Hallo Wilhelm,
wenn der zwischenzeitig beseitigte Schuppen schon vor Ihrem Umzug in den Ort teilweise auf Ihrem Grundstück stand, waren Sie vermutlich ohnehin gehalten, diesen Überbau privatrechtlich zu dulden. Das ergibt sich u.a. aus § 912 BGB (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BGB/912.html ) und 1004 BGB (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html ). Diese Bestimmungen regeln - ebenso wie das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.) - [siehe unter
http://193.101.67.34/landesrecht/403-6.htm ] die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Nachbarn untereinander und „gehen die untere Bauaufsichtsbehörde nichts an“.
Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden erstrecken sich demgegenüber (nur) auf das öffentliche Recht und sind u.a. im § 66 Abs. 1 der Landesbauordnung - LBO - (vgl.
http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm ) beschrieben.
Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 69 Abs. 1 LBO enthält einen Katalog der baugenehmigungs- und anzeigefreien Anlagen.
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO ist der massive Schuppen baugenehmigungs- und anzeigefrei, wenn er einen umbauten Raum von nicht mehr als 30 m3 hat und wenn das Nachbargrundstück nicht im Außenbereich liegt. § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO enthält die längen- und höhenmäßigen Beschränkungen für eine Grenzbebauung. Danach dürfen die im § 6 Abs. 10 Satz 1 (Nr. 1 bis 3) LBO genannten Gebäude je Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks insgesamt nicht länger als 9m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen; Dachneigungen von bis zu 45 Grad sind zulässig (Umkehrschluss aus § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LBO).
Wenn es für Ihr und das angrenzende Grundstück einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt, müssen dessen Festsetzungen selbstverständlich auch von baugenehmigungs- und anzeigefreien Anlagen beachtet werden.
Eine Nachbarbeteiligung schreibt die LBO nur dann vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde zusammen mit einer Baugenehmigung eine Ausnahme oder Befreiung erteilen möchte, die sich nachteilig auf die Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks auswirken kann (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 LBO).
Für weitergehende Auskünfte benötigt man detailliertere Angaben.
Hier noch ein Tipp: Schauen Sie doch gelegentlich mal in unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0 .
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee