Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Baugenehmigung für Kellerniedergang

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum

Autor Beitrag
 Verfasst am: 22.01.2006 19:29:29 Titel: Baugenehmigung für Kellerniedergang
Hallo,
wir möchten unseren Keller für Wohnzwecke umbauen. Im Zuge des Umbaus soll eine Kellertreppe von der
Aussenseite neu hergestellt werden. Benötigen wir hierzu eine Baugenehmigung?

Danke und Gruß
Matze
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 23.01.2006 13:25:56 Titel: Re: Baugenehmigung für Kellerniedergang
Hallo Matze,

nicht nur die Herstellung einer Kelleraußentreppe ist baugenehmigungs- bzw. bauanzeigepflichtig, sondern auch die Nutzungsänderung von Kellerräumen bzw. deren Ausbau zu Aufenthaltsräumen. Kelleraußentreppen sind auch in den Abstandsflächen genehmigungsfähig sind, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vorstehen und mindestens 2,00 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
Für den Ausbau der Kellerräume zu Wohnzwecken müssen diese allerdings den nachfolgenden Anforderungen des § 53 LBO genügen:

§ 53
Aufenthaltsräume in Kellergeschossen und Dachräumen

(1) Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden liegt.

(2) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume. § 51 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3) Räume nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoss feuerbeständig abgetrennt sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht.

(5) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge mit mindestens feuerhemmenden Wänden und Decken gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.

Außerdem kann es sein, dass Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, der das Maß der baulichen Nutzung -GFZ- einschränkt; Flächen von Aufenthaltsräumen in Keller- oder Dachgeschossen werden u.U. auf die zulässige Geschossflächenzahl -GFZ- mitangerechnet.
Hierzu sollten Sie sich am besten bei Ihrer zuständigen Gemeinde- oder Amtsverwaltung erkundigen.

Bei Ihren weiteren Planungen wünscht Ihnen viel Erfolg

Carola Haage

---
Zuletzt geändert am 23.01.2006 um 13:32:11 von Carola Haage.
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum