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Thema: Carport und Holzhütte

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 29.08.2007 13:02:43 Titel: Carport und Holzhütte
Hallo...
ist folgender Bau genehmigungspflichtig:
Carport b x l = ca. 3,00m x 6,00m angrenzend (jedoch baulich getrennt) eine Holzhütte (für Fahrräder, Gartengeräte,etc.) b x l = ca. 3,00m x 5,50m
Der Nachbar, der auf die längere Seite derkombination schaut hat nichts dagegen, da sein Carport direkt an die Holzhütte grenzen würde, sodaß besagter Nachbar nur 6,00m vom Carport sieht.
Schönen Tag noch und danke für eine Antwort.
K. S.
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 Verfasst am: 29.08.2007 15:58:10 Titel: Re: Carport und Holzhütte
Hallo,

wenn Ihr Carport die in§ 6 Abs. 10 Nr. 1 LBO - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P6 - genannten Maße einhält, ist es baugenehmigungsfrei. Beachten Sie aber bitte, dass es nach anderen Vorschriften unzulässig oder nur mit Befreiung oder Ausnahmegenehmigung zulässig sein könnte (vgl. dazu meine Antwort vom 30.07.2007 zu dem Beitrag von Herrn Prahl vom 28.07.2007 - Thema "Carport - Grenzbebauung"). Gleiches gilt übrigens auch für die Holzhütte.

Bei der Holzhütte sieht es hinsichtlich der Genehmigungspflicht etwas anders aus. Die Anlage hat zwar nur eine Grundfläche von 16,5 m², hätte aber bei einer Wandhöhe von 2 m einen umbauten Raum von mehr als 30 m³. Ab 30 m³ umbauten Raumes ist eine Baugenehmigung erforderlich. Wenn Sie an der Grundstücksgrenze durch diese Holzhütte außerdem eine Grenzbebauung von mehr als 9 m haben, brauchen Sie zusätzlich eine Nachbarzustimmung. Wenn ich Sie richtig verstehe, dürfte das ja kein Problem sein.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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 Verfasst am: 30.08.2007 09:48:13 Titel: Re: Carport und Holzhütte
Hallo Frau Bebensee,
erst einmal vielen Dank für die zügige auskunft :-)

So ganz verstanden habe ich das aber leider noch nicht :-0

1. Die Hütte dient als Abstellraum (Gargenersatzraum sozusagen). Eine Garage ist anzeigen- und genehmigungsfrei; richtig?! Die Holzhütte aber nicht?
2. Der Carport ist an der längsten Seite < 9,00 m, also auch anzeigen- und genehmigungsfrei; richtig?!
A. Szenario 1: Carport und Gargenersatzraum sind miteinander verbunden und sind zu keiner Seite > 9,00 m, h < 2,75 m (umbauter Raum ~ 202,50 m³), also auch anzeigen- und genehmigungsfrei; richtig?!
B. Szenario 2: Carport und Gargenersatzraum werden in einer Flucht hintereinander gestellt ohne mit einander verbunden zu sein (Abstand zwischen C. und G. ca. 30 cm). Einzellängen der von Carport und Gargenersatzraum < 9,00 m, h < 2,75 m. Zusammenaddiert jedoch > 9,00 m ( [5,50 + 6,00] x 2,50 m = ~86,25 m³). Der Nachbar, der auf die Gesamtlänge schaut hat (wie bereits erwähnt) nichts dagegen. Und diese Vohaben wäre dann nicht anzeigen- und genehmigungsfrei?!

Schönen Tag noch
K. S.
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 Verfasst am: 31.08.2007 11:14:34 Titel: Re: Carport und Holzhütte
Hallo,

Sorry, ich hoffe, die Antwort wird dieses Mal verständlicher.

Zu 1)
Ja, das kann, muss aber nicht so sein. Wenn die Garage alle in § 6 Abs. 10 LBO genannten Maße einhält, ist sie baugenehmigungs- und anzeigefrei nach § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO. Die Holzhütte ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie (im Innenbereich) einen umbauten Raum von mehr als 30 m³ hat. Allerdings gibt es auch dabei wieder eine Ausnahme. Nach der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens (Vereinfachungsverordnung) - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauRVBeschlV_SH_2006.htm#BauRVBeschlV_SH_2006_rahmen – gilt für Abstellräume, die in Zusammenhang mit Garagen errichtet werden:

㤠2
Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:
1. Notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 der Landesbauordnung jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche, (...)

Nach Domning/ Möller/ Suttkus; Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein; Kommentar zur Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein; Rd.Nr. 17 zu § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO sind diese mit der Garage verbundenen Abstellräume nur dann genehmigungs- und anzeigefrei, wenn sie zusammen mit einer notwendigen Garage erstellt werden und auch die „dienende“ Funktion zu einem dazu gehörenden Hauptvorhaben gesichert ist.

Ein Abstellraum, der nicht mit der Garage gemeinsam erstellt wurde und nicht mit ihr verbunden ist, profitiert also nicht von dieser Ausnahme und wäre damit genehmigungspflichtig.


Zu 2)
Richtig, wenn das Höhenmaß ebenfalls eingehalten ist.

Szenario 1)
Richtig, wenn die Voraussetzungen, die ich zu 1) aufgeführt habe, erfüllt sind.

Szenario 2)
Richtig. Das Carport ist genehmigungs- und anzeigefrei, die Holzhütte nicht. Die Holzhütte erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 der Vereinfachungsverordnung. Sie hat einen umbauten Raum von mehr als 30 m³ (5,50 x 3 x 2,50 = 41,25 m³) und ist damit baugenehmigungspflichtig. Außerdem brauchen Sie zumindest die schriftliche Zustimmung Ihres Nachbarn für die überlange Grenzbebauung.

Auch Ihnen noch einen schönen Tag bzw. ein schönes Wochenende,

mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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