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Thema: Bebauungsplan

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 30.10.2007 19:20:34 Titel: Bebauungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren vom Team des Fachdienstes,
nach Durchsicht einiger Artikel zu dem mich interessierenden Thema bin ich auf den Beitrag von "Erwin" (Verfasst am: 13.02.2005 11:41:42 Titel: Bebauungsplan ) und Ihre Antwort gestoßen. In meinem Falle soll das Haus erst gebaut werden. Als ich mein Grundstück mit Haus in Stapelfeld 2004 kaufte, lag noch kein Bebauungsplan für das Grundstück hinter unserem Haus vor. Dass gebaut wird, warr klar, wenn aus den angedachten zwei Häusern nun wesentlich mehr werden. Auf Grund der Lage des direkt angrenzenden Grundstückes und nach Aussage des Grundstückeigners wird eines der zu bauenden Häuser möglichst dicht an unser Grundstück reichen. Mit der Nord-Süd-Ausrichtung des Grundstückes/Hauses befürchte ich hier eine starke Beinträchtigung der Lichverhältnisse für unser Haus. Deshalb wäre es für mich sehr interessant, den Bebauungsplan einsehen zu können. Wo kann ich die Akteneinsicht vornehmen und wie bzw. wo kann ich diese beantragen? Welche Möglichkeiten habe ich bei der Gestaltung des Bebauungsplanes? Ähnlich wie in "Erwins" Fall wird nicht nur die gegenwärtige Wohnqualität sondern auch die Attraktivität meines Grundstückes in Hinblick auf einen eventuellen späteren Verkauf beeinflusst werden.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Mühe! Im Übrigen finde ich diese Seite und das was Sie hier leisten prima!
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 Verfasst am: 30.10.2007 20:12:40 Titel: Re: Bebauungsplan
Hallo Sven,

den Bebauungsplan(entwurf) können Sie bei der Amtsverwaltung Siek (http://www.amtsiek.de) einsehen.

Bedenken und Anregungen gegen einen Planentwurf können während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die ortsüblich bekannt gemacht wird, geltend gemacht werden.

Ist ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten, gilt § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe unter http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html ).

Eine ggf. erteilte Baugenehmigung könnten Sie bei uns einsehen, wenn Sie Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts sind (siehe Begriffe „Akteneinsicht“, „Nachbarschutz“ und „nachbarschützende Vorschriften“ in unserem Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0 ).

Eine Anfechtung der Genehmigung mit einem Nachbarwiderspruch käme allerdings etwas zu spät, wenn der Bau auf dem Nachbargrundstück praktisch schon vollendet ist.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 19.11.2007 10:20:29 Titel: Re: Bebauungsplan
Moin,

der Nachbarwiderspruch ist nicht zwingend verfristet, wenn der Bau bereits errichtet wurde. Maßgeblich ist für den Lauf der Jahresfrist die Kenntnisnahme des Verwaltungsaktes. Dies kann im Falle des Baubeginns sein, muss es aber nicht. Dennoch kann ein Widerspruch verwirkt sein. Pauschal auf die Errichtung abzustellen, geht indes nicht.

Mit freundlichen Gruß
Siebel-Huffmann
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 Verfasst am: 19.11.2007 12:49:47 Titel: Re: Bebauungsplan
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre Antwort. Das Gebäude wurde noch nicht errichtet.
Die zweite Version des Bebauungsplan hing in Amtsverwaltung bis zum 09.11.2007 aus. Dort sagte man mir, dass ich gegen den Bebauungsplan nichts unternehmen könne, da es sich bei der zweiten Version nur um eine Veränderung von Wegen, nicht aber um die von Bebauungsplätzen handele. Die Widerspruchszeit sei dafür schon abgelaufen.
Der Besitzer der Grundstücke - der versucht, mit den Eigentümern der bebauten Grundstücke möglichst gut auszukommen - erwähnte mir gegenüber, dass es sehr wohl zu geringen Veränderungen der Bebauungsflächen gekommen sei, er allerdings Baugenehmigungen für die erste Version des Bebauungsplanes habe und er sich nach diesen richten würde. Welche Grundstücke betroffen sind, entzieht sich meiner Kenntnis.
Nach welchem Bebauungsplan muss ich mich richten?
Die Bauhöhe der zu bauenden Gebäude wurde auf neuen Meter begrenzt. Von Mitte Oktober bis Anfang März wäre bei Ausschöpfung der Bauhöhe eine Verringerung des Lichtenfalls in unsere Wohnung zu erwarten. Natürlich habe ich keinen Anspruch auf den Ausblick in die freie Natur, muss ich mich aber auch damit abfinden, dass ich unter Umständen nach Bauabschluss in einer dunklen bzw. dunkleren Wohnung sitzen muss?

Mit freundlichem Gruß
Sven M.
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 Verfasst am: 29.11.2007 17:27:32 Titel: Re: Bebauungsplan
Hallo Sven,

das „Tagesgeschäft“ lässt es nicht immer zu, dass man auf Fragen im Bürgerforum gleich antwortet...

Wenn das umstrittene Vorhaben nach § 74 LBO angezeigt worden ist (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P74.htm ), kann Grundlage dafür nur ein rechtskräftiger qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/30.html ) sein.

Wurde für das umstrittene Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt, kann Grundlage dafür ebenfalls § 30 Abs. 1 BauGB oder § 33 BauGB (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/33.html ) gewesen sein.

Wenn das Vorhaben die nach § 6 LBO (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) erforderlichen Mindestabstandflächen zu Ihrem Grundstück einhält, ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt sind (vgl. auch http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=111 ).



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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