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Thema: Fahrrad-/Geräteschuppen Baugenehmigung?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.11.2005 14:00:42 Titel: Fahrrad-/Geräteschuppen Baugenehmigung?
Hallo.
Wir wollen einen Fahrrad-/Geräteschuppen mit Felsgründung aus Holz bauen. Maße 3 x 6 m. Höhe ca. 3,80m. Innen soll das Dach nur zum Teil mit einem Ablageboden ausgezimmert werden der Rest soll frei bleiben. Die Aussenwände sollen 2m hoch werden.
Braucht man dafür eine Baugenehmigung incl. sämtlicher techn. Nachweise wie z.B. Statik etc.? Wenn ja, welche Maße dürfte der Schuppen max. haben um noch genehmigungsfrei zu sein?
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 Verfasst am: 09.11.2005 15:42:05 Titel: Re: Fahrrad-/Geräteschuppen Baugenehmigung?
Hallo Sandra,

wegen der unterschiedlichen Höhenangaben verstehe ich die Anfrage so, dass der Holzschuppen, der offensichtlich als Fahrrad- und Geräteschuppen genutzt werden soll, eine Grundfläche von (6 m x 3 m =) 18 m2 und ein Satteldach mit einer Wandhöhe von 2 m und einer Firsthöhe von ca. 3,80 m erhalten soll. Das ergibt einen umbauten Raum von (18 m2 x [ca. 3,80 m + 2 m] :2 =) ca. 52,2 m3 . Verläuft der First dieses Satteldaches mittig, wird das Dach eine Neigung von etwas mehr als 50 Grad erhalten.

Diese Anlage fällt nicht unter den Katalog der baugenehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO),
vgl. http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm .

Nach Nummer 38 der Regelung sind nur (reine) Fahrradabstellanlagen (mit und ohne Witterungsschutz) genehmigungs- und anzeigefrei. Ist eine Fahrradabstellanlage - wie offensichtlich hier - in einem Gebäude untergebracht, fällt sie nur dann unter Genehmigungs- und Anzeigefreiheit, wenn das Gebäude selbst genehmigungs- und anzeigefrei ist.

Der Fahrrad- und Geräteschuppen hat nach der vorstehenden Berechnung einen umbauten Raum von ca. 52,2 m3 und überschreitet damit die Grenze von 30 m3 (bzw. 10 m3 im Außenbereich) für genehmigungs- und anzeigefreie Geräteschuppen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO.


Entscheidend für die Beantwortung der Frage, was für ein Bauprüfverfahren (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=256 ) hier in Betracht kommt, ist zum einen die Lage des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks und zum anderen die Qualifikation der/des Bauvorlageberechtigten, die/den Sie mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen wollen.

Bei der Anlage dürfte es sich um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) handeln (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=14 ).

Das Baufreistellungsverfahren nach § 74 LBO (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=48 ) kommt nur in Betracht, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans liegt und wenn Sie eine/n Bauvorlageberechtigten nach § 71 Abs. 3 LBO wählen (z. B. in der Liste eingetragene/r Architekt/in). In diesem Falle können Sie gemäß § 74 Abs. 13 LBO auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 LBO (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=85 ) wählen.

Wenn Sie eine/n Bauvorlageberechtigten nach § 71 Abs. 3 LBO wählen, kommt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 LBO auch außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplangebiets in Betracht.

Nur wenn Sie eine/n Bauvorlageberechtigte/n nach § 71 Abs. 4 LBO (z. B. Meister/in des Maurer-, Zimmerer-, Beton- oder Stahlbetonbauerhandwerks oder staatlich geprüfte/r Techniker/in) wählen, muss ein normales Baugenehmigungsverfahren nach § 73 LBO durchgeführt werden (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=80 ).

Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, darf der Fahrrad- und Geräteschuppen selbstverständlich nicht gegen dessen Festsetzungen verstoßen.

Auch die (nachbarschützenden) Regelungen des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen sind zu beachten. Das Gebäude dürfte unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO fallen.

Weitere Auskünfte kann ich Ihnen an dieser Stelle ohne detailliertere Angaben leider nicht machen.

Wollen Sie das Vorhaben im Gebiet des Kreises Stormarn realisieren, können Sie sich an den/die für Ihren Bauort zuständige/n Sachbearbeiter/in wenden und unser Bauberatungsangebot nutzen.

Links finden Sie dazu auf den Seiten
http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html und
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 .


Mit freundlichem Gruß
aus Bad Oldesloe

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 07.01.2006 01:30:40 Titel: Re: Containerabstellung
Hallo Herr Bebensee , darf ich auf meinem privaten Gewerbehof 2 - 20 Fuß Container
ohne weiteres abstellen??? Ich möchte diese als Lagerfläche / Aufbewahrungsort benuten. Diese Container stehen auf sicherem Untergrund. Für ihre Antwort bedanke ich mich schon jetzt recht herzlich
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 Verfasst am: 09.01.2006 10:31:47 Titel: Re: Containerabstellung
Hallo Frau Stascheit,

vielleicht haben Sie sich etwas zu früh bei mir bedankt, denn Ihre Frage lässt sich leider ohne nähere Angaben zur Lage Ihres Grundstücks nicht genau beantworten.

Befestigte Lagerplätze sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1, unbefestigte Lagerplätze gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) als bauliche Anlagen (siehe http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ).

Lagerplätze in Wohngebieten und im Außenbereich sind unabhängig von ihrer Größe baugenehmigungspflichtig, Lagerplätze in anderen Bereichen nur, wenn sie eine Fläche von mehr als 300 m2 haben (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 36 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Den städtebaulichen Begriff „Außenbereich“ haben wir übrigens in unserem Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 näher erläutert.

Alle Lagerplätze müssen - ob genehmigungspflichtig oder nicht - die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beachten, wie beispielsweise Festsetzungen eines evtl. maßgeblichen Bebauungsplans, die Bestimmungen des § 6 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ), die Brandschutzbestimmungen des § 19 Abs. 1 LBO ( siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P19.htm ), die Bestimmungen des § 21 LBO über die Verkehrssicherheit (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P21.htm ), usw,.

Bauplanungsrechtlich sind Lagerplätze im Regelfall nur in Gewerbegebieten (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/BJNR004290962BJNE001502307.html ) und Industriegebieten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/BJNR004290962BJNE001602307.html ) zulässig.


Ich empfehle Ihnen deshalb, sich vor Aufstellung der Container mit dem/der für den Aufstellungsort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht in Verbindung zu setzen und ihm/ihr den Sachverhalt zu schildern.

Wenn Ihr Grundstück im Zuständigkeitsbereich der Stormarner Bauaufsicht liegt, finden Sie den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in unter der Internetadresse http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf


Mit freundlichem Gruß
aus Bad Oldesloe

Jens Bebensee
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