Hallo Herr Fiedler,
Anlagen, die nicht im Katalog des § 69 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ) enthalten sind, sind baugenehmigungspflichtig.
Wohnwagen bzw. Container fallen insbesondere nicht unter die Nummern 24, 40, 48 und 49 der Regelung.
Mit den baugenehmigungs- und anzeigefreien Toilettenwagen im § 69 Abs. 1 Nr. 47 LBO sind auch nur solche gemeint, die jederzeit zum Verkehr auf öffentliche Straßen zugelassen werden können.
Geht es um straßenverkehrsrechtlich zugelassene Wohnwagen, sollte sich Ihr Bekannter zunächst unter Hinweis auf § 36 Abs. 3 Satz 1 und 3 LNatSchG (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P36.htm ) mit der Gemeinde in Verbindung setzen, anderenfalls gleich mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee