Hallo,
Sie müssesn bei Ihrem Vorhaben möglichst alle baurechtlichen Vorschriften beachten. Natürlich werden für Ihr Vorhaben nicht alle Vorschriften relevant sein, aber trotzdem muss das, was Sie oder Ihre Handwerker tun, dem geltenden Recht entsprechen. Und nach § 61 LBO-SH -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P61 - sind Sie für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Als kleine Hilfe, was für Sie wichtig sein könnte, habe ich einige Informationen angehängt, von denen Sie vielleicht einen Teil schon zusammen mit Ihrer Baugenehmigung erhalten haben:
1. s. Baustellenverordnung:
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/MerkblattBaustellenV.pdf
2. Merkblatt der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft:
s.
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15 - Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten Personen -
3. Informationsblatt des Kreises Stormarn für Baugenehmigungsverfahren nach § 73 bzw. § 75 LBO:
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15
Sie könnten sich außerdem zur Einrichtung der Baustelle § 16 LBO -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P16 - ansehen sowie § 69 Abs. 1 Nr. 24 LBO, wonach Baustelleneinrichtungen baugenehmigungsfrei sind. -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69.
Ich hoffe, ich habe Ihnen ein wenig weitergeholfen,
Mit freundlichen Grüßen
Larissa Bebensee