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Thema: Bauen im Aussenbereich
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr Hansen,
so wie Sie die Situation schildern, liegt Ihr zur Bebauung vorgesehenes Grundstück nicht (mehr) innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern im Außenbereich.
Wenn das Wohnhaus Ihrer Eltern noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs ist, der das Gewicht eines Ortsteils hat, ist die geplante Bebauung eine siedlungsstrukturell unerwünschte Anschlussbebauung, die die Gefahr begründet, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere (unerwünschte) Bauten hinzutreten könnten. Das genau will aber die Bestimmung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verhindern.
Die Bäume auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück sind natürlich keine Hochbauten, die einen Bebauungszusammenhang bilden können.
Insoweit habe ich da wenig Hoffnung…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
P. Frall
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Hallo Herr Hansen,
unser Grundstück liegt im Außenbereich. Wir wollten dort ein Holzhaus für Wohnzwecke errichten. Eine Bauvoranfrage wurde mit den bekannten Begründungen (Splittersiedelung, öffentl. Belange) abgelehnt. Unser Grundstück liegt auch noch im Naturschutzgebiet.
Nur haben wir bei der Gemeinde ein Grundsatzbeschluss über den Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplan-Verfahren eingereicht. Dieser wurde abgelehnt, obwohl wir die Planungskosten übernehmen würden und Abwasser- sowie Wasserversorgung schon vorhanden ist. Können wir Einspruch gegen diese Ablehnung einlegen? Die Gemeinde sagt, sie muss ihre Entscheidung nicht begründen.
Können wir noch was machen?
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Geschrieben von:
P. Frall
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Entschuldigung!
Ich habe natürlich ebend Herr Bebensee in der Anrede gemeint....!!!!
Also Hallo Herr Bebensee,
u.s.w.....
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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siehe weiter unten
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Frau/Herr Frall,
die Gemeinden haben die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html und -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/2.html ).
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; der Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden(§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Für die Überplanung des Naturschutzgebietes stehen die Chancen also äußerst schlecht.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Frau Schumann
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
ein dickes Lob an Ihre Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft, sowas hat man nicht oft!!!
Zu meiner Frage:
Wir haben uns voriges Jahr ein Haus im Außenbereich gekauft (Landkreis Meißen - Sachsen, Gem. Moritzburg). Wir haben die Absicht an das bestehende und zulässigerweise errichtet Gebäude anzubauen. Anbau dient der familiären Erweiterung.
Das Gebäude wurde bis 1994 als Wochenendgrundstück genutzt. 1994 wurde hier eine Nutzungsänderung (Dauerwohnrecht) genehmigt und zugleich ein Anbau. Zu dieser Zeit, wurde Baugenehmigung auf § 34 BauGB erteilt. Die jetztige Wohnfläche beträgt 90qm (1 Wohnraum mit offner Küche, 1 Kinderz., 1 Schlafz., Flur, Bad und Heizungsraum).
Das Gebäude liegt nah am Wald (10 Meter), lt. BBP und FNP Außenbereich, kein Naturschutzgebiet; Gebäude hat Bestandschutz. Grundstücksgröße 1412 qm, bebaut mit Wohnhaus (90 qm), Garage (18 qm, genehmigt), Pavillon (4 qm) und Schuppen (4 qm).
Die Wohngegend ist mit vielen Einfamilienhäusern geprägt (somit keine Splittersiedlung). Unser Haus ist das letzte vorm Wald.
Bis 2015 sollen alle Häuser, auch wir, an das öffentliche Abwasser angeschlossen werden. Im sonstigen ist das Grundstücke erschlossen.
Die Gemeinde hätte keine Einwände was den Anbau betrifft, auch nicht das Kreisforstamt. Gern hätte ich aufgrund dieser Aussagen einen Bauvorbescheid gestellt. Leider teilte mir das Bauamt mit, dass der Anbau an das bestehende Gebäude jetzt noch nicht möglich sei und es auch sehr schwierig sei.
Es wurde mir gesagt, dass wir mind. 2 Jahre im Haus gewohnt haben müssen, bevor wir anbauen dürften.
Jetzt meine Fragen:
1. Stimmt das mit den mind. 2 Jahren wohnhaft auch beim Anbau (hab das bis jetzt immer nur im Zusammenhang mit Neubau gelesen).
2. Wie groß darf die Wohnfläche im Außenbereich max. werden? Gemeinde konnte mir daraufhin keine Antwort geben.
3. Welche Geschosshöhe? Wohngegend gemischt 1 1/2 bis 2-geschossig. Würde gern 2 Geschosse mit Pultdach bauen.
4. Haben wir irgendwelche anderen Möglichkeiten, ich hätte ja nur gern eine Info ob und wie ich anbauen dürfte. Leider hat sich die Frau beim Bauamt (Landkreis) sehr zynisch verhalten, nach dem Motte "wieso kaufen sie dann ein Haus im Außenbereich".
Ich danke Ihne für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrte Frau Schumann,
besten Dank für die lobenden Worte.
Für mich sind - aus der Ferne betrachtet – zu Ihrer Sachverhaltsdarstellung noch folgende Punkte zu klären
1.)
Sie schreiben, dass das Gebäude bis 1994 als Wochenendgrundstück genutzt und im gleichen Jahr eine Nutzungsänderung (Dauerwohnrecht) und zugleich ein Anbau genehmigt worden seien. Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden.
Richtig ist, dass die Nutzugsänderung eines Wochenendhauses in ein Dauerwohngebäude baugenehmigungspflichtig ist.
1.1)
Haben Sie sich vielleicht verschrieben?
(§ 34 BauGB gilt nur für Bauvorhaben im unverplanten Innenbereich. Außenbereichsvorhaben werden nach § 35 BauGB beurteilt).
1.2)
Was passierte nach der Nutzungsänderungsgenehmigung?
Wurde die Baugenehmigung auch in die Tat umgesetzt?
(Anders gefragt: Wurden die Baumaßnahmen realisiert?)
1.3)
Hat jemand das Gebäude (nach der Nutzungsänderung) als Dauerwohnsitz genutzt?
Wenn ja, wer? (Eigentümer, Familienangehörige des Eigentümers, Mieter,…)
Von wann bis wann?
Bevor diese Punkte nicht geklärt sind, wird man „im Nebel tappen“.
Ganz allgemein kann ich zu Ihren Fragen bisher folgendes sagen, wenn man von einer Außenbereichslage ausgeht:
Zu 1.)
Eine längere Zeit der Selbstnutzung schreibt – wie Sie richtig erkannt haben - § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BauGB vor.
Was das Bauamt dazu bewegt, eine mindestens zweijährige Nutzung des Gebäudes als Voraussetzung für eine familiengerechte Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzunehmen, vermag ich nicht zu beantworten. Vielleicht ist die Erschließung zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung noch nicht gesichert (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB), vielleicht sieht das Amt den Buchstaben c der Regelung kritisch, vielleicht hängt das auch mit einem der noch zu klärenden Punkte oben zusammen.
Zu 2.)
§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. b BauGB fordert eine Angemessenheit in zwei Richtungen:
a) im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
b) unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse.
Zu b) haben wir uns bereits in diesem Forum geäußert, siehe dazu unter
-> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/93/0/?SID=fab9a617e0116002b61914e7f3c1b193
und
-> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2315/0/?SID=fab9a617e0116002b61914e7f3c1b193 .
Zu 3.)
Die Geschossigkeit spielt im Außenbereich grundsätzlich keine Rolle.
Die Vorhaben müssen außenbereichsverträglich sein (§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Außerdem ist § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB zu beachten.
Zu 4.)
Naja, ich hätte an Ihrer Stelle vermutlich um ein Bauberatungsgespräch gebeten und danach wohl einen/den Vorbescheidsantrag eingereicht. Ein solcher Antrag dient ja gerade dazu, die Fragen, die Sie haben, zu klären, ohne große Kosten für Pläne usw. zu investieren.
Zum Waldabstand möchte ich noch folgendes bemerken:
Nach § 25 Abs. 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen müssen
„…Bauliche Anlagen mit Feuerstätten … von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäl-dern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die untere Baurechtsbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde…“
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 24.10.2012 um 18:27:58 von Jens Bebensee.
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Geschrieben von:
Frau Schumann
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
zu 1.1)
Hier habe ich wirklich eine Schreibfehler.
In den Unterlagen steht folgendes: Antrag nach § 64 SächsBO auf Baugenehmigung nach § 62 SächsBO, Zustimmung nach § 75 SächsBO und Nutzungsänderung - Vorhaben: Anbau an vorhandenes Wochenendhaus zur ständigen Nutzung als Wohnung für 2 Personen. Gestellt September 1994.
Bis dato wurde das Gebäude /Grundstück nur als Wochenendhaus genutzt.
Im Januar 1995 erteilte das Landratsamt Dresden (damals noch für die Gem. Moritzburg zuständig) den Baufreigabeschein gem. § 70 SächsBO.
zu 1.2) Das Bauvorhaben wurde umgesetzt.
zu 1.3) Seit 1995 wurde das Gebäude von den Verkäufern (kein Verwandschaftsverhältnis) zum dauerhaften Wohnen genutzt; bis wir es vorigen Jahres gekauft haben.
zu 2. und 3. - vielen Dank.
zu 4.) Das fragte ich die Frau auch, ob ich trotzdem einen Antrag auf Vorbescheid stellen könne, doch Sie meinte, dieser würde eh abgelehnt werden, da wir noch nicht über einen längeren Zeitraum unseren Wohnsitz dort haben (wg. Spekulation oder so: Kauf, Sanierung, Wiederverkauf; da Grundstücke im Außenbereich immer begehrt wären aufgrund der besonderen Lage).
Zum Waldabstand: Ich war ja extra auch beim Kreisforstamt vorsprechen (Empfehlung von der Gemeinde), diese sagten auch, das es okay wäre, da das Gebäude Altbestand ist. Und würde ihr Benehmen (? ich weiß nicht mehr den genauen Wortlaut) erteilen.
Ebenso hätten wir auch die Möglichkeit das Waldstück zu kaufen - wenn es ausgeschrieben wird.
Würde bei uns der § 35 (6) BauGB zutreffen?
- Wir wohnen in einem reinen Wohngebiet
- Im B-Plan und FNP ist unser Grundstück als Außenbereich gekennzeichnet - kann hier § 35 (6) Satz 1 zutreffen: "... dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen ..." --> wie bekommen ich die aufgeführten Bedingungen 1. 2. und 3. raus; würden hier Kosten für die Gemeinde anfallen oder wie kann ich dies erfragen, ob so was möglich wäre?
Kann ich überhaupt eine Änderung des B-Planes (FNP) erfragen?
Vielen lieben Dank.
Vielen Grüße
Sandra
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrte Frau Schumann,
.. dann sehe ich das wie folgt:
Zu 1.1 bis 1.3)
Sie haben ganz offensichtlich ein „zulässigerweise“ errichtetes Wohngebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a BauGB erworben, das zuvor umgebaut und nach dem Umbau von den Verkäufern (vormaligen Eigentümern) bis 2011 zum dauernden Wohnen genutzt wurde.
Zu 1.)
Ich nehme an, dass die Erschließung zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung wohl noch nicht gesichert ist (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB). Die gesicherte Erschließung ist auch für ein sonstiges „begünstigtes“ (teilprivilegiertes) Vorhaben im Außenbereich Genehmigungsvoraussetzung (vgl. § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BauGB).
Eine – auch teilprivilegierten Vorhaben entgegen zu haltende – Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor, wenn ein Vorhaben „…unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert…“
Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht grundsätzlich nicht (vgl. § 123 Abs. 3 BauGB).
Zu 2.) und 3.)
Keine Ursache.
Zu 4.)
Für die Forderung des Bauamtes lässt sich nur so erklären:
§ 35 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BBauG 1979 (!) hatten folgenden Wortlaut:
„(4) Der beabsichtigten Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann nicht entgegengehalten werden, daß die Änderung den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend…
4. für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes, wenn
a) der Eigentümer es längere Zeit selbst genutzt hat und die Erweiterung der angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen mit Wohnraum dient oder
b) durch Modernisierung der Gebrauchswert der Wohnungen verbessert werden soll und die im Zusammenhang mit der Modernisierung beabsichtigte Erweiterung geringfügig ist oder durch die Modernisierung erfordert wird; dies gilt entsprechend auch für ein Gebäude, das der Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung dient,…“
Unter Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe a) wurde eine längere Zeit der Selbstnutzung vorausgesetzt. Diese Regelung galt bis zum 30.06.1987.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 BauGB 1986, der seit dem 01.07.1987 gilt (!), erhielt folgenden Wortlaut:
„…(4) 1Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen:
…
5. die Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist,…
3Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig; die Einrichtung einer zweiten Wohnung setzt weiter voraus, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird…“
Die Voraussetzung, dass das Gebäude vom Eigentümer seit längerer Zeit selbst genutzt wurde, ist also bereits durch das BauGB 1986 entfallen.
Bei Errichtung einer zweiten Wohnung gilt natürlich § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) des heute gültigen BauGB. Danach müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt wird.
Nicht gedeckt sind übrigens durch den heutigen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB mehrmalige Erweiterungen.
Zum Waldabstand:
Das war nur ein Hinweis von mir.
Zu § 35 Abs. 6 BauGB:
Ich denke nicht, dass Ihnen eine Außenbereichssatzung weiter helfen würde, weil es ja schon die (sogar etwas weiter gehende) „Spezialregelung“ des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gibt, die bestimmte öffentliche Belange für unbeachtlich erklärt. Die Satzung könnte beispielsweise – anders als es die „Spezialregelung“ tut - die Befürchtung der Erweiterung einer Splittersiedlung nicht für unbeachtlich erklären.
Trägerin der Planungshoheit ist die Gemeinde(vgl. hierzu insbesondere die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), mit der Sie die anderen Fragen eigentlich klären müssten.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 25.10.2012 um 20:13:07 von Jens Bebensee.
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Geschrieben von:
sandra.hoefig@arcor.de
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
ich danke Ihnen für die ausführlichen Antworten. Ich werde nächstes Jahr mein Glück versuchen und vor Bauvoranfragen alle Fragen mit der Gemeinde, dem Kreisforstamt und dem Bauamt klären (vor allem wie ich anbauen dürfte: Geschosshöhe und Anbaufläche).
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Danke, ich Ihnen auch.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 26.10.2012 um 09:35:33 von Jens Bebensee.
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Geschrieben von:
B. Schmidt
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Guten Tag Herr Bebensee, hallo liebes Forum
...Aussenbereich und kein Ende...
Auch ich habe einen etwas kniffligen Fall, zu dem ich mir Informationen, Ratschläge, Urteile, Rechtsverweise oÄ. erhoffe:
vor zwei Jahren habe ich ein als "Kleinwohnhaus" 1947 genehmigtes Haus im Aussenbereich gekauft. Ich möchte gerne eine Erweiterung nach §35 Abs. 4 Nr. 5 vornehmen, um in das gerade leerstehende Gebäude mit meiner Familie einziehen zu können. Dabei habe ich zwei baurechtliche Probleme:
1. §35 Abs. 4 Nr. 5 fordert eine "angemessene" Erweiterung (in Bezug auf die Bedürfnisse der Bewohner und die bisher vorhandene Wohnfläche). Mein zuständiges Bauamt möchte mir keinerlei Hinweis geben, was das für mich konkret bedeutet. Meine Frau und ich haben ein Kind, möchten aber gerne mindestens noch eines. Zählt ein geplantes Kind als Wohnbedürfnis? Weiter erschwerend kommt hinzu: im Text des Baugesuches von 1947 ist eine Wohnfläche von lediglich 30m² ausgewiesen. Das Haus hat eine Grundfläche von ca 35m² brutto, zwei Vollstockwerke und ein steiles, ausgebautes Dach. In den Plänen von 1947 sind (gemessen) etwa 50m² reine Wohnfläche tatsächlich gezeichnet (und auch mit Stempel genehmigt), im Gebäude sind noch zusätzlich etwa 15m² ausgebaut.
Welches Maß kann man also zugrundelegen, welche Erweiterung wäre demnach "angemessen"?
2. Die Substanz des Bestandes ist mäßig. Gerne würde ich mit der Erweiterung eine Sanierung des bestehenden Gebäudes vornehmen (einen neuen Dachstuhl, evtl neue Balkendecken, Wärmedämmung, etc)
Welchen Anteil des Bestandes darf ich "aktiv schützen"? Es geistern immer 30% durch den Raum. Stimmt diese Zahl? Wie genau ist sie zu verstehen? Zählt ein m³ Glaswolle soviel wie ein m³ Ziegel? Oder geht es um das Gewicht? Oder einfach über den Daumen?
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe, und ein großes Kompliment für Ihre bisher bewiesene Kompetenz!
Mit freundlichen Grüßen
B. Schmidt
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Guten Tag Frau/Herr Schmidt,
schön, dass Sie zu uns gefunden haben…
Bevor ich auf Ihre Frage eingehe, möchte darauf hinweisen, dass wir uns auch schon an anderer Stelle in diesem Forum mit dem Thema der sogenannten familiengerechten Erweiterung im Außenbereich beschäftigt haben. Die Textbeiträge finden Sie über diesen Link
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=26bbd61801f92b250eb673a6ddc005d4 .
Unter dem letzten der dort weiter führenden Links finden Sie auch etwas zur (eigentlich nicht maßgeblichen) 30%-Regelung.
Doch nun zu Ihrem Fall.
§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 BauGB lautet:
„…Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: …
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,…“
A)
Die Vorschrift setzt zunächst einmal voraus, dass das betroffene Objekt ein „zulässigerweise errichtetes Dauerwohngebäude“ ist, dessen Wohnnutzung nicht vor längeren Jahren aufgegeben wurde.
Das Objekt darf auch keine „Ruine“ sein, denn dann hätten wir es bestenfalls mit einem Fall des § 35 Absatz Satz 1 Nummer 4 BauGB zu tun („…auch wenn sie aufgegeben sind…“). Diese Bestimmung will beispielsweise Burgen, Mühlen und Leuchttürme erhalten.
B)
Die Außenbereichsregelung des § 35 BauGB ist anzuwenden, wenn ein Vorhaben im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB betroffen ist.
§ 29 Absatz 1 BauGB kennt den Begriff der „Erweiterung“ nicht, sondern nur die „…Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen…“ Dem Wortlaut des § 14 Absatz 1 Nummer 1 BauGB können Sie übrigens entnehmen, dass auch ein vollständiger Abbruch einer Anlage nicht vom Vorhabenbegriff des § 29 Absatz 1 BauGB erfasst wird (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/14.html ).
Eine „Erweiterung“ eines Gebäudes kann also eine „Errichtung“ oder eine „Änderung“ im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB sein.
Eine „Errichtung“ käme beispielsweise in Betracht, wenn an ein Heim ein selbstständiger Baukörper angebaut würde, etwa eine Betriebsleiterwohnung. Beurteilt würde hier im Regelfall nur der „Anbau“.
Eine „Änderung“ käme in Betracht, wenn an ein Heim mehrere Zimmer angebaut würden, die die gleichen Rettungswege und Treppenanlagen wie der vorhandene Baukörper nutzen müssten. Beurteilt werden müsste in diesem Fall die Gesamtanlage.
Bei der von Ihnen geplanten „Erweiterung“ haben wir es mit dem zweiten Fall, also einer „Änderung“ zu tun.
Durch eine solche „Erweiterung“ darf kein „Neubau“ entstehen, der nur im Rahmen des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Außenbereich erleichtert zulässig wäre.
Wie Sie richtig erkannt haben, muss die „Erweiterung“ in zwei Richtungen angemessen sein, nämlich
1. im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und
2. unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse.
Zu 1.
Als in dieser Hinsicht nicht mehr angemessen angesehen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise den Fall, in dem aus einem Einfamilienhaus ein Gebäude nach Art eines Zwillingsbaus mit zwei selbständig nutzbaren Haushälften gemacht werden soll (siehe Urteil vom 19.02.2004 – 4 C 4.03 – auf Seite 8/9 unter -> https://ssl.bverwg.de/entscheidungen/pdf/190204U4C4.03.0.pdf ).
