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Thema: Carport und Holzhütte

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 15.10.2007 17:17:46 Titel: Carport und Holzhütte
Wir sind dabei uns ein Endreihenhaus zu kaufen bei dem eine Genehmigung für ein Carport von der Baubehörde schon erteilt wurde. Kann man anstatt des Carports eine Garage auf dieser Fläche bauen die direkt am Haus angrenzt? zu diesem Haus gehört auch ein Gartengrundstück von ca. 424 Quadratmetern Fläche auf dem wir gern ein Gartenhaus mit den Maßen von
Wandstärke: 28 mm, Außenmaß: 380 x 296 cm, Innenmaß: 354 x 270 cm, Sockelmaß: 360 x 276 cm, Wandhöhe: 213 cm, Firsthöhe: 249 cm, Nutzfläsche: 9,56 m², umbauter Raum: 20,70 m³ errichten würden. Brauchen wir hierzu eine Genehmigung?
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 Verfasst am: 16.10.2007 08:34:47 Titel: Re: Carport und Holzhütte
Hallo,

zunächst einmal sollten Sie nachsehen, ob die Baugenehmigung überhaupt noch gültig ist. Eine Baugenehmigung gilt 3 Jahre (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbauordnung - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P80 ). Wenn die 3 Jahre noch nicht abgelaufen sind, können Sie die Baugenehmigung grundsätzlich in Anspruch nehmen, aber die Baugenehmigung wurde für eine bestimmte Bauausführung erteilt. Zur Baugenehmigung gehören nicht nur der Lageplan sondern auch Grundriss, Ansichtszeichnungen. Insofern ist die Garage nicht mit dem genehmigten Carport identisch und Sie sollten die Abweichung bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde als Nachtrag anzeigen. Wenn Sie allerdings eine Garage bauen wollen, die nicht genehmigungspflichtig ist, also nicht länger als 9 m und die Wandhöhe nicht höher als 2,75 m, dann brauchen Sie an sich auch keine Baugenehmigung für die Garage. Trotz alledem sollten Sie bei der Gemeinde und/ oder bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen, ob eine Garage aus anderen Gründen vielleicht nicht errichtet werden darf. Es kann z.B. im Bebauungsplan oder in einer Ortsgestaltungssatzung abweichende Regelungen geben.

Auf dem Gartengrundstück können Sie nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 - ein Gartenhaus bis zu 30 m³ umbauten Raumes ohne Baugenehmigung errichten. Ich gehe davon aus, dass auch das Gartengrundstück sich direkt am Haus befindet und somit dem Innenbereich zuzuordnen ist. Wenn ein Bebauungsplan existiert, sollten Sie sich vor dem Bau vergewissern, dass das Gartenhaus den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Häufig sind auf Gartengrundstücken Knickschutz- oder Grünstreifen festgesetzt, die nicht bebaut werden dürfen. Auch die Dachneigung von Nebenanlagen oder die Farbgebung kann festgesetzt sein. Gibt es eine Ortsgestaltungs- oder z.B. auch eine Baumschutzsatzung, könnten sich auch daraus Einschränkungen ergeben.
Die Gemeinde und/ oder die Bauaufsichtsbehörde sollten Ihnen dazu Auskunft geben können.

MIt freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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 Verfasst am: 17.10.2007 14:08:41 Titel: Re: Carport und Holzhütte
danke für diese Info. Sie sprachen davon, wenn die Garage nicht länger als 9 m ist, kann man sie vielleicht ohne Baugenehmigung bauen. Wir haben an dieser Seite, an der die Garage angrenzt eine Tür, sie wäre vVerbindung zwischen Haus und Garage bzw.geplanten Abstellraum. Ist so etwas erlaubt?
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 Verfasst am: 17.10.2007 14:39:58 Titel: Re: Carport und Holzhütte
Hallo,

wenn Sie eine geschlossene Kleingarage bauen, so wie Sie es ja auch vorhaben, dann können Sie ohne weitere Anforderungen eine Verbindung (Tür) zu einem nicht mehr als 20 m² großen Abstellraum herstellen. Wenn Sie eine Verbindung zum Haus, d.h. Wohnraum, herstellen wollen, dann muss die Tür selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 Garagenverordnung - http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_P13 ; zum Begriff "feuerhemmend": http://de.wikipedia.org/wiki/Feuerhemmend ). Außerdem darf die Garage natürlich nicht anders genutzt werden. Der Charakter einer Garage darf nicht verändert werden.

Wenn die Garage zusammen mit dem Wohnhaus geplant und gebaut werden soll, dann ist sie im Bauantrag für das Wohnhaus mit aufzunehmen. Die Garage, egal ob von den Maßen her genehmigungsfrei oder nicht, wird dann mitgenehmigt, weil es sich um ein Gesamtvorhaben handelt. Eine Baugenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn Sie durch den Anbau der Garage in die Statik des Wohnhauses eingreifen (z.B. Veränderung des Daches, nachträglicher Einbau einer Verbindungstür zwischen Garage und Wohnhaus), dann verändern Sie das Wohnhaus und brauchen eine Baugenehmigung dafür.

Entscheiden Sie sich erst nach Fertigstellung des Hauses für den Bau einer Garage, ohne in die Statik des Wohnhauses einzugreifen, dann benötigen Sie für eine genehmigungsfreie Garage auch weiterhin keine Baugenehmigung. Sie brauchen allenfalls eine Befreiung oder Ausnahme, wenn diese nach anderen Vorschriften (B-Plan, Ortsgestaltungssatzung o.ä.) erforderlich ist.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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