Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Hallo Frau Schilling,
die Herstellung einer Wärmedämmverbundfassade fällt nicht unter die genehmigungs- bzw. anzeigefreien Baumaßnahmen gemäß § 69 Abs 1 Nr 17, da sich die nichttragenden Bauteile nur innerhalb baulicher Anlagen befinden dürfen; die Fassade ist aber eindeutig außerhalb.
Zusätzlich unterschreiten sie mit der o.a. Baumaßnahme die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs.5 von 3,00 m; zwar können geringere Abstände nach § 6 Abs. 14 Satz 2 ausnahmsweise zugelassen werden, aber nach § 6 Abs. 15 nur im Einvernehmen mit dem benachbarten Grundstückseigentümern.
Somit wird Ihnen nichts anderes übrigbleiben, als einen Antrag bzw. eine Anzeige für die geplante Wärmedämmfassade einzureichen; bitte legen Sie die schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen Nachbarn gleich bei, dann wird einer zügigen Genehmigung auch nichts im Wege stehen.
Tut mir leid, dass hier keine unbürokratischere Regelung möglich ist.
Viele Grüße
Carola Haage
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