Wenn Ihr Bauamt sich in dieser Hinsicht nicht äußern möchte, sollten Sie ihm (über die Gemeinde) einen Vorbescheidsantrag vorlegen, in dem Sie u.a. Ihre Situation und Ihre Vorstellungen von der Erweiterung schildern (siehe-> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Zu 2.
Was die Angemessenheit unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse anbelangt – hier orientieren sich die Verwaltungsgerichte regelmäßig an den Grenzen des nicht mehr gültigen § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, den Sie u.a. hier finden:
-> http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexsoft/bundesrecht24.cgi?chosenIndex=0708&source=link&highlighting=off&xid=139813,46 .
Wohnzwecken nicht dienen würde beispielsweise die Errichtung einer räumlich vom Wohnhaus abgesetzten Garage (BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 – 4 C 10.97 – unter -> http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO ).
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 09.10.2008 – 10 A 731/07 – deutlich gemacht, dass eine Verdoppelung der vorhandenen Wohnfläche nur in seltenen Ausnahmefällen und nur zulässig sein könne, wenn das zu erweiternde Gebäude besonders klein und der Wohnbedarf der Familie des Eigentümers dadurch nicht annähernd gedeckt sei. Den Beschluss können Sie nachlesen unter -> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/10_A_731_07beschluss20081009.html .
C)
Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, die zu baulichen Erweiterungen der Gebäudehülle führen, dürften noch angemessene Erweiterungen sein. Ebenso sicherlich auch Änderungen oder sonstige bauliche Maßnahmen zur Versorgung des Gebäudes mit erneuerbaren Energien (vgl. dazu auch § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB und -für Innenbereichsvorhaben- den § 248 BauGB).
Mehrmalige Erweiterungen sind von § 35 Absatz Satz 1 Nummer 5 BauGB übrigens nicht erfasst.
Denken Sie bitte auch daran, dass § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB nur ganz bestimmte öffentliche Belange für unbeachtlich erklärt und dass die Baugenehmigungsbehörde auch in Ihrem Falle sicherstellen soll, dass die bauliche Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird (vgl. § 35 Absatz 5 Satz 4 BauGB).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Lisefa
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Sehr geehrter Herr Babensee,
Vielen dank für Ihre ausführlichen uns steht's freundlichen Antworten über einen so langen Zeitraum hinweg!!
Auch ich habe eine Frage zu einem wahrscheinlich sehr aussichtslosem Fall:
Ich interessiere mich für ein Grundstück im Aussenbereich auf dem seit 40 Jahren eine Bauruine steht. Der Ortsvorsteher teilte mit mit, dass für das illegal erbaute Haus eine Abrissverfügung erwirkt wurde, die aber nicht durchgeführt wird weil der Besitzer nachweislich vermögensunfähig ist. Er teilte mir mit, ich könne dort lediglich ein schönes Gartengrundstück erwerben, aber niemals darauf bauen, es sei denn ich wäre priveligerter Landwirt.
Mein Traum war die Ruine fertig zu bauen und eine Eventlocation daraus zu machen. Daraus wird wohl nix. Trotzdem hat das Grundstück mit der Ruine es mir angetan und ich würde gerne irgendetwas sinnvolles damit machen!
Fragen:
1. wenn ich das Grundstück erwerbe, muss ich dann als erstes den Abriss der Ruine in Auftrag geben und bezahlen? Wenn ja, was ist wenn ich ebenso nachweislich nicht für die kosten Aufkommen kann?
2. gibt es eine Möglichkeit die Abrissferfügung Rückgängig zu machen?
3. macht es Sinn die Sache mit priveligertem Baurecht zu verfolgen?
4. habe ich das recht einen Bau-oder Wohnwagen auf das Grundstück zu stellen und es so als Freizeitgarten zu verwenden?
Die Gemeinde hat offensichtlich nur ein Interesse: das Haus muss weg. Lustigerweise ist die Ruine seit Jahren von Obdachlosen bewohnt und ist ein sehr unansehnlicher Ort. Aber anscheinend bleibt lieber alles wie es ist, bevor man irgendwelche Flurpläne ändert. Das verstehe ich nicht, recht hin oder her;-) ach ja, das Grundstück liegt in Baden-Würtemberg!
Herzliche Grüße
Lisefa
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Lisefa,
zu Ihren Fragen kann ich folgendes sagen:
1.)
Eine Abrissverfügung für eine bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Anlage darf – vereinfacht gesagt - nur dann erlassen werden, wenn die Anlage nicht genehmigt worden ist, zu keinem namhaften Zeitraum seit Fertigstellung dem materiellen Recht entsprach (also nicht genehmigt werden konnte) und wenn das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie soll die Störung der öffentlichen Sicherheit (dazu gehört beispielsweise ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften) beseitigen und (wieder) rechtmäßige Zustände herstellen.
Wenn die bauliche Anlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist (vgl. § 94 Abs. 1 BGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html -z. B. ein festes Fundament hat-), wird die Verfügung im Regelfall an den Grundstückseigentümer (sog. „Zustandsstörer“) gerichtet.
Dass eine solche Verfügung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger gilt, können Sie beispielsweise diesem Beschluss des VGH Baden-Württemberg entnehmen vom 12.03.1991 -> http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE106659100&psml=bsbawueprod.psml&max=true (ich habe leider „auf die Schnelle“ keine bessere Entscheidung gefunden).
Wenn Sie nicht für die Abrisskosten aufkommen könnten, könnte die Bauaufsichtsbehörde auch im Rahmen der Ersatzvornahme „auf Ihre Kosten“ eine Beseitigung in Auftrag geben und ggf. das Grundbuch belasten.
Der Erlass einer Abrissverfügung liegt zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „im Regelfall“ geboten (Beschluss vom 28.08.1980 – 4 B 67.80 -; auf diese Entscheidung verweist beispielsweise das VG Regensburg in seinem Urteil vom 23.11.2011, das sie nachlesen können unter -> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE120000295&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint [siehe Randnummer 103])
2.)
Das wäre nur sinnvoll, wenn die Rechtslage sich zu Gunsten der Anlage ändern, also beispielsweise ein Bebauungsplan aufgestellt würde, der sie zulässt. Davon ist nach Ihren Schilderungen wohl nicht auszugehen.
3.)
Das kann ich schwer einschätzen. Selbst privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht überall im Außenbereich zulässig.
4.)
Wohl nicht.
Die Aufstellung eines Wohnwagens für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig an einem bestimmten Standort ist eine bauliche Anlage („Vorhaben“) im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für die auch die Außenbereichsregelungen des § 35 BauGB greifen.
Auch wenn Ihnen das angesichts Ihrer persönlichen Situation etwas merkwürdig erscheinen mag: Wir (die Bauaufsichtsbehörden) sind „die Guten“: Als Gefahrenabwehrbehörde sind wir im Rahmen der „Eingriffsverwaltung“ an Gesetz und Recht gebunden und dürfen nur tätig werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.
Mit freundlichem Gruß
aus dem verschneiten nördlichsten Bundesland
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Lisefa
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Sehr geehrter Herr Babensee,
Vielen dank für Ihre ausführlichen uns stets freundlichen Antworten über einen so langen Zeitraum hinweg!!
Auch ich habe eine Frage zu einem wahrscheinlich sehr aussichtslosem Fall:
Ich interessiere mich für ein Grundstück im Aussenbereich auf dem seit 40 Jahren eine Bauruine steht. Der Ortsvorsteher teilte mit mit, dass für das illegal erbaute Haus in den letzten Jahren eine Abrissverfügung erwirkt wurde, die aber nicht durchgeführt wird weil der Besitzer nachweislich vermögensunfähig ist. Er teilte mir mit, ich könne dort lediglich ein schönes Gartengrundstück erwerben, aber niemals darauf bauen, es sei denn ich wäre priveligerter Landwirt.
Mein Traum war die Ruine fertig zu bauen und eine Eventlocation daraus zu machen. Daraus wird wohl nix. Trotzdem hat das Grundstück mit der Ruine es mir angetan und ich würde gerne irgendetwas sinnvolles damit machen!
Fragen:
1. wenn ich das Grundstück erwerbe, muss ich dann als erstes den Abriss der Ruine in Auftrag geben und bezahlen? Wenn ja, was ist wenn ich ebenso nachweislich nicht für die kosten Aufkommen kann?
2. gibt es eine Möglichkeit die Abrissferfügung Rückgängig zu machen?
3. macht es Sinn die Sache mit priveligertem Baurecht zu verfolgen?
4. habe ich das recht einen Bau-oder Wohnwagen auf das Grundstück zu stellen und es so als Freizeitgarten zu verwenden?
Die Gemeinde hat offensichtlich nur ein Interesse: das Haus muss weg. Lustigerweise ist die Ruine seit Jahren von Obdachlosen bewohnt und ist ein sehr unansehnlicher Ort. Aber anscheinend bleibt lieber alles wie es ist, bevor man irgendwelche Flurpläne ändert. Das verstehe ich nicht, recht hin oder her;-) ach ja, das Grundstück liegt in Baden-Würtemberg!
Herzliche Grüße
Lisefa
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Lisefa,
die Frage habe ich bereits am 13.03.2012 beantwortet (siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/147/75/?SID=13f817897b7a12290bac0ae5eb279668).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
F. Schulz
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Hallo Herr Bebensee,
wir haben uns vor kurzem ein Grundstück im Aussenbereich gekauft und nun ein paar Probleme / Fragen:
Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit ca. 105m² Wohnfläche. Da die Bausubstanz nicht erhaltenswert ist, palnen wir, ein "neues" Wohnhaus zu errichten bzw. das Gebäude soweit wie möglich umzubauen. Bevor wir das Grundstück kauften, haben wir bei der zuständigen Gemeinde/Amt/Bauaufsichtsbehörde nachgefragt, wie es mit unserem Vorhaben aussieht und ob das so wie wir es möchten, überhaupt möglich ist.
