Hallo,
Sorry, ich hoffe, die Antwort wird dieses Mal verständlicher.
Zu 1)
Ja, das kann, muss aber nicht so sein. Wenn die Garage alle in § 6 Abs. 10 LBO genannten Maße einhält, ist sie baugenehmigungs- und anzeigefrei nach § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO. Die Holzhütte ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie (im Innenbereich) einen umbauten Raum von mehr als 30 m³ hat. Allerdings gibt es auch dabei wieder eine Ausnahme. Nach der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens (Vereinfachungsverordnung) -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauRVBeschlV_SH_2006.htm#BauRVBeschlV_SH_2006_rahmen – gilt für Abstellräume, die in Zusammenhang mit Garagen errichtet werden:
„§ 2
Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:
1. Notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 der Landesbauordnung jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche, (...)
Nach Domning/ Möller/ Suttkus; Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein; Kommentar zur Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein; Rd.Nr. 17 zu § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO sind diese mit der Garage verbundenen Abstellräume nur dann genehmigungs- und anzeigefrei, wenn sie zusammen mit einer notwendigen Garage erstellt werden und auch die „dienende“ Funktion zu einem dazu gehörenden Hauptvorhaben gesichert ist.
Ein Abstellraum, der nicht mit der Garage gemeinsam erstellt wurde und nicht mit ihr verbunden ist, profitiert also nicht von dieser Ausnahme und wäre damit genehmigungspflichtig.
Zu 2)
Richtig, wenn das Höhenmaß ebenfalls eingehalten ist.
Szenario 1)
Richtig, wenn die Voraussetzungen, die ich zu 1) aufgeführt habe, erfüllt sind.
Szenario 2)
Richtig. Das Carport ist genehmigungs- und anzeigefrei, die Holzhütte nicht. Die Holzhütte erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 der Vereinfachungsverordnung. Sie hat einen umbauten Raum von mehr als 30 m³ (5,50 x 3 x 2,50 = 41,25 m³) und ist damit baugenehmigungspflichtig. Außerdem brauchen Sie zumindest die schriftliche Zustimmung Ihres Nachbarn für die überlange Grenzbebauung.
Auch Ihnen noch einen schönen Tag bzw. ein schönes Wochenende,
mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee