Hallo Frau Carinhas,
die Frage der Zulässigkeit von Tierunterständen im Außenbereich haben wir in diesem Forum bereits unter dem Thema „Weideschutzhütten“ (15,.12.2005 – Niemeyer) behandelt.
Fällt Ihr Vorhaben unter die Baugenehmigungs- und –anzeigefreiheit des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ), bräuchten Sie aufgrund der bestehenden Landschaftsschutzverordnung eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Ob diese erteilt werden kann, kann ich Ihnen nicht beantworten, weil ich den Wortlaut der Verordnung nicht kenne.
Der Waldschutzstreifen beträgt nach § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz 30 m (siehe
http://sh.juris.de/sh/WaldG_SH_2004_P24.htm ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee