Hallo,
wenn Sie eine geschlossene Kleingarage bauen, so wie Sie es ja auch vorhaben, dann können Sie ohne weitere Anforderungen eine Verbindung (Tür) zu einem nicht mehr als 20 m² großen Abstellraum herstellen. Wenn Sie eine Verbindung zum Haus, d.h. Wohnraum, herstellen wollen, dann muss die Tür selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 Garagenverordnung -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_P13 ; zum Begriff "feuerhemmend":
http://de.wikipedia.org/wiki/Feuerhemmend ). Außerdem darf die Garage natürlich nicht anders genutzt werden. Der Charakter einer Garage darf nicht verändert werden.
Wenn die Garage zusammen mit dem Wohnhaus geplant und gebaut werden soll, dann ist sie im Bauantrag für das Wohnhaus mit aufzunehmen. Die Garage, egal ob von den Maßen her genehmigungsfrei oder nicht, wird dann mitgenehmigt, weil es sich um ein Gesamtvorhaben handelt. Eine Baugenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn Sie durch den Anbau der Garage in die Statik des Wohnhauses eingreifen (z.B. Veränderung des Daches, nachträglicher Einbau einer Verbindungstür zwischen Garage und Wohnhaus), dann verändern Sie das Wohnhaus und brauchen eine Baugenehmigung dafür.
Entscheiden Sie sich erst nach Fertigstellung des Hauses für den Bau einer Garage, ohne in die Statik des Wohnhauses einzugreifen, dann benötigen Sie für eine genehmigungsfreie Garage auch weiterhin keine Baugenehmigung. Sie brauchen allenfalls eine Befreiung oder Ausnahme, wenn diese nach anderen Vorschriften (B-Plan, Ortsgestaltungssatzung o.ä.) erforderlich ist.
Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee