Hallo Gerhard,
zur Behandlung von Wasserbecken in öffentlich-rechtlicher (baurechtlicher) Sicht hatte ich teilweise bereits in anderen Zusammenhängen im Bürgerforum Stellung genommen, und zwar unter den Stichworten „Schwimmteich“ (Schreiben an Heidi und Martin vom 18.10.2004) und "Gartenhaus und Swimmingpool" (Schreiben an Herrn Sauer vom 05.04.2004).
Zivilrechtlich gibt es sicherlich eine Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen, die sich mit dem Thema Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern befassen. Leider sind nicht alle im Internet abrufbar, so dass ich Ihnen auch keinen Link zu einer entsprechenden Entscheidung übermitteln kann.
Ein Urteil des BGH beschäftigt sich mit den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern bei Aufsichtsversäumnissen ihrer Eltern. In dem Fall ist ein Kleinkind in einen 2 m langen, 1,20 m breiten und 0,40 m tiefen Zierteich eines Nachbarn gestürzt; die Nachbarn hatten zuvor allerdings einvernehmlich auf Einfriedungen zwischen den Nachbargrundstücken verzichtet. Das Urteil stammt vom 6. Zivilsenat des BGH, hat das Aktenzeichen VI ZR 162/93 und ist u.a. in der NJW 1994, S. 3348 ff. veröffentlicht.
Einen Auszug findet man im Internet unter
http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_datz&startbk=heymanns_bgh_ed_datz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'VI%20ZR%20162%2F93'%5D
§ 823 Abs. 1 BGB ist abgedruckt unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Weitere interessante Informationen finden Sie beispielsweise unter
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http://www.ra-kotz.de/gartenteich.htm
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http://www.kindersicherheit.de/wissen/?uid=8f0abdf0e42a94f5390c4dcc0d83940f&chr=G (Stichworte: Gartenteich ...)
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee