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Thema: Bauen im Aussenbereich
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Beitrag |
Geschrieben von:
Julia
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
ich auch eine Frage zur Bebauung landwirtschaftlicher Fläche, aber im INNEN-Bereich.
Die Hoffläche befindet sich im Ortsinneren und die Eltern (52J) wollen jetzt ein Betriebsleiterhaus bauen,
im gegenüberliegenden Grundstück (ortsinneres, bisher landwirtschaftliche Fläche)
Das Problem: wir (30J) haben vor auszusiedeln, und wollen im Außenbereich auch ein BL-Haus bauen,
gibt es dann ein Problem? Kann ein BL-Haus innerorts und eines Außerhalb bestehen?
(das jetztige Haus befindet sich im Privatvermögen)
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Rückanwort (wir wohnen in Bayern)
Gruß Julia
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Moin Julia,
willkommen im Land zwischen den Meeren…
Leider verstehe ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht ganz und laufe Gefahr, Ihnen eine falsche Antwort zu geben.
Sehe ich das richtig:
Ihre Eltern wollen für eine im „Ortsinnern“ gelegene Hoffläche auf einem gegenüber liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück ein Betriebsleiterwohnhaus bauen, und Sie (die Kinder) wollen in den Außenbereich aussiedeln und ebenfalls ein Betriebsleiterwohnhaus bauen?
Pro Betrieb kann es eigentlich nur ein Betriebsleiterwohnhaus (für die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber) geben. Personen, die einen im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb an die Kinder übergeben, bauen dort häufig ein Altenteilerwohnhaus, um auf ihrer „Scholle“ wohnen bleiben und bei Bedarf den Kindern im Betrieb mithelfen zu können.
„Ortsinneres“ bedeutet übrigens nicht immer „Innenbereich“ im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs…
Mein Tipp:
Lassen Sie sich von Ihrer Bauaufsichtsbehörde in dieser Sache beraten oder stellen Sie einen Vorbescheidsantrag. Eine positive Antwort würde für Sie Rechtssicherheit schaffen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Julia
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Vielen Danke Herr Bebensee,
sie haben meine Frage schon richtig verstanden
ich glaub wir haben aber jetzt ein Problem, da der Bauantrag der Eltern schon läuft
und sie auf ein großes Haus bestehen!!
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Moin Julia,
keine Ursache...
Einen lieben Gruß
aus dem sonnigen Norden
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Thomas
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Hallo Her Bebensee,
Ich wohne in Niedersachsen, aussenbereich, und möchte gern ein Freisitz bauen (genehmigungsfrei, maximal 20 m3) was bedeutet das etwas 10 m2 fläche uberdacht wird.
Ich bin da schon mit angefangen, ich dachte "genehmigungsfrei". Jetzt habe ich ein schreiben bekommen das der Freisitz nich zulässig ist weil:
1. ein haus im Aussenbereich mit bis 4 personen bis 156 m2 zulässig ist. (unser Haus ist 200 m2)
2. nach geltender Rechtsprechung werden nebenanlagen im Aussenbereich i.d. R. mit einer grundfläche von maximal 60 m2 als angemessen angesehen. (auf unserem grundstück steht ein doppeltgarage von 60 m2)
Weitere nebenanlagen sind somit nicht zulässig, wird geschrieben. Stimt dass?? Nirgendwo im Internet kann ich auskunfte hieruber finden...
Konnen Sie mir sagen ob da noch möglichkeiten sind ob ich meine Freisitz uberdachen kann?
MFG Thomas
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Geschrieben von:
Außenbereichsopfer
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Moin Herr Bebensee,
Ersteinmal Respekt vor der geduldigen und seriösen Art und Weise, wie Sie den Fragestellern hier im Forum helfen. Und genau deswegen möchte ich nach der einleitenden Lobeshymne auch meine Frage loswerden :) :
Wir besitzen seit etwa 7 Monaten ein 9000 m² großes Grundstück im Außenbereich. Die Lage des Grundstücks ist auf 3 Seiten durch eine Straße beschränkt, die 4 Seite grenzt an ein Feld, welches auch an eine Straße grenzt. Quasi eine Insel.
Auf diesem Gelände ist ein Haus, welches 1996 durch einen Gewerberaum erweitert wurde. Das Gelände hat keine landwirdschaftliche Nutzung. Des Weiteren befindet sich auf dem Grundstück ein Schuppen, welcher seit über 20 Jahren bewohnt und voll erschlossen ist + ein kleinerer Stall mit Anbauten.
Dieser Schuppen wurde leider nie baurechtlich genehmigt - aufgrund der Eingeschlossenheit des Grundstücks durch Bäume ist es wohl auch nicht weiter aufgefallen. Jedenfalls bis zu diesem Jahr, wo das Amt (Schleswig Holstein) wohl durch googleMaps (?) erkannt hat, dass dort \\\"etwas\\\" steht.
Das Ende vom Lied - Schuppen und Stallanbauten müssen abgerissen werden, da eine nachträgliche Genehmigung versagt wird (Begründung: Lage im Außenbereich)
Das will mir - insbesondere im Falle der Schuppenanbauten - aber nicht so richtig in den Kopf. Laut meiner Auffassung ist es doch möglich, auch so etwas nachträglich genehmigen zu lassen. Dazu muss gesagt werden, dass eine Wohnabsicht im Schuppen nicht gegeben ist - eine reine Möglichkeit zur Lagerung von Hausrat wäre völlig ausreichend.
\\\"(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.\\\"
Ich sehe hier keine öffentlichen Belange, welche wir hier tangieren? Punkt 1 kann ich freilich nicht beurteilen, aber alle anderen Punkte machen für mich keinen Sinn, gerade auch dann, wenn keine Wohnabsicht besteht. Auch Anbauten an einen Stall (max. 30 m²) begünstigen wohl kaum das Entstehen einer Splittersiedlung (Welche aufgrund der Lage des Grundstücks doch eh nicht entstehen kann...)?
Weiterhin wundert mich die Genehmigung einer Gewerbefläche (anbau von ca. 80m²) - aber ein Verbot von möglichen Lagerflächen?
Wie würden Sie diesen Fall beurteilen?
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Thomas,
eine (bauliche) Anlage, die nach den landesrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung verfahrensfrei sind, können Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs sein und müssen dann die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB beachten, also auch die Außenbereichsbestimmungen des § 35 BauGB.
Im Außenbereich gilt grundsätzlich ein „Bauverbot“. Ausgenommen von diesem „Bauverbot“ sind die sogenannten privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, die aber auch nur dann zulässig sind, wenn ihnen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Nach Ihren Schilderungen steht auf dem Grundstück bereits eine recht ansehnliche Bausub-stanz. Ich kann „aus der Ferne“ zwar nicht entscheiden, ob der als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu klassifizierende überdachte Freisitz noch zulässig ist, habe aber ernste Zweifel daran, dass er keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
Schauen Sie sich dazu dcch einmal die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – an, die Sie hier nachlesen können:
-> http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttem-berg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO
und diesen Erlass:
-> http://www.mbwsv.nrw.de/service/downloads/Bauen/Aussenbereichserlass/Erlass-Original.pdf
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 27.08.2013 um 17:08:37 von Jens Bebensee.
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Außenbereichsopfer,
trotz Ihrer recht anschaulichen Schilderungen bin ich nicht in der Lage, Ihnen verlässlich eine Einschätzung geben zu können, wie ich den Fall beurteilen würde. Dazu bräuchte ich noch etwas mehr Informationen, insbesondere den gesamten Vorgang mit Bauzeichnungen, etwaige Stellungnahmen von Fachstellen usw.
Der Begriff „Außenbereich“ wird vielfach verkannt. Er ist städtebaulicher Natur und kann nicht mit Vorstellungen wie etwa der freien Natur, einer unberührten Landschaft oder der Einsamkeit verbunden werden. Mit ihm ist auch nicht festgelegt, dass die in einem naturalistisch-geographischen Sinne außen liegt. Von dem Begriff werden praktisch alle Flächen erfasst, die nicht im beplanten (vgl. § 30 BauGB) oder unbeplanten Innenbereich (vgl. § 34 BauGB) liegen und damit grundsätzlich bebaubar sind.
Der Außenbereich hingegen soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, die nicht seiner Funktion oder seinem Wesen dienen bzw. auf ihn angewiesen sind, und denen keine öffentlichen Belange „entgegenstehen“ (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB – privilegierte Vorhaben). Die erleichternden Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erfassen die sogenannten begünstigten (oder auch teilprivilegierten) Vorhaben und knüpfen an einen bereits vorhandenen oder vorhanden gewesenen zulässigen Bestand an.
Sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB (zu denen auch die eben beschriebenen begünstigten gehören) hingegen sind nur zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange „beeinträchtigen“. Die öffentlichen Belange, um die es hier geht, sind im § 35 Abs. 3 BauGB (nur) beispielhaft aufgelistet. Im Kern besteht für solche Vorhaben regelmäßig ein Bauverbot. Der Gesetzgeber möchte ganz einfach eine Zersiedlung des Außenbereichs verhindern.
Zur Zersiedlungsgefahr siehe beispielsweise Rdn. 18 ff. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2012 – 4 C 10.11 -, das Sie hier nachlesen können:
-> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/190412U4C10.11.0.pdf .
Die Frage, warum eine Gewerbefläche genehmigt worden ist, lässt sich ohne den Vorgang nicht beantworten. Grundlage könnte möglicherweise der Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gewesen sein.
Einzelheiten dazu wird Ihnen vermutlich die/der zuständige Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht erläutern können.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Außenbereichsopfer
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Zunächst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Inzwischen ist eine neue Lage eingetreten, welche mich völlig verwirrt - ich allerdings der Meinung bin, dass die Behörde hier einen Fehler gemacht hat.
Das fragliche Gebäude wurde bereits 1977 mit einer Beseitigungsanordnung belegt, welche allerdings NIE durchgesetzt wurde. Zahlreiche Bauanfragen / Genehmigungen / Begehungen waren in der Zwischenzeit auf dem Gelände an der Tagesordnung - es fiel nichts weiter auf.
Weiterhin existiert ein Flurplan mit unter anderem eben dem fraglichen Gebäude, welches einen grünen Stempel trägt "baurechtlich genehmigt"....
Es ist vielleicht zu einfach, aber habe ich hier als Bürger nicht
a) einen genehmigten Plan
b) einen Recht auf Vertrauensschutz vor einer Behörde, welche offensichtlich mehr als 30 Jahre "gepennt" hat?
vgl.: http://www.kanzlei-schenderlein.de/verwaltungsrecht/162/behoerde-trotz-ermessens-zur-duldung-des-schwarzbaus-verpflichtet
Vielen Dank erneut für Ihre hervorragende Beratung!
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Außenbereichsopfer,
trotz Ihrer weiteren Ausführungen sehe ich mich nach wie vor nicht in der Lage, Ihnen verlässlich eine Einschätzung geben zu können, wie der Fall „vor Gericht“ ausgehen würde.
Nach meiner Erfahrung legen insbesondere die erstinstanzlichen Gerichte häufig Wert darauf, dass sie eine „Einzelfallentscheidung“ getroffen haben, die nicht automatisch auf andere Fälle übertragen werden kann; und es gibt in der Tat kaum Fälle, die sich im Sachverhalt in allen Punkten decken. Wen diese Urteile dann (nur) binden, bestimmt § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe -> http://dejure.org/gesetze/VwGO/121.html ).
Der Link, den Sie hinterlegt haben, half mir, das angesprochene Urteil im Netz aufzustöbern. Sie finden die (lediglich erstinstanzliche) Entscheidung hier: -> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE100059507&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint .
Was genau auf der Flurkarte „baurechtlich genehmigt“ worden ist, müsste sich aus dem Genehmigungsbescheid in Verbindung mit der Flurkarte (in der die betreffende Anlage gekennzeichnet sein müsste), dem Lageplan (der eigentlich die wichtigste Bauvorlage ist) und den weiteren Bauvorlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ergeben.
Ihre Fragen lassen sich im Übrigen nur im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren klären.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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