Hallo Frau Schmidt,
ich kann nur hoffen, dass Sie Ihr Einfamilienhaus nicht in unserem Zuständigkeitsbereich errichten wollen ...
Das Prüfverfahren nach § 75 der Landesbauordnung (LBO) haben wir ausführlich auf der Internetseite
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=85
beschrieben.
Nach Eingang der Bauantragsunterlagen von der Gemeinde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO) schicken wir den Antragstellern im Regelfall eine Eingangsbestätigung, die unser Aktenzeichen und ggf. einen Hinweis enthält, welche Bauvorlagen noch fehlen (vgl. § 75 Abs. 7 LBO).
Da Sie (innerhalb der Drei-Wochen-Frist) keine Unterlagenanforderung erhalten haben, mussten Sie davon ausgehen, dass Ihr Antrag vollständig ist. Da offensichtlich eine Befreiung erforderlich ist, musste die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bauvorlagen (bei ihr) über den Bauantrag entschieden haben (§ 75 Abs. 8 und 9 LBO).
Eine Fristverlängerung um drei Monate nach § 75 Abs. 10 LBO liegt Ihnen offensichtlich nicht vor, so dass die Genehmigung vermutlich nach § 75 Abs. 11 Satz 1 LBO als erteilt gilt.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit (Vertrauensschutz) würde ich an Ihrer Stelle bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag nach § 75 Abs. 11 Satz 2 LBO stellen, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt.
Die Bauaufsichtsbehörde hat nämlich noch die Möglichkeit, eine als erteilt geltende Baugenehmigung nach § 116 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zurückzunehmen.
Fundstellen der genannten Gesetze:
- - > LBO unter
http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm
- - > LVwG unter
http://193.101.67.34/landesrecht/20-1.htm
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee