Hallo Franziska,
zu Terrassen haben wir in der Vergangenheit bereits häufiger Stellung genommen (siehe in diesem Forum unter „Terrassenüberdachung“ (Peter K. vom 11.07.2007), „Glasdach über Kellerabgang und über Teil der Terrasse“ (Kasimir Ilgner vom 07.08.2006), „Sichtschutzzaun nach einer Terrassenwand“ (Hartmut Peters vom 11.10.2005) und „Teilüberdachung der Terrasse“ (Drenner vom 08.03.2004).
Dort finden Sie im Prinzip auch die Gesichtspunkte, die beim Bau einer Terrasse beachtet werden müssen.
Die Merkmale einer Terrasse haben wir übrigens auch in unserem Baulexikon aufgelistet (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=262 ).
Eigentümer/innen von Doppelhaushälften und Reihenhausscheiben bilden baurechtlich eine Schicksalsgemeinschaft, weil die einzelnen Gebäude an mindestens einer Grenze aneinander gebaut sind (siehe auch unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=2&bid=189 ). Sie sollten deshalb vor Umsetzung Ihrer Maßnahme mit Ihren Nachbarn sprechen und ggf. auch die Bauaufsicht konsultieren.
Eine bis zu 1 m hohe, nicht überdeckte Terrasse, ist zwar nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig. Dennoch könnte ein für Ihr Grundstück gültiger Bebauungsplan eine „anderweitige Festsetzung“ treffen und die Terrasse an dem von Ihnen gewünschten Standort (außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) ausschließen (vgl. § 23 Abs 5 Satz 2 BauNVO unter
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__23.html ).
Soll Ihre Terrasse höher als 1 m werden, löst sie bauordnungsrechtlich Abstandflächen aus (vgl. § 6 Abs. 9 Satz 2 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) und könnte auch bauplanungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee