Hallo Herr Bender,
die Dachumdeckung dürfte sich nach Ihrer Beschreibung auf die Statik auswirken und deshalb höchstwahrscheinlich nach § 68 Abs. 1 LBO (bau)genehmigungspflichtig sein (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P68.htm ).
Die Baugenehmigungs- und –anzeigefreiheit des § 69 Abs. 4 LBO würde nur dann greifen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 17 LBO gegeben wären (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Ob evtl. Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans oder – falls des Grundstück im Außenbereich ( siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ) liegen sollte – natur- oder landschaftsschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegen stehen, lässt sich ohne weitere Angaben zur Lage des Grundstücks nicht beurteilen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee