Sehr geehrte Frau Heumann,
der Bau darf nur unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Die Voraussetzungen finden Sie in § 81 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - s.
http://www.bayerisches-innenministerium.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/_baurecht/baybo/baybo_2006_3_10.pdf .
Wenn Sie für den Einbau der Treppe (und vielleicht noch anderer Veränderungen an oder in Ihrem Haus ?) wegen des Eingriffs in die Statik eine Baugenehmigung brauchen, aber bisher keine beantragt haben, dann sollten Sie dies so schnell wie möglich nachholen.
Vor allen Dingen aber empfehle ich Ihnen dringend, bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt einen Termin zu vereinbaren, vielleicht zusammen mit Ihrem Architekten, und durchzusprechen, was Sie jetzt tun können. Der Stadt ist Ihre Zwangslage sicher nicht egal, nur dürfen die Mitarbeiter eine Baueinstellung nicht so einfach aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Wenn Sie eine Baugenehmigung brauchen, wird die Stadt darauf bestehen müssen, dass Sie diese vor einem Weiterbau beantragen. Aber vielleicht ist es ja möglich, an einem anderen Teil des Hauses weiterzubauen, oder einen Teil des Hauses schon jetzt zu nutzen.
Wenn Sie denken, dass die Baueinstellungsverfügung falsch ist, können Sie natürlich auch innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das wird an Ihrem eigentlichen Problem aber wahrscheinlich zunächst einmal nichts ändern. Sie wollen ja so schnell wie möglich weiterbauen. Ein Rechtsanwalt für öffentliches Bau- und/oder Verwaltungsrecht kann Sie in dieser Sache sicher beraten.
Ich wünschen Ihnen viel Erfolg,
mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee