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Thema: Einliegerwohnung im Keller

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 01.11.2005 14:49:08 Titel: Einliegerwohnung im Keller
Hallo,

wir planen den Neubau eines EFH mit Keller. Das Grundstück liegt laut Bebauungsplan im reinen Wohngebiet (WR). Im Keller wollen wir eine Einliegerwohnung vorsehen, die entweder als Büro oder als Wohnung vermietet werden könnte.
Dazu meine Fragen:
1. Wäre die Nutzung als Büro (ohne Kundenverkehr nur z. B. Buchhaltungsservice im reinen Wohngebiet erlaubt / geduldet oder untersagt?
2. Die Einliegerwohnung würde ca. 60 % des Kellers ausmachen und in jedem Raum über vollwertige Fenster und einer Höhe von mind. 2,40m verfügen. Welche Anforderungen muss die Wohnung noch erfüllen (Abstellraum bzw. Platz innerhalb der Wohnung, Abböschungen zu den Fenstern etc.)
3. Muss für die Einliegerwohnung eine "Abgeschlossenheitserklärung" erfolgen, oder könnte man den Umfang der Wohnung einfach von Fall zu Fall definieren (mal 2 Zimmer, mal 3 je nach Bedarf)? und dürfte die Einliegerwohnung zu den anderen Kellerräumen, die nicht dazu gehören, Türen haben? Gibt es dann bestimmte Anforderungen an diese Türen?
4. Die Einliegewohnung soll fremdfinanziert werden (Darlehen), da diese Zinsen steuermindernd eingesetzt werden können. Welche Anforderungen gibt es, um die Zinsen geltend zu machen?
5. Die Herstellkosten für eine Wohnung, die vermietet wird, kann man abschreiben. Wie erfolgt die Kostenzuordnung zu der Einliegerwohnung? Pauschal über die gesamten Baukosten und dann über die Zuteilung per Nutzfläche oder Gesamtfläche oder konket durch Einzelnachweis? (was bei vielen Positionen sehr schwierig wäre)

Ich bin gespannt, ob mir jemand weiterhelfen kann oder sagen kann, wo ich die Antworten bekommen kann.
Vielen Dank
Carsten



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Zuletzt geändert am 03.11.2005 um 12:20:43 von Carola Haage.
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 Verfasst am: 03.11.2005 12:20:05 Titel: Re: Einliegerwohnung im Keller
Hallo Carsten,

da Ihr Grundstück im WR-Gebiet liegt, sind dort nur Wohngebäude zulässig und nach § 13 BauNVO auch einzelne Räume für die Berufsausübung sogenannter Freiberufler wie z.B. Steuerberater o.ä. und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Die Nutzung einer abgeschlossenen (Wohn-) Einheit als Gewerbe/Büro ist also nicht zulässig.

Zu Ihrer 2. Frage können Sie die Anforderungen an Aufenthaltsräume- und Büroräume zählen ebenfalls zu den Aufenthaltsräumen- in unserem Baulexikon unter:

http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=116

http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=126

http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15
(Stichwort: Zusatzinformationen Bauaufsicht).

http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/lebenslagen/index.php?lblid=2

nachlesen.
Bedenken Sie bitte, dass Aufenthaltsräume im Kellergeschoss u.U. auf die festgesetzte GFZ -Geschossflächenzahl- angerechnet werden. Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrer zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung, welche Baunutzungsverordnung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt bzw. ob überhaupt eine GFZ festgesetzt ist.

Mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bestätigt, dass mehrere Wohnungen oder auch Gewerbeeinheiten -wie der Name schon sagt- in sich baulich abgeschlossen und für sich selbständig sind. D.h., um Ihre 3. Frage zu beantworten, mit einem "variablen" Zuschnitt einer Wohnung kann keine Abgeschlossenheit bescheinigt werden. Besondere Anforderungen hinsichtlich der Ausführung der Wände, Decken und Türen usw. werden an Wohngebäude mit zwei Wohnungen nicht gestellt.

Für Ihre Finanzierungs- und Abschreibungsfragen ( 4. und 5.) wenden Sie sich bitte an Bank, Steuerberater oder Finanzamt.

Soweit Ihre Fragen das Baurecht betreffen, hoffe ich, Ihnen einige wichtige Informationen gegeben zu haben und verbleibe

mit freundl. Gruß
Carola Haage




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Zuletzt geändert am 03.11.2005 um 12:26:10 von Carola Haage.
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