Dabei haben wir auch eine positive Rückmeldung bekommen (leider nicht schriftlich!) und man fragte uns auch sogleich ob diese "Ruine" schon abgerissen sei. Das Gebäude ist der Gemiende schon seit Jahren ein Dorn im Auge. Nachdem wir dann in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Architekten eine Bauvoranfrage eingereicht hatten, wurde dies sofort von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgelehnt (schon im Eingangsschreiben!). Grund: Nicht ganz klar für uns nachvollziehbar. Es war wohl von der Grundfläche und der Wohn- und Nutzfläche zu groß. Auch hat die Behörde wohl etwas gegen einen 2 stöckigen Aufbau und befürchtet eine Splittersiedlung!?. Dort steht ja aber ein Haus mit Maschinenhalle!?
Wir haben dann das neue Haus an die Grundfläche des alten Hauses angepasst, die 2. Etage eingerückt und etwas verkleinert, sowie es die Behörde sich "wünscht". Die Bedingung war, es sollen nicht mehr wie 150 m² Wohnfläche insgesammt sein.
Für dieses Haus existiert(e) vor ungefähr 15 Jahren eine Baugenehmigung für einen Anbau der 50 m" umfasst. Dieser wurde aber nie gebaut, da die Familie sich zerstritt. Somit kommt die Berechnung auf 150 m². Hatte vergessen dieses zu erwähnen. Wir kommen jetzt also mit Wohn- und Nutzfläche auf ca. 225 m² für das gesammte Haus. In die Nutzfläche fallen der Raum für die Technik (Heizung, Brunnen mit Pumpe und Kessel, Strom) sowie ein Büroraum und Waschküche/Lagerraum.
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, Wohn und Nutzfläche dürfen nicht über 150 m² liegen.
Wir verstehen die ganze Sache mitlerweile nicht mehr und sind ein bisschen ratlos, da jedesmal etwas anderes gesagt wird...
können SIe uns einen Tipp geben was wir nun machen können?
Gruß F. Schulz
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Geschrieben von:
Andreas Müller
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Kenntnisse und Geduld sind wirklich bemerkenswert. Vielleicht können Sie auch mir helfen.
Wir wohnen in einem zersplitterten Dorf, in dem für die üblichen "Lückenschlüsse" keine Baugenehmigungen erteilt werden, da Außenbereich. Einige 100 m neben unseren Dorf soll am Rand eines gefluteten Resttagebauloches auf der grünen Wiese eine neue Siedlung aus Wohn- und Ferienhäusern erschlossen und dazu ein Bebauungsplan auf den Weg gebracht werden. Die Gemeinde hat hierzu bereits die Fläche an einen Privatinvestor verkauft. Neben der fehlenden Zufahrt zu dieser Siedlung sind viele weitere Fragen ungeklärt, vom Prinzip steht eine neue Ortslage auf dem Plan. Wir erwarten u. a. die unnötige Versieglung von Flächen und vermissen eine städtebauliche Bewertung. Aber auch unser Stadtplanungsamt spricht von Synergieeffekten und begrüßt das Vorhaben. Nun wird wohl auch unser Stadtrat frohen Mutes die Bagger rollen lassen.
Die übliche Prozedur, während der Auslegung des Bebauungsplans Einwände zu äußern, hat bisher nach meiner Kenntnis kein Vorhaben zu Fall gebracht. Aber alle mir zugänglichen Informationen betonen das hohe Schutzbedürfnis der unbebauten Fläche im Außenbereich.
Was können Bürger tun, wenn sie mit den faktisch fehlenden Abwägeprozessen nicht einverstanden sind?
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Frau/ Herr Schulz,
Sie planen einen Ersatzbau im Außenbereich.
Die dafür maßgebliche Bestimmung ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die noch um den Satz 2 ergänzt wird.
Danach darf unter den dort genannten Voraussetzungen nur ein gleichartiges Wohngebäude errichtet werden. Die Gleichartigkeit bezieht sich grundsätzlich auf den Standort, das Bauvolumen und die Nutzung.
Während die Nutzung gleich bleiben muss, lässt der ergänzende Satz 2 geringfügige Standortabweichungen und geringfügige Erweiterungen (des Bauvolumens) zu. Die Standortabweichung ist u. a. deshalb sinnvoll, weil man die Möglichkeit erhält, während der Errichtung des Ersatzbaus noch im alten Wohngebäude, das man bereits längere Zeit selbst genutzt hat (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BauGB), wohnen bleiben zu können. Auch die Erweiterung des Bauvolumens ist möglich – allerdings in geringfügigem Umfang.
Wenn ich das richtig lese, soll ein Wohnhaus mit ca. 105 m² Wohnfläche durch ein Wohnhaus von ca. 225 m² Wohnfläche ersetzt werden. Es liegt eigentlich auf der Hand, dass eine Verdoppelung der Wohnfläche nicht mehr unter den Begriff „geringfügige Erweiterung“ fällt.
Vor diesem Hintergrund kann ich die Beschränkung auf 150 m² nachvollziehen – Ihnen wird immerhin etwa ein Drittel mehr Wohnfläche zugestanden.
Ob Sie evtl. später noch einmal eine sog. „familiengerechte Erweiterung“ i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchführen können, wäre zu gegebener Zeit zu prüfen. Eine Kombination dieser beiden Bestimmungen (Nr. 2 und Nr. 5) ist jedenfalls nicht zulässig.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr Müller,
die Gemeinden haben die Planungshoheit.
