Hallo Thomas,
wenn Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen und der Zaun auch sonst keine Konflikte schafft (z. B. auf einer Fläche erstellt werden soll, die einem Hinterliegergrundstück als Zufahrt dient), brauchen Sie für die Grenzeinrichtung in der beschriebenen Form keine Baugenehmigung.
Das ergibt sich für den Sichtschutzzaun von 5 m Länge und 2 m Höhe aus § 69 Abs. 1 Nr. 9a LBO, für die ca. 15 m lange und 1,50 m hohe geschlossene Einfriedung aus § 69 Abs. 1 Nr. 9 LBO (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Auf der Grenze ist der Sichtschutzzaun nach § 6 Abs. 9 LBO, die Einfriedung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 LBO bauordnungsrechtlich zulässig (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).
Eine öffentlich-rechtliche Nachbarzustimmung ist ebenfalls nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt sich, vor Aufstellung der Anlage mit dem Nachbarn zu sprechen.
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee