Hallo Sandra,
wegen der unterschiedlichen Höhenangaben verstehe ich die Anfrage so, dass der Holzschuppen, der offensichtlich als Fahrrad- und Geräteschuppen genutzt werden soll, eine Grundfläche von (6 m x 3 m =) 18 m2 und ein Satteldach mit einer Wandhöhe von 2 m und einer Firsthöhe von ca. 3,80 m erhalten soll. Das ergibt einen umbauten Raum von (18 m2 x [ca. 3,80 m + 2 m] :2 =) ca. 52,2 m3 . Verläuft der First dieses Satteldaches mittig, wird das Dach eine Neigung von etwas mehr als 50 Grad erhalten.
Diese Anlage fällt nicht unter den Katalog der baugenehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO),
vgl.
http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm .
Nach Nummer 38 der Regelung sind nur (reine) Fahrradabstellanlagen (mit und ohne Witterungsschutz) genehmigungs- und anzeigefrei. Ist eine Fahrradabstellanlage - wie offensichtlich hier - in einem Gebäude untergebracht, fällt sie nur dann unter Genehmigungs- und Anzeigefreiheit, wenn das Gebäude selbst genehmigungs- und anzeigefrei ist.
Der Fahrrad- und Geräteschuppen hat nach der vorstehenden Berechnung einen umbauten Raum von ca. 52,2 m3 und überschreitet damit die Grenze von 30 m3 (bzw. 10 m3 im Außenbereich) für genehmigungs- und anzeigefreie Geräteschuppen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, was für ein Bauprüfverfahren (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=256 ) hier in Betracht kommt, ist zum einen die Lage des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks und zum anderen die Qualifikation der/des Bauvorlageberechtigten, die/den Sie mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen wollen.
Bei der Anlage dürfte es sich um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) handeln (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=14 ).
Das Baufreistellungsverfahren nach § 74 LBO (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=48 ) kommt nur in Betracht, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans liegt und wenn Sie eine/n Bauvorlageberechtigten nach § 71 Abs. 3 LBO wählen (z. B. in der Liste eingetragene/r Architekt/in). In diesem Falle können Sie gemäß § 74 Abs. 13 LBO auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 LBO (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=85 ) wählen.
Wenn Sie eine/n Bauvorlageberechtigten nach § 71 Abs. 3 LBO wählen, kommt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 LBO auch außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplangebiets in Betracht.
Nur wenn Sie eine/n Bauvorlageberechtigte/n nach § 71 Abs. 4 LBO (z. B. Meister/in des Maurer-, Zimmerer-, Beton- oder Stahlbetonbauerhandwerks oder staatlich geprüfte/r Techniker/in) wählen, muss ein normales Baugenehmigungsverfahren nach § 73 LBO durchgeführt werden (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=80 ).
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, darf der Fahrrad- und Geräteschuppen selbstverständlich nicht gegen dessen Festsetzungen verstoßen.
Auch die (nachbarschützenden) Regelungen des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen sind zu beachten. Das Gebäude dürfte unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO fallen.
Weitere Auskünfte kann ich Ihnen an dieser Stelle ohne detailliertere Angaben leider nicht machen.
Wollen Sie das Vorhaben im Gebiet des Kreises Stormarn realisieren, können Sie sich an den/die für Ihren Bauort zuständige/n Sachbearbeiter/in wenden und unser Bauberatungsangebot nutzen.
Links finden Sie dazu auf den Seiten
http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html und
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 .
Mit freundlichem Gruß
aus Bad Oldesloe
Jens Bebensee