Hallo Sven,
den Bebauungsplan(entwurf) können Sie bei der Amtsverwaltung Siek (
http://www.amtsiek.de) einsehen.
Bedenken und Anregungen gegen einen Planentwurf können während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die ortsüblich bekannt gemacht wird, geltend gemacht werden.
Ist ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten, gilt § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html ).
Eine ggf. erteilte Baugenehmigung könnten Sie bei uns einsehen, wenn Sie Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts sind (siehe Begriffe „Akteneinsicht“, „Nachbarschutz“ und „nachbarschützende Vorschriften“ in unserem Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0 ).
Eine Anfechtung der Genehmigung mit einem Nachbarwiderspruch käme allerdings etwas zu spät, wenn der Bau auf dem Nachbargrundstück praktisch schon vollendet ist.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee