Hallo Frank,
für Juristen und solche, die es werden wollen, sind Antworten auf die Frage nach der Rechtslage immer ein „rotes Tuch“, weil in diesen Fällen alle ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ansprüche gegen die (mutmaßlich) Beteiligten zu prüfen sind.
Auch ich habe so meine Probleme mit der Beantwortung Ihrer Frage: zum einen kenne ich den vollständigen Sachverhalt nicht genau, zum anderen möchte ich mich gerne aus evtl. bevorstehenden Auseinandersetzungen anderer heraushalten.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (siehe unter
http://bundesrecht.juris.de/stvo/__45.html ).
Gegen eine solche Regelung kann man zwar vorgehen; man muss allerdings „triftige Gründe“ vorbringen können.
Zur Verdeutlichung möchte ich auf die Entscheidung des VG Karlsruhe vom 01.03.2002 – 9 K 388/02 – verweisen, die Sie im Internet nachlesen können unter
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Karlsruhe&Art=en&sid=8adb694b0703ca25a02b4b6de5a9dbd4&nr=350&pos=0&anz=1
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Kreis Stormarn
Jens Bebensee