Hallo Carsten,
da Ihr Grundstück im WR-Gebiet liegt, sind dort nur Wohngebäude zulässig und nach § 13 BauNVO auch einzelne Räume für die Berufsausübung sogenannter Freiberufler wie z.B. Steuerberater o.ä. und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Die Nutzung einer abgeschlossenen (Wohn-) Einheit als Gewerbe/Büro ist also nicht zulässig.
Zu Ihrer 2. Frage können Sie die Anforderungen an Aufenthaltsräume- und Büroräume zählen ebenfalls zu den Aufenthaltsräumen- in unserem Baulexikon unter:
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=116
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=126
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15
(Stichwort: Zusatzinformationen Bauaufsicht).
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/lebenslagen/index.php?lblid=2
nachlesen.
Bedenken Sie bitte, dass Aufenthaltsräume im Kellergeschoss u.U. auf die festgesetzte GFZ -Geschossflächenzahl- angerechnet werden. Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrer zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung, welche Baunutzungsverordnung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt bzw. ob überhaupt eine GFZ festgesetzt ist.
Mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bestätigt, dass mehrere Wohnungen oder auch Gewerbeeinheiten -wie der Name schon sagt- in sich baulich abgeschlossen und für sich selbständig sind. D.h., um Ihre 3. Frage zu beantworten, mit einem "variablen" Zuschnitt einer Wohnung kann keine Abgeschlossenheit bescheinigt werden. Besondere Anforderungen hinsichtlich der Ausführung der Wände, Decken und Türen usw. werden an Wohngebäude mit zwei Wohnungen nicht gestellt.
Für Ihre Finanzierungs- und Abschreibungsfragen ( 4. und 5.) wenden Sie sich bitte an Bank, Steuerberater oder Finanzamt.
Soweit Ihre Fragen das Baurecht betreffen, hoffe ich, Ihnen einige wichtige Informationen gegeben zu haben und verbleibe
mit freundl. Gruß
Carola Haage
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Zuletzt geändert am 03.11.2005 um 12:26:10 von Carola Haage.