Hallo, das Thema Terassenüberdachung wurde bereits angesprochen, dennoch eine Frage:
Das Haus wurde 2005 mit Antrag §74 LBO SH gebaut, in diesem Zusammenhang wurde die Terasse durch den Architekten im Plan mit aufgenommen, also in GRZ und GFZ Berechnung inbegriffen.
Jetzt soll die Terasse mit 2 m Länger und 0,5 m weniger in der Tiefe komplett überdacht werden. Die Abstandsflächen zum Nachbarn mit jeweils 4 - 4,5 m werden eingehalten, die Terasse liegt im Baufenster des Bebauungsplanes. (Das Grundstück wurde geteilt und nachträglich das Haus eingesetzt).
Auf Nachfragen beim Bauamt hat man mir alle 3 § zur Nachgenehmigung vorgeschlagen, da bereits das Getstell steht. Als Laie etwas unverständlich, was nehme ich?. Benötige ich einen Entwurfsverfasser? Nach § 57 "Gebäude" aus ihrem Lexikon wäre dies nicht notwendig wenn ich den § 75 nutze. Was ist mit dem § 74, benötige ich da einen Entwurfsverfasser und was noch alles. Die Terassenüberdchung hat eine Firma angefertigt und geliefert, allerdings ohne Bauzeichnungen u.ä.
Im übrigen haben wir 5 große Norddeutsche Firmen beauftragt mit Angeboten - keine hat etwas von einer Baugenehmigung gesagt- alle taten jetzt so, als wüßten sie nix davon. Kann ich die Arbeiten beenden oder muß ich auf den Bescheid warten?
Gruß Ralf
|