Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Unterstand im Außenbereich - Landschaftsschutzgebiet

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum

Autor Beitrag
 Verfasst am: 24.07.2007 17:32:06 Titel: Unterstand im Außenbereich - Landschaftsschutzgebiet
Lieber Leser,

ich bin Landwirt und habe große Flächen im Außenbereich (mehr als 20 ha). Auf 4 ha davon stehen 2 Unterstände seit mehr als 25 Jahren. Der eine ist nun abgängig weil die zuständige Gemeinde die Wege und Bäche nicht ausreichend pflegt. Der Weg ist durch Überschwemmung abgetragen und das Wasser fließt ungehindert durch einen der Unterstände, sowie in großen Mengen auf meine Flächen, so dass die Tierhaltung wie bisher nahezu unmöglich wird.
Ich würde nun gerne in ausreichendem Abstand zum Wald diesen Unterstand an erhöhter und trockener Stelle neu errichten und dafür den alten (welcher viel zu nah an der Bewaldung liegt, mittlerweile) abreißen.

Wie sehen Sie die genehmigungsfähigkeit für einen previligierten Landwirt?


Mit freundlichem Gruß

Kirsten Carinhas
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 25.07.2007 09:12:26 Titel: Re: Unterstand im Außenbereich - Landschaftsschutzgebiet
Hallo Frau Carinhas,

die Frage der Zulässigkeit von Tierunterständen im Außenbereich haben wir in diesem Forum bereits unter dem Thema „Weideschutzhütten“ (15,.12.2005 – Niemeyer) behandelt.

Fällt Ihr Vorhaben unter die Baugenehmigungs- und –anzeigefreiheit des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ), bräuchten Sie aufgrund der bestehenden Landschaftsschutzverordnung eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Ob diese erteilt werden kann, kann ich Ihnen nicht beantworten, weil ich den Wortlaut der Verordnung nicht kenne.

Der Waldschutzstreifen beträgt nach § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz 30 m (siehe http://sh.juris.de/sh/WaldG_SH_2004_P24.htm ).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum