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Thema: Kanalbau vor Hausbau

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 Verfasst am: 20.07.2007 10:02:58 Titel: Kanalbau vor Hausbau
Guten Tag,

meine Frau und ich haben folgendes Problem : Seit Ende Oktober 2006 liegt uns eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Wohnhauses um 60 Quadratmeter im Außenbereich einer Gemeinde im Rheinisch - Bergischen Kreis ( anliegend an Köln ) vor. Um diese Baugenehmigung hatten wir uns vorher bereits insgesamt 71/2 Monate intensivst bemüht. Im Dezember 2006 flatterte uns ein Wurfblatt in den Briefkasten des von uns noch unbewohnten Hauses : Darin wurden für das Jahr 2007 Kanalbauarbeiten mit "zeitlichen Einschränkungen der Zufahrtsmöglichkeiten" zum Grundstück angekündigt. Seit März 07 baut eine private Firma am Kanal der teilweise nur 4 Meter breiten Straße. Nun erhielten wir einen neuen Wurfzettel mit der Ankündigung der Kanálbaufirma, die Straße sei werktags von 7.30 - 16.00 Uhr gesperrt.

Nach langer Planung, Ausschreibung und Vergabe haben wir jetzt eine Holzbaufirma gefunden, die die Aufstockung innerhalb 6 -8 Wochen erstellen will. Leider verwehren uns die Stadtwerke als Auftraggeber jede klare Aussage über großzügigere zeitliche Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück ( bis November 2007 ). Natürlich können wir nicht noch einen Sommer verstreichen lassen, bevor wir endlich bauen ! Wie ist aus Ihrer Sicht die Rechtslage ?

MFG Frank. K.
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 Verfasst am: 20.07.2007 17:40:25 Titel: Re: Kanalbau vor Hausbau
Hallo Frank,

für Juristen und solche, die es werden wollen, sind Antworten auf die Frage nach der Rechtslage immer ein „rotes Tuch“, weil in diesen Fällen alle ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ansprüche gegen die (mutmaßlich) Beteiligten zu prüfen sind.

Auch ich habe so meine Probleme mit der Beantwortung Ihrer Frage: zum einen kenne ich den vollständigen Sachverhalt nicht genau, zum anderen möchte ich mich gerne aus evtl. bevorstehenden Auseinandersetzungen anderer heraushalten.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/stvo/__45.html ).

Gegen eine solche Regelung kann man zwar vorgehen; man muss allerdings „triftige Gründe“ vorbringen können.

Zur Verdeutlichung möchte ich auf die Entscheidung des VG Karlsruhe vom 01.03.2002 – 9 K 388/02 – verweisen, die Sie im Internet nachlesen können unter http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Karlsruhe&Art=en&sid=8adb694b0703ca25a02b4b6de5a9dbd4&nr=350&pos=0&anz=1


Mit freundlichen Grüßen
aus dem Kreis Stormarn
Jens Bebensee
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