Ein Bebauungsplan kann nach § 47 VwGO auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden (siehe -> http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__47.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Arne Kruft
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
vielleicht können Sie auch in unserem Fall weiter helfen:
Meine Eltern besitzen ein kleines Wohnhaus im Wald, für das 1956 eine Ansiedlungsgenehmigung nach §§ 15+16 des Ansiedlungsgesetzes vom 10.8.1904 für ein \"Landarbeiterwohnhaus\" und darauf folgend die Baugenehmigung der „Errichtung einer Feldhütte“ erteilt wurde. Der Begriff der Feldhütte wurde vom Planverfasser gewählt. Das Gebäude liegt im Außenbereich.
Meine Eltern wollen altersbedingt die Waldarbeit beenden und erwägen den Verkauf des Waldes ohne diese Feldhütte, die wir im Familienbesitz behalten wollen. Nun befürchten wir, dass auf Grund des Wegfalls der „Landarbeiternutzung“ das Privileg der Wohnnutzung im Außenbereich entfallen könnte und damit der Entfall des Bestandschutzes bevorsteht – ich hatte so einen Fall in einer Vorlesung gehört, bei dem eine Wochenendnutzung und damit eine Nutzungsänderung unterstellt wurde..
Wir erwägen deshalb zu dem Häuschen einen kleinen Teil des Waldes zu behalten 3-4 ha, um die Ansiedlungs- und Baugenehmigung zu erhalten, allerdings ohne kommerziell Waldwirtschaft zu betreiben.
Bitte können Sie uns Ihre Sicht dazu mitteilen?
Mit freundlichem Gruß Arne Kruft
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrter Her Kruft,
in Ihrem Falle muss man aber sehr ins Eingemachte gehen…
Also:
Die Erteilung einer Ansiedlungsgenehmigung nach den §§ 15 und 16 des Preußischen Gesetzes über die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10.08.1904/ 18.12.1923/ 23.05.1930 (GS S. 227/ 555/ 99) für ein bestimmtes Vorhaben verlieh dem als Standort in Aussicht genommenen Gelände keine Baulandqualität (BVerwG, Urt. v. 12.12.1957 – I C 87.75 -, BVerwGE 6, 56). Denn diese Genehmigung hat ein Gelände nicht schlechthin zu Bauland gemacht, sondern lediglich ausgesprochen, dass gegen ein konkretes Bauvorhaben Bedenken aus dem Ansiedlungsgesetz nicht bestanden. Das preußische Ansiedlungsgesetz ermöglichte gar keine umfassende baurechtliche Prüfung eines Vorhabens, sondern war auf die Geltendmachung bestimmter Ordnungsbelange beschränkt.
Anders gesagt: Die polizeiliche Bauerlaubnis (heutzutage spricht man von der Baugenehmigung) wurde durch die Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung nicht entbehrlich, sondern musste stets eingeholt und durfte vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung nicht erteilt werden.
Eine solche Baugenehmigung für die Errichtung einer „Feldhütte“ im Außenbereich liegt Ihnen offensichtlich auch vor.
„Feldhütte“ klingt für mich allerdings nicht unbedingt nach „Dauerwohngebäude“. Hier müsste man genau wissen, welche Nutzung beantragt und wann mit welchen Nebenbestimmungen genehmigt wurde.
Da wir so nicht weiter kommen, unterstelle ich einmal, dass das Gebäude damals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG als forstwirtschaftliches Dauerwohngebäude genehmigt worden ist.
Bei Aufgabe forstwirtschaftlichen Betriebes oder erheblicher Reduzierung der forstwirtschaftlichen Betätigung stellt sich die Genehmigungsfrage für die „Feldhütte“ neu, denn die Bewirtschaftung kleinerer Waldflächen wird in der Regel nicht einmal die Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise in zwei Entscheidungen Zweifel geäußert, ob Flächen von „17 Morgen“ oder "wenigen Hektar" als Betrieb angesehen werden können (vgl. Urt. v. 13.01.1967 - 4 C 47.65 -DVBl. 1967, 267, und Beschl. v. 01.04.1971 - 4 B 215.69 -, BRS 24 Nr. 60).
Man müsste in diesem Falle also prüfen, ob die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen. Dabei wäre zu beachten, dass die Vorschrift nur bestimmte öffentliche Belange für unbeachtlich erklärt. Problem könnte hier beispielsweise der sog. Waldschutzstreifen sein.
Verbindlich klären lassen sich Ihre Fragen letztlich nur im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Arne Kruft
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Vielen Dank Herr Bebensee,
so etwas habe ich schon befürchtet. Vielleicht sollten wir das Häuschen doch zusammen mit dem Wald veräußern, auch wenn es sehr schade ist, da ich meine ganze Kindheit dort verbracht habe - aber immer noch besser, als wenn wir das Häuschen irgendwann einmal, wenn der Fall auf den Tisch kommen sollte, abreissen lassen müssten.
LG Arne Kruft
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrter Herr Kruft,
eine Bauvoranfrage würde Ihnen letzte Klarheit verschaffen - sie lohnt sich eigentlich immer, auch wenn sie gebührenpflichtig ist.
Trotzdem schöne Pfingsttage
und einen freundlichen Gruß
aus Stormarn
Jens Bebensee
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