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Thema: Grenzzaun

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.02.2006 15:05:12 Titel: Grenzzaun
Ich möchte an der Grenze auf meinem Grundstück einen ca. 20m langen Lamellenzaun errichten. Darf ich diesen in einer Höhe von 2m (Länge 5m) und in einer Höhe von 1,50m (restliche Länge 15m) nach der LBO ohne Baugenehmigung und Zustimmung des angrenzenden Nachbarn erstellen? Der Bebauungsplan enthält keine Einschränkungen. Muss ich noch andere Vorschriften beachten? Holzzäune ähnlicher Art sind in der Siedlung vorhanden.
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 Verfasst am: 20.02.2006 11:56:43 Titel: Re: Grenzzaun
Hallo Thomas,

wenn Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen und der Zaun auch sonst keine Konflikte schafft (z. B. auf einer Fläche erstellt werden soll, die einem Hinterliegergrundstück als Zufahrt dient), brauchen Sie für die Grenzeinrichtung in der beschriebenen Form keine Baugenehmigung.

Das ergibt sich für den Sichtschutzzaun von 5 m Länge und 2 m Höhe aus § 69 Abs. 1 Nr. 9a LBO, für die ca. 15 m lange und 1,50 m hohe geschlossene Einfriedung aus § 69 Abs. 1 Nr. 9 LBO (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Auf der Grenze ist der Sichtschutzzaun nach § 6 Abs. 9 LBO, die Einfriedung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 LBO bauordnungsrechtlich zulässig (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Eine öffentlich-rechtliche Nachbarzustimmung ist ebenfalls nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt sich, vor Aufstellung der Anlage mit dem Nachbarn zu sprechen.

Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee
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