Hallo,
bezüglich der Frage nach Schaukeln etc. auf privaten Grünflächen möchte ich auf meine Antwort auf das Anliegen von Franziska verweisen.
Hinsichtlich der Abstellschuppen verhält sich die Sachlage folgendermaßen: Außerhalb der Baugrenzen eines Bebauungsplanes dürfen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO – und hierzu gehören auch Abstellschuppen – aufgestellt werden, sofern dieser Bebauungsplan nicht das Gegenteil besagt. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Abstellschuppen in einer als Grünfläche festgesetzten Fläche errichtet werden darf, die von jeder Bebauung freizuhalten ist.
Eine Größenbegrenzung gibt es hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit.
Im Innenbereich dürfen Sie einen Abstellschuppen bis 30 cbm umbauten Raum ohne Baugenehmigung aufstellen – abhängig wiederum von den oben beschriebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes. An dieser Stelle möchte ich auf unser Baulexikon verweisen, was zu diesem Thema , sowie zu Ihrer zweiten Anfrage, weitere detailierte Ausführungen enthält. Schauen Sie doch mal unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=116 .