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Thema: bau eines gartenteiches

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 10.07.2007 13:00:31 Titel: bau eines gartenteiches
hallo erst einmal,

ich habe fragen rund um den bau eines gartenteiches. mich interessieren da in erster linie die vorschriften die ich zum thema sicherheit beachten muss.

der teich soll ca 2,5 meter tief sein, länge 8 meter, beite 2-3 meter.

wie sieht es da mit meinen verkehrssicherungspflichten aus, ich meine von dem teich geht ja in sofern eine gefahr aus, das ein unbefugter hineinfallen könnte, schlimmstenfalls sogar ertrinken könnte.
ich denke da vor allem an meine nachbarn, dort gibt es einige kinderfür die mein teich eine gefahr darstellen könnte.
wie verhalte ich micht richtig um keine fremden in gefahr zu bringen ?
muss der teich eingezäunt oder gar abgedeckt werden ?
ich wohne in stapelfeld, kreis stormarn

schöne grüße und danke für eine antwort

gerhard l.
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 Verfasst am: 10.07.2007 14:04:24 Titel: Re: bau eines gartenteiches
Hallo Gerhard,

zur Behandlung von Wasserbecken in öffentlich-rechtlicher (baurechtlicher) Sicht hatte ich teilweise bereits in anderen Zusammenhängen im Bürgerforum Stellung genommen, und zwar unter den Stichworten „Schwimmteich“ (Schreiben an Heidi und Martin vom 18.10.2004) und "Gartenhaus und Swimmingpool" (Schreiben an Herrn Sauer vom 05.04.2004).


Zivilrechtlich gibt es sicherlich eine Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen, die sich mit dem Thema Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern befassen. Leider sind nicht alle im Internet abrufbar, so dass ich Ihnen auch keinen Link zu einer entsprechenden Entscheidung übermitteln kann.

Ein Urteil des BGH beschäftigt sich mit den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern bei Aufsichtsversäumnissen ihrer Eltern. In dem Fall ist ein Kleinkind in einen 2 m langen, 1,20 m breiten und 0,40 m tiefen Zierteich eines Nachbarn gestürzt; die Nachbarn hatten zuvor allerdings einvernehmlich auf Einfriedungen zwischen den Nachbargrundstücken verzichtet. Das Urteil stammt vom 6. Zivilsenat des BGH, hat das Aktenzeichen VI ZR 162/93 und ist u.a. in der NJW 1994, S. 3348 ff. veröffentlicht.

Einen Auszug findet man im Internet unter
http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_datz&startbk=heymanns_bgh_ed_datz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'VI%20ZR%20162%2F93'%5D
§ 823 Abs. 1 BGB ist abgedruckt unter http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Weitere interessante Informationen finden Sie beispielsweise unter

- > http://www.ra-kotz.de/gartenteich.htm
- > http://www.kindersicherheit.de/wissen/?uid=8f0abdf0e42a94f5390c4dcc0d83940f&chr=G (Stichworte: Gartenteich ...)


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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