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Thema: Fristablauf Bauantrag

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.11.2005 09:27:40 Titel: Fristablauf Bauantrag
Hallo Herr Bebensee,

wir haben vor 6 Monaten einen Bauantrag (§75) für unser Einfamilienhaus gestellt. Seitdem haben wir keine Nachforderungen oder ähnliche Schreiben von der Bauaufsichtsbehörde erhalten. Nun haben wir nachgefragt und uns wurde mitgeteit, dass unser Vorhaben nicht zulässig wäre, da es gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstößt. Das hat man uns aber erst jetzt nach 6 Monaten mitgeteilt! Eine Befreiung will man uns nicht erteilen. Ist nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden? Können wir jetzt anfangen zu bauen, obwohl unser Haus gegen den B-Plan verstößt?
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 Verfasst am: 16.11.2005 12:14:27 Titel: Re: Fristablauf Bauantrag
Hallo Frau Schmidt,

ich kann nur hoffen, dass Sie Ihr Einfamilienhaus nicht in unserem Zuständigkeitsbereich errichten wollen ...

Das Prüfverfahren nach § 75 der Landesbauordnung (LBO) haben wir ausführlich auf der Internetseite

http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=85

beschrieben.

Nach Eingang der Bauantragsunterlagen von der Gemeinde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO) schicken wir den Antragstellern im Regelfall eine Eingangsbestätigung, die unser Aktenzeichen und ggf. einen Hinweis enthält, welche Bauvorlagen noch fehlen (vgl. § 75 Abs. 7 LBO).

Da Sie (innerhalb der Drei-Wochen-Frist) keine Unterlagenanforderung erhalten haben, mussten Sie davon ausgehen, dass Ihr Antrag vollständig ist. Da offensichtlich eine Befreiung erforderlich ist, musste die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bauvorlagen (bei ihr) über den Bauantrag entschieden haben (§ 75 Abs. 8 und 9 LBO).

Eine Fristverlängerung um drei Monate nach § 75 Abs. 10 LBO liegt Ihnen offensichtlich nicht vor, so dass die Genehmigung vermutlich nach § 75 Abs. 11 Satz 1 LBO als erteilt gilt.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit (Vertrauensschutz) würde ich an Ihrer Stelle bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag nach § 75 Abs. 11 Satz 2 LBO stellen, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt.

Die Bauaufsichtsbehörde hat nämlich noch die Möglichkeit, eine als erteilt geltende Baugenehmigung nach § 116 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zurückzunehmen.

Fundstellen der genannten Gesetze:
- - > LBO unter http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm
- - > LVwG unter http://193.101.67.34/landesrecht/20-1.htm


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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