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Thema: Bauen im Aussenbereich
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Autor |
Beitrag |
Geschrieben von:
Matze
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Hallo,
wir haben uns in ein nettes Grundstück verguckt, daß leider im Aussenbereich (außerhalb des Ortsausgangsschilds) einer Gemeinde liegt.
Frage: Ist eine mögliche Bebauung mit einem zweigeschossigem Haus grundsätzlich unmöglich? Nach welchen Kriterien wird hierbei entschieden und wonach richtet sich die Gebührenhöhe bei der Bauvoranfrage?
Ich muß anmerken, daß wir uns noch nicht darüber informiert haben, wie der Bebauungs-, bzw. Flächennutzungsplan der Gemeinde aussieht. Wir gehen aber stark davon aus, daß das Grundstück im Aussenbereich liegt.
Vielen Dank!
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Moin Matze,
was nach der Rechtsprechung bauplanungsrechtlich unter „Außenbereich“ zu verstehen ist, haben wir ausführlich in unserem Baulexikon beschrieben (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=122 ), zur „Abgrenzung Innenbereich und Außenbereich“ findet man auf der Seite http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=71 wertvolle Informationen.
Wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche im Außenbereich liegt und Sie ein Wohnhaus errichten wollen, das beispielsweise keinem - im Außenbereich privilegierten - landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=4&bid=77 ), wird dieses „sonstige Vorhaben“ wohl öffentliche Belange beeinträchtigen und deshalb nicht genehmigt werden können (vgl. § 35 Abs. 2, 3 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Hauptargument wäre voraussichtlich eine Zersiedlungsgefahr (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB - http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=6&bid=73 ).
Liegt das Grundstück noch im Landschaftsschutzgebiet, wird eine Bebauung mit einem sonstigen (im Außenbereich nicht privilegierten) Vorhaben zusätzlich erschwert.
Entgegenstehende Darstellungen im Flächennutzungsplan (z. B. als „Fläche für die Landwirtschaft“) wären - sofern die Fläche noch entsprechend genutzt wird - nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein zusätzlicher Hinderungsgrund. Eine Darstellung als „Wohnbaufläche“ würde wegen des lediglich vorbereitenden Charakters des Flächennutzungsplans (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 5 Abs. 1 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html und
http://dejure.org/gesetze/BauGB/5.html )
sich weder negativ noch positiv auf die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auswirken - anders gesagt die Befürchtung einer Zersiedlungsgefahr nicht ausräumen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Angelegenheit der Bauaufsicht ist die Baugebührenverordnung (BauGebVO) , die im Internet unter
http://193.101.67.34/landesrecht/2013-2-34.htm
veröffentlicht ist.
Für die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses im Rahmen eines Vorbescheides werden nach Tarifstelle 1.1.6 der Anlage 1 zur BauGebVO 25% der Gebühr Tarifstelle 1.1.1, mindestens 100 Euro und höchstens 10.000 Euro, erhoben:
Nach § 2 Abs. 1 BauGebVO wird der umbaute Raum (vgl. Anlage 3 der BauGebVO) des geplanten Gebäudes wird mit dem Richtwert für Wohngebäude von 95 Euro pro m3 (Anlage 2 der BauGebVO) multipliziert. Nach Tarifstelle 1.1.1 werden dann je angefangene 500 Euro des Ergebnisses 6 Euro erhoben, davon nach Tarifstelle 1.1.6 dann 25%.
Beispiel:
Die Gebühr für einen positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit einem umbauten Raum von 1.000 m3 würde sich wie folgt errechnen:
1.000 m3 x 95 Euro pro m3 = 95.000 Euro,
davon nach Tarifstelle 1.1.1 je angefangene 500 Euro 6 Euro, also 6 x 190 Euro = 1.140 Euro,
davon 25 % nach Tarifstelle 1.1.6, also 285 Euro.
Für einen negativen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid würde sich diese Gebühr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGebVO um ein Viertel auf 213,75 Euro,
abgerundet nach § 1 Abs. 2 BauGebVO auf 213,-- Euro ermäßigen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Matze
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Hallo,
vielen Dank für die Info.
Wir waren in der Zwischenzeit beim Bauamt und haben dort den Bebauungsplan eingesehen. Demnach liegt die Fläche im Aussenbereich. Allerdings sagte mir die Dame vom Amt, daß 1993 ein Bauvorhaben für das Nachbargrundstück genehmigt wurde, obwohl es nicht im Bebauungsplan liegt. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist ausgeschlossen, da es sich dort um ein reines Wohnhaus handelt. Die müssen das doch auch irgendwie geregelt bekommen haben.
Was wären denn jetzt die nächsten Schritte, erst zur Gemeinde, und um Zustimmung für das Vorhaben bitten, oder gleich eine Voranfrage stellen?
Im Übrigen ist Ihr Baulexikon, als auch die gesamten Inhalte Ihrer "Bauseiten" wirklich gelungen und sehr hilfreich.
Viele Grüße
Matze
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Matze,
ohne rechtliche Grundlage darf und wird eine Bauaufsichtsbehörde für ein im Außenbereich geplantes „normales Wohnhaus“ keine Baugenehmigung erteilen.
Möglicherweise ist der Bauaufsichtsbehörde in dem von Ihnen geschilderten Fall ein Fehler unterlaufen und die Baugenehmigung ist rechtswidrig, aber wirksam erteilt worden. Auf einen solchen Fall kann man sich aber aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht berufen, denn sonst wäre die Bauaufsichtsbehörde gezwungen, einen solchen Fehler ständig zu wiederholen; es gibt also keine „Gleichheit im Unrecht“.
An Ihrer Stelle würde ich zunächst mit der Gemeinde sprechen, wie sie zu Ihrem Vorhaben steht. Evtl. hat sie ja Änderungswünsche, mit denen Sie „leben könnten“.
Bei der Gemeinde wäre der Vorbescheidsantrag dann auch in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen (§§ 72 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 2 LBO).
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Matze
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Prima, vielen Dank für die Antwort.
Dann werde ich meien Glück mal bei der Gemeinde versuchen.
Viele Grüße
Matze
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Matze,
... gern geschehen - und viel Glück und Erfolg bei der Planung.
Schauen Sie doch gelegentlich einmal wieder in unsere Homepage 'rein.
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
jeiger
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
Auf Ihrer Website steht folgendes Urteil:
"Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich hier anschließenden Flächen gehören zum Außenbereich."
Folgende Frage dazu:
Ist die Art der Bebauung entscheident für die Einstufung als Innen- bzw Ausenbereich?
Konkret
Gehört ein Flurstück am Ortsrand das mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut ist komplett zum Innenbereich?
Vielen Dank für die Antwort.
cu
jeiger
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
für die Beantwortung der Frage, ob ein (bebautes) Grundstück noch dem Innenbereich oder bereits dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist in der Tat die Art der Bebauung von entscheidender Bedeutung.
Zu diesem Punkt hat beispielsweise das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 05.10.2005 – 9 LA 344/03 – u.a. folgendes ausgeführt:
„...Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine "aufeinander folgende Bebauung" gekennzeichnet, die "trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Bebauung in diesem Sinne ist nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67)...“
Den vollständigen Beschluss können Sie im Internet nachlesen unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020030003449%20LA .
In seinem Beschluss vom 09.11.2004 – 1 LA 2/04 – hat das vom Niedersächsische Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt:
„...Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Hierbei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. u.a. Urt. v. 6.12.1967 – IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, und v. 6.11.1968 – IV C 2.66 -,
BVerwGE 31, 20). Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei können je nach Lage des Einzelfalls auch größere Freiflächen unschädlich sein. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend Beschl. v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = ZfBR 2000, 428) der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet und den Bebauungszusammenhang nur solche baulichen Anlagen herzustellen vermögen, die einen Ortsteil bilden können. Dazu zählen nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschl. v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = ZfBR 2000, 428)...“
Auch dieser Beschluss ist nachzulesen im Internet, und zwar unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020040000021%20LA .
Ihre Frage lässt sich also nicht ohne Weiteres eindeutig beantworten.
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 23.05.2006 um 14:34:56 von Jens Bebensee.
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Geschrieben von:
Martina
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Hallo Herr Bebensee,
genauso wie Matze interessieren wir uns für ein Grundstück im Außenbereich. Für dieses Grundstück liegt dem Eigentümer - wenn auch unter der Bedingung, dass die gesicherte Erschließung nachzuweisen ist und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen sind - bereits ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Ferienhauses vor. Von dem ursprünglich bei Erteilung der Bebauungsgenehmigung 800 qm großen Grundstück hat der Eigentümer in der Zwischenzeit 100 qm veräußert. Wir fragen uns nun, ob der Bauvorbescheid trotz Teilveräußerung noch Gültigkeit hat und wie die Chancen stehen, dass anstelle eines Ferienhauses ein Wohnhaus mit gleicher Grundflächenzahl genehmigt wird. Können Sie uns da weiterhelfen?
Mit freundlichen Grüßen,
Martina.
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Martina,
der positive Bauvorbescheid dürfte trotz Teilveräußerung noch gelten, denn Grund- und Geschossflächenzahl gelten im Regelfall nur für Baugebiete.
Liegt die Fläche allerdings in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, (vgl. § 10 BauNVO unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__10.html ) könnte die Situation anders aussehen. Denn dann könnte durch die Verkleinerung des Grundstücks eine festgesetzte Grund- und/oder Geschossflächenzahl überschritten werden.
Die Chancen, anstelle des Ferienhauses ein Wohnhaus mit gleicher Grundfläche genehmigt zu bekommen, stehen wahrscheinlich sehr schlecht:
Prägendes Merkmal von Ferien- und Wochenendhäusern ist der zeitweilige Aufenthalt für Erholungszwecke. (Dauer-)Wohngebäude haben demgegenüber ganz andere städtebauliche Anforderungen und Auswirkungen; sie dürfen nicht in Sondergebieten, die der Erholung dienen, und grundsätzlich auch nicht im Außenbereich, sondern im Regelfall nur in den Baugebieten der §§ 2 ff. BauNVO ( vgl. http://bundesrecht.juris.de/baunvo/index.html ) errichtet werden.
Unter den Begriff „Wohngebäude“ im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 5 BauGB fallen übrigens keine Ferien- und Wochenendhäuser. Diese Außenbereichsbestimmung erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen nur die Ersetzung bzw. Erweiterung zulässigerweise entstandener Dauerwohngebäude (BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 – 4 C 59.78 – in BRS 39 Nr. 89 = BauR 1982, 359 und Beschl. v. 06.10.1994 – 4 B 178.94 – in BRS 56 Nr. 86).
Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist die Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB denkbar („städtebaulich nicht unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung“, wie etwa Schließung einer bzw. der letzten Baulücke zwischen mehreren Wohnhäusern). Da die Erläuterungen hierzu den Rahmen dieses Forums sprengen würden, kann ich nur auf folgende Links verweisen:
-> http://www.bverwg.de/media/archive/2480.pdf
-> http://www.bverwg.de/media/archive/2188.pdf
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Internet: http://www.kreis-stormarn.de/service/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html
Schauen Sie doch gelegentlich einmal in unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php
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Geschrieben von:
Martina
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Ganz, ganz herzlichen Dank für Ihre prompte und kompetente Antwort!
Werde mich mal in die Urteile vertiefen und in Ihrem Baulexikon stöbern...
Weiterhin frohes Schaffen!
Liebe Grüße, Martina.
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Geschrieben von:
jeiger
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort
MfG
jeiger
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Geschrieben von:
Thomas
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Hallo zusammen.
Bin über Google auf Euch gestossen.
Da wir gerade ein Haus in zweiter Reihe genehmigt bekommen haben, habe ich folgende Frage:
Das Bauamt hat in dem Vorbescheid geschrieben, das unser Bauvorhaben zu 10% im Aussenbereich liegt und macht uns nun folgende Rechnung auf.
Von unserem Bauvorhaben liegen ca 13 m² des Hauses, 30 m² Terrasse und 100m² Garten im Aussenbereich. Dies macht angeblich 79 Punkte bei der Bewerrtung des Landes aus (Besonderer Schutz von Bäumen und Sträuchern)und im Endefekt über 4400 € Strafe??
Das Grundstück wurde aber vorher auch als Garten genutzt und es gibt nicht einen Baum, den wir fällen wollen?? Wir nehmen also nur Wiesen weg?? Kann das sein.
Wäre mir eine sehr große Hilfe, wenn jemand was dazu sagen kann.
Danke im vorraus!
Gruß Tom
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Tom,
die Errichtung eines Vorhabens im Außenbereich stellt einen (genehmigungspflichtigen) Eingriff in Natur und Landschaft dar, der vom Verursacher ausgeglichen werden muss. Eine Form des Ausgleichs, die das Bauamt nach Ihren Schilderungen wahrscheinlich meint, ist die Ausgleichszahlung - eine telefonische Rückfrage beim Bauamt würde Ihnen in diesem Falle sicherlich (mehr) Klarheit bringen. Bei Ausgleichszahlungen handelt es sich jedoch nicht um Strafen, sondern um Gelder, die zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen des Naturschutzes verwendet werden sollen.
Regelungen zu diesen Maßnahmen finden Sie zunächst im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Sie im Internet u.a. unter folgender Adresse finden:
-> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/gesamt.pdf
Maßgebend sind hier die §§ 18 bis 21 BNatSchG.
Nun handelt es sich bei dem BNatSchG um ein sogenanntes Rahmengesetz, dessen Rahmen von den Bundesländern außerdem durch eigene (Landes-)Naturschutzgesetze ausgefüllt werden musste (vgl. http://bundesrecht.juris.de/bnatschg_2002/__71.html ).
Das Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) finden Sie unter
-> http://sh.juris.de/sh/gesamt/NatSchG_SH_2003.htm#NatSchG_SH_2003_rahmen, die Eingriffs-/Ausgleichsregelungen in den §§ 7 bis 9a LNatSchG.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 30.08.2006 um 10:16:32 von Jens Bebensee.
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Geschrieben von:
Domann
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Hallo Herr Bebensee,
ihr fachliches Wissen und Ihre Höflichkeit haben mich sehr beeindruckt und geben mir den Anlass mein Fall zu schildern weil mir bisher weder ein Anwalt noch ein Architekt fachliche Auskunft geben konnte.
Ich habe mir vor 2 Jahren ein Haus gekauft welches auf einem Aussenbereich Grundstück liegt. Das Haus ist alt und sanierungsbedürftig und für meine Familie mit 2 Kindern zu klein. Ich bin als laie beim Kauf des Hauses davon ausgegangen das ich ohne Probleme auf dem 900 Qm Grundstück neu bauen kann bzw. das Haus sanieren und anbauen( vergrössern ) kann.
Eine Bauvoranfrage blieb ohne schriftliche Antwort nur eine mündliche Absage da ich aussenbereich. Meinen Bauvorantrag nahm ich zurück. Die Stadt bekommt nächstes Jahr einen neuen Flächennutzungsplan und dort ist mein Grundstück als Bauland deklariert. Mein Haus befindet sich in einer Sackgassenstrasse mit 3 Häusern wobei mein Haus das letzte auf dieser Strasse ist ( nach meinem Haus kommt einen Bundesstrasse) und als einzigstes im Aussenbereich liegt. Inwiefern das korrekt ist mit der Abgrenzung innen und Aussenbereich weiss ich leider nicht. Ich weiss seit 2 Jahren nicht wie ich mich verhalten soll. Soll ich jetzt sanieren und im kleinen Haus wohnen oder gibt es noch alternativen das ich Neu bzw. anbauen kann??
Ich bedanke mich vorab herzlich für Ihre Mühe und Antwort und wünsche Ihnen einen angenehmen Übergang.
F. Domann
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Frau/ Herr Domann,
in einem meiner letzten Beiträge hatte ich bereits ausgeführt, dass Ratschläge vielfach auch „Schläge“ sind...
Ich weiß zu wenig über das Grundstück und das Haus, um Ihnen eine einigermaßen gesicherte Auskunft über die Bebauungsmöglichkeiten geben zu können.
Wenn das Grundstück tatsächlich im Außenbereich liegt (zum Begriff Außenbereich siehe unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ), das Wohnhaus statisch noch in Ordnung ist und auch nicht längere Zeit leer gestanden hat, könnte eine der Teilprivilegierungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) in Betracht kommen.
Alle Alternativen der Bestimmung setzen allerdings voraus, das das Gebäude ZULÄSSIGERWEISE (als Wohngebäude) errichtet (und letztlich auch genutzt) worden ist, d.h. Bestandsschutz genießt (siehe dazu ebenfalls unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ).
Ein Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird hier wohl deshalb (noch) nicht in Betracht kommen, weil Sie das Gebäude als Eigentümer/in noch nicht seit längerer Zeit selbst genutzt haben (siehe dazu unter der Überschrift „Wenn das Bauamt drei Mal klingelt...“ meine Antwort vom 20.12.2006 an Peter Dudzinski).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müsste man wohl die Möglichkeiten einer Erweiterung im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB prüfen. Um Planungssicherheit zu bekommen, bietet sich das Instrument der Bauvoranfrage nach § 72 LBO an (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm und http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ).
Mit einer Flächennutzungsplanänderung allein wird Ihr Grundstück noch nicht zum „Baugrundstück“, denn der Flächennutzungsplan ist lediglich ein vorbereitender Bauleitplan (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html ). Ggf. wird die Stadt ja auch einen verbindlichen Bauleitplan (sprich: Bebauungsplan) aufstellen und Ihr Grundstück damit zu Bauland machen (vgl. dazu http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=39 ).
Mit den besten Wünschen
für das neue Jahr
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Felix Domann
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Hallo Herr Bebensee,
besten Dank für Ihre rasche und hilfreiche Auskunft. Bezüglich das das Gebäude ZULÄSSIGERWEISE (als Wohngebäude) errichtet (und letztlich auch genutzt) worden ist, d.h. Bestandsschutz genießt eine Frage: wie geschrieben ist das Haus sehr alt, ich habe allerdings vom Verkäufer bzw. dem ehemaligen Verwalter des Hauses eine schriftlichen Überblick wer, mit wieviel Personen, seid wann und wie lange in diesem Haus gewohnt hat. Die Liste fängt an bei 1935- 04.2005. Eine Baugenehmigung habe ich nicht und laut dem Verwalter gab es vor "100 Jahren " auch keine Baugenehmigung. Ist es jetzt ZULÄSSIGERWEISE errichtet worden?? Ein Punkt noch: die Stadt hat vor 2 Jahren einen Kanalanschluss direkt an meinem Haus verlegt, da bis dato noch eine Grube vorhanden war, auch fraglich warum die Stadt für einen im aussenbereich stehendes Haus viel Geld für einen eigenen Kanalanschluss ausgibt oder nicht??
Gibt es Grenzen bei erfolgreicher Genehmigung wieviel qm ich anbauen kann??Dach anheben etc...
Ich weiß zu wenig über das Grundstück und das Haus, um Ihnen eine einigermaßen gesicherte Auskunft über die Bebauungsmöglichkeiten geben zu können: BRAUCHEN SIE NOCH INFOMATERIAL??
Ich hoffe ich belästige Sie nicht zu sehr mit meinem Problem.
Bedanke mich nochmals herzlich für Ihre kompetente Auskuft.
Wünsche Ihnen einen angenehmen Übergang ins neue Jahr.
Felix Domann
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Geschrieben von:
Natascha Machende
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Sehr geehrter Herr Domann,
ich zitiere Sie :
"Ich hoffe ich belästige Sie nicht zu sehr mit meinem Problem."
Dazu der Kommentar :
1. Sehen Sie das mal ganz locker und nicht als Problem, sondern
als Vorhaben. Wenn Ihr Vorhaben nicht zuläßig sein sollte, wird
Ihnen das die Behörde schon mitteilen, Sie müßten dann ggf.
ein neues Konzept entwickeln.
2. Die Mitarbeiter der Bauaufsicht werden auch aus Ihren Steuern
bezahlt, auch aus dieser Perspektive betrachtet sind sie also
auch Ihre Dienstleister.
Die Gebühren der ablehnenden oder positiven Bescheide kommen
ja auch noch hinzu, Sie werden also für die Leistung der
Bauaufsicht bezahlen müßen - auch wenn in SH die erhobenen
Gebühren nicht ausreichen, um die Kosten der bauaufsichtlichen
Verfahren zu tragen. Das ist aber ein anderes Thema.
3. Herr Wolfgang Kubicki von der FDP betreibt seine Wahlkämpfe einen
Teil damit, die Bauaufsichtsämter im Lande ersatzlos abzuschaffefn,
- weil diplomierte Bau.-Ing. Bausachen abwickeln,
- die örtlichen Ordnungsämter die nicht aufzugebenden Aufgaben
wahrnehmen können. In der Bauwirtschaft, auch bei den Bauwilligen,
wird Herr Kubicki Beifall ernten; nicht aber bei den Mitarbeitern der
Verwaltungen. Manche Richter der Verwaltungsgerichte fordern in
privaten Aufsätzen den Ausbau der "Baupolizei". Jedes Amt hat also
ein eigenes Interesse "wichtig" zu sein und gebraucht zu werden.
Trauen Sie sich also auch aus dieser Sicht zu fragen.
4. Herr Bebensee als Person verfügt über ein enormes Fachwissen und
steht über den Dingen. Wenn Sie den nerven wollen, müßen Sie sich
ganz andere Dinge einfallen lassen :)) was aber nicht bedeutet, daß er
mit Ihnen ewig und drei Tage diskutieren wird. Sie können sich aber
darauf verlassen, sehen Sie sich dieses nicht moderierte Forum an,
daß die "Person Bebensee" nicht aus der Reserve zu locken ist. Auch
aus dieser Perspektive betrachtet : fragen Sie nach !
5. Haben Sie sich mal überlegt, sehr geehrter Herr Domann, wie hoch der
produzierte Müll in den letzten wenigen Hundert Jahren ist ? Sie können
dazu bsplw. eine Ausstellung im Schloß Gottorf in Schleswig-Stadt
ansehen. Ein Besuch der sich lohnt. Wenn Sie diese dort ausgestellte
"Müll-Entwicklung" ansehen fragen Sie sich doch bitte einmal selbst,
wie lange kann die Menschheit noch so weiter machen ........ wann sind
die Kiesvorräte aufgebraucht und wann sind die Kiesgruben mit
Müll verfüllt ......... auch wenn letzteres nicht mehr erfolgt, wie bis vor
30 oder 20 Jahren ! Flugasche aber bsplw. wandert noch heute in bsplw.
ehemalige Berkwerkstollen.
Aus dieser Perspektive betrachtet könnten Sie möglicher Weise auf die
Idee kommen, Ihre Vorhaben so zu planen, daß Sie möglichst auf
nachwachsende Rohstoffe zurück greifen. Holz ist sicher pflegeintensiv,
erhält aber auch Ihren Kindern und Ihren Enkeln diese Welt ..........
Das nur mal so am Rande :))
Die Vorschriften auch der Bauaufsichtsämter sind keine Erfindungen aus deren
Häusern, sondern kommen aus der "hohen Politik", in der man auch und eben
diese Probleme der Zukunft kennt aber aus meiner Sicht nicht sachgerecht
angeht. Die MitarbeiterInnen der Bauaufsichtsbehörden befinden sich
deshalb auch sicher öfter in einem Gewissenskonflitk, als wir es vermuten,
weil dort das Fachwissen auch mit Blick auf die Zukunft ist.
Es geht also darum, für alle Seiten akzeptabele Kompromisse zu finden.
Wird am Rande einer Gemeinde ein neues Wohngebiet geschaffen, dann ist das
nicht nur die Entscheidung der Gemeinde allein. Auch das Land spricht mit.
F-Plan, B-Plan. Und wenn es losgeht kommt die private oder staatliche
Langesellschaft und macht die Erschließung. Und alle verdienen daran.
Die Gemeinde verdient, das Land, die Erschließungsgesellschaft, "Ihre"
Bank und damit wieder der Staat. Es geht also erst mal nur um Geld !
Und nun soll der "kleine Leiter einer Bauaufsicht" Ihnen erklären, aus welchen Gründen
Ihr Vorhaben dem Naturschutz (Aussenbereich) widerspricht, während in Ihrer
Sichtweite ein neues Möbelhaus gebaut wird, ein Gewerbegebiet entsteht oder
die Autobahn verbreitert wird. Es paßt manchmal, wie Sie sehen werden,
manchmal nicht zusammen.
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr Domann,
die Frage, ob das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, werde ich nicht abschließend beantworten können; diese Aufgabe müsste die Stadt bzw. – wenn die Stadt weniger als 20.000 Einwohner/innen hat - die für das Stadtgebiet zuständige Bauaufsichtsbehörde übernehmen.
Liegen Ihnen keine Unterlagen vor, die auf eine Baugenehmigung als (Dauer)Wohngebäude hinweisen, dann kann Ihnen sicherlich auch die Liste über die Bewohner(innen) einen großen Schritt weiter helfen.
Hier noch (Auszüge aus) den damals gültigen Rechtsvorschriften, die ich zu dem Thema „auf die Schnelle“ gefunden habe:
Preußisches Gesetz über die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10.08.1904 / 18.12.1923 / 23.05.1930 (GS S. 227 / 555 / 99):
§ 13
Wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft ein Wohnhaus errichten oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus einrichten will, bedarf einer vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zu erteilenden Ansiedlungsgenehmigung. Vor deren Aushändigung darf die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt werden.
Die Ansiedlungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohnhäuser, die in den Grenzen eines nach dem Gesetze, betreffend die Ansiedlung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und in ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) festgestellten Bebauungsplans oder die auf einem bereits bebauten Grundstück im Zusammenhange mit bewohnten Gebäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen.
§ 13a
Die Ansiedlungsgenehmigung ist ferner erforderlich, wenn infolge oder zum Zwecke der Umwandlung eines Landgutes oder eines Teils eines solchen in mehrere ländliche Stellen innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft oder in den Fällen des § 13 Abs. 2 ein Wohnhaus errichtet oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus eingerichtet werden soll.
§ 14
Die Ansiedlungegenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß der Platz, auf welchem die Ansiedlung gegründet werden soll, durch einen jederzeit offenen fahrbaren Weg zugänglich oder daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann nur der letztere Nachweis erbracht werden, so ist bei der Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangsverfahren eintritt.
Von der Bedingung der Fahrbarkeit des Weges kann unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Auch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansiedlung ist die Anwendung des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig.
In Moorgegenden ist die Ansiedlungsgenehmigung zu versagen, solange die Entwässerung des Bodens, auf dem die Ansiedlung gegründet werden soll, nicht geregelt ist.
[Anmerkung aus Georg Kayser, „Die baupolizeilichen Vorschriften des Deutschen Reiches und Preußens – Reichsbaurecht und Preußisches Landesbaurecht“, 3. Aufl., Stand: Februar 1943:
„... Diese Vorschrift dient vorwiegend dem Feuerschutz. Die Feuerwehr muß an die Siedlung (Haus, Gehöft) heranfahren können. Die Vorschrift ist zwingend zu beachten...“]
§§ 15 und 15a enthalten Gründe, nach denen eine Ansiedlungsgenehmigung versagt werden konnte.
§ 20
Wer vor Erteilung der Ansiedlungegenehmigung mit einer Ansiedlung beginnt, wird mit Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft bestraft. Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiterführung der Ansiedlung verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlagen anordnen.
Gesetz über die einstweiligen Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 03.07.1934 (RGBl. I S. 568):
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, bis zur reichsgesetzlichen Regelung des Planungs-, Siedlungs- und öffentlichen Baurechts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das deutsche Siedlungswesen zu überwachen und zu ordnen.
