Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
|
Hallo Franziska,
da auch eine Schaukel, da sie aus eigener Schwere auf dem Boden ruht, eine bauliche Anlage – also eine Bebauung – gem. § 2 LBO darstellt, ist sie demzufolge in der privaten Grünfläche unzulässig.
Da selbst Sport- und Spielplätze als auch Bolz- und Kinderspielplätze als bauliche Anlagen gelten, sehe ich eine Schaukel – quasi als Kinderspielplatz im privaten Bereich – als ebenfalls unzulässig.
Ich würde Ihnen aber trotzdem gern raten, das Gespräch mit der zuständigen Gemeinde, die den Bebauungsplan aufgestellt hat, bzw. der Bauaufsicht zu suchen. Evtl. ergeben sich aus anderen Festsetzungen des Bauungsplanes oder dessen Begründung doch noch weitere Möglichkeiten.
|