Die Zuständigkeit des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft für die landwirtschaftliche Siedlung und die Neubildung deutschen Bauerntums wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Der Reichsarbeitsminister kann insbesondere bestimmen, daß die Absicht, Wohngebäude oder Siedlungen zu errichten oder niederzulegen, rechtzeitig vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen ist, ebenso die Absicht, gewerbliche Haupt-, Neben- oder Zweigbetriebe zu errichten oder wesentlich zu erweitern, wenn dadurch umfangreiche Neubauten für den Betrieb oder für die Unterbringung der in dem Betriebe zu beschäftigenden Arbeitnehmer erforderlich werden. Er kann auch bestimmen, daß die Absicht des Erwerbs eines Grundstücks für solche Vorhaben anzuzeigen ist. Er kann ferner die Vornahme der genannten Handlungen untersagen.
§ 3
Mit Gefängnis oder Geldstrafe oder einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer ein zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken bestimmtes Gebäude errichtet oder neiderlegt, ohne die nach diesem Gesetz oder seinen Durchführungs- oder Ergänzungsvorschriften erforderliche Anzeige erstattet zu haben oder obwohl ihm die Vornahme der Arbeiten auf Grund dieser Vorschriften verboten war.
Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.02.1936 (RGBl. I S. 104):
Auf Grund des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 568) wird verordnet:
§ 1 ...
§ 3
(1) Für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteiles ausgeführt werden sollen, soll die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes zuwiderlaufen würde.
(2) Dies gilt namentlich für bauliche Anlagen, deren Ausführung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlegen, Schulversorgung, Polizei- und Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben erfordern oder deren Benutzung besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Bewohner ergeben würde.
[Anmerkung aus Georg Kayser, a.a.O.:
„... Das Wort „soll“ bedeutet, wie jede Sollvorschrift, eine Anweisung an die Behörde, entsprechend der Vorschrift zu verfahren. Gegenüber dieser gesetzlichen Anweisung entfällt für die Behörde jede Möglichkeit eines eigenen selbständigen Ermessens; sie kann also im Einzelfalle nicht anders, als vorgeschrieben, verfahren. Will der Gesetzgeber der Behörde freie Hand lassen, die Genehmigung je nach dem Einzelfall zu versagen oder nicht zu versagen, so würde er das nach der Uebung der Gesetzessprache anders ausdrücken, und zwar regelmäßig in der Fassung; „Die Genehmigung kann versagt werden.“
Der Bauherr kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Polizei in einem anderen gleichliegenden Fall eine Baugenehmigung erteilt hat... (RBG, Entsch. v. 26.3.1942, IV – III C 105/39)...“]
Sie sehen also: Auch schon damals durfte man nicht ohne „förmliche Freigabe“ bauen.
Der Kanalanschluss kann aus meiner Sicht zur die Klärung der Frage des Bestandsschutzes als WOHNgebäude wenig beitragen, weil beispielsweise auch WOCHENENDhäuser erschlossen sein müssen (vgl. dazu z.B. anliegende Rechtsprechung http://www.justiz.hessen.de/VGRecht/Rechtsp.nsf/d05ea099550c1c0ac125654400494b3e/91e02351d1d845e1c12565d90073abbf?OpenDocument ; zum Begriff Wochenendhaus siehe auch meine Antwort an Martina vom 01.06.2006 um 09:02 Uhr).
Wieviel Quadratmeter Sie anbauen dürfen, wenn das Gebäude als WOHNgebäude bestandsgeschützt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Bei einer Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird unter Buchstabe b) gefordert, dass die Erweiterung angemessen sein muss, und zwar sowohl im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude als auch unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Tipps hierzu finden Sie hier im Forum auf Seite 4 unter den Stichworten „Landkreis Lahn-Dill“ (meine Antwort vom 28.12.2004 um 17:40 Uhr an Ingo).
Freundliche Grüße
und ein gutes neues Jahr
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Felix Domann
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Sehr geehrter Herr Bebensee, Hallo Frau Machende
vielen herzlichen Dank für Ihre ausführlichen Antworten. Ich habe mir Ihre Antworten abermals durchgelesen.
Diese ganzen Gummi §§§ machen mich verrückt. Dieses Wechselbad der Gefühle, mal die Hoffnung zu haben bauen zu dürfen und dann wieder die Kehrseite.
Ich denke ich sollte das Haus wieder verkaufen.
Sicherlich werden die Beamten vom unserem Bauamt von "meinen Steuergeldern " bezahlt, soll aber nicht heissen, das man sich über so ein Fall " normal " unterhalten kann um eine Lösung zu finden. Neulich stand unser Bürgermeister mit dem Leiter des Bauamts auf dem Wochenmarkt für Gespräche zu Verfügung. Mann sollte und konnte Probleme mit dem Leiter des Bauamtes ganz locker auf dem Marktplatz während des Einkaufens vortragen.
Als ich unserem Leiter des Bauamtes mein Anliegen vortragen wollte, kam sofort nach der Aussage" Aussenbereich-Bauen" die promte Antwort: geht nicht, ich wäre auch selbst Schuld warum kauf ich auch ein Haus im Aussenbreich ohne mich zu informieren. Ich hatte dem Beamtem gar keine Details genannt, er wollte sie auch gar nicht hören, seine Antwort: geht nicht -selbst Schuld. Ich bin im Forum positiv überrascht das nicht alle Leiter vom Bauamt voreilig entscheiden und erstmal Fakten klären bevor man zu einer Entscheidung kommt. Ich verlange ja nicht etwas unmögliches möglich zu machen. Ich denke aber meine Chancen liegen bei 50% zu 50%. Hätte der Herr von meinem Bauamt mir den Fall so erklärt wie Herr Bebensee wäre ich auch vollkommen zufrieden, auch bei einer Absage. Meine Erfahrungen haben gezeigt, das man beim Bauen im Aussenbereich ein sehr unbeliebter Kunde bei "unserem" Bauamt ist.
Ich bedanke mich nochmals für die ausführlichen Antworten von Herrn Bebensee und Frau Machende.
Felix Domann
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr Domann,
Gesetze können logischerweise nicht jeden Einzelfall regeln.
Deshalb enthalten die Paragraphen nicht nur gesetzliche Definitionen (vgl. z.B. § 2 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ), sondern auch sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“, mit denen sich die Gerichte beschäftigen.
Allein § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthält beispielsweise vier solcher unbestimmten Rechtsbegriffe, nämlich „im Zusammenhang bebaut“, „Ortsteil“, „Eigenart der näheren Umgebung“ und „Einfügen“.
Unser Baulexikon (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php ) soll u.a. dazu dienen, den Bürgerinnen und Bürgern solche unbestimmten Rechtsbegriffe zumindest etwas näher zu bestimmen.
Warum wollen Sie „die Flinte ins Korn werfen“, wenn Ihr Grundstück als Bauland ausgewiesen werden soll?
An Ihrer Stelle würde ich – wie ich Ihnen bereits am 28.12.2006 empfohlen habe - eine Bauvoranfrage auf Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB einreichen (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ) und diesmal nicht wieder zurücknehmen, sondern die Entscheidung abwarten. Grundrisszeichnungen des jetzigen Bestandes und der angedachten Erweiterung sollten Sie allerdings anfertigen lassen, ggf. von einer/einem Entwurfsverfasser/in ( http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=99 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Hallo Herr Domann :))
Nun werfen Sie mal nicht gleich die Flinte ins Korn und lassen Sie sich nicht
verrückt machen. Bedenken Sie erst mal, daß auch in Verwaltungen nur
Menschen sitzen und da sind eben auch mal Leute bei, die mehr eigene
Ansichten vertreten, als das mit dem Amt eigentlich vereinbar ist.
Sie sind ja dabei Vorhaben zu planen. Also nicht anders als zu "überlegen".
Und ich finde, Sie gehen den richtigen Weg der Überlegung und der
Nachfrage.
Nun können wir darüber streiten, welchen Sinn oder Unsinn Bauvorschriften oder
Baubehörden dastellen. Wir können es aber auch gleich lassen, weil "wir"
(noch) nicht daran vorbei kommen !
Daher : wenn ein bestimmtes Vorhaben nicht möglich ist, weiter ganz ruhig bleiben
und eben umplanen.
Mit freundlichen Grüßen, von Campe
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Zitat :
Inwiefern das korrekt ist mit der Abgrenzung innen und Aussenbereich weiss ich leider nicht. Ich weiss seit 2 Jahren nicht wie ich mich verhalten soll. Soll ich jetzt sanieren und im kleinen Haus wohnen oder gibt es noch alternativen das ich Neu bzw. anbauen kann??
Kommentar :
1. Aus meiner Sicht war es falsch, die Bauvoranfrage zurück zu nehmen,
weil nach drei Monaten - längstens nach sechs Monaten - die Fiktion
eintritt !
2. Es wäre möglicher Weise ratsam gewesen, einen Bauantrag einzureichen, über
einen vorlageberechtigten Planer, denn dann wäre die Fiktion wieder nach drei
Monaten eingetreten (spätestens nach eben sechs Monaten).
3. Eine andere Alternative wäre es wegen Untätigkeit zu klagen, was aber
etwas problematisch sein kann.
4. Nehmen wir den Fall des Bauantrages. Stellen wir uns vor, der wäre abgelehnt
worden, dann hätten Sie in Ruhe in das Widerspruchverfahren gehen können.
Da reicht der Satz : Hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom 00.00.2007.
unter dem Aktz.: 0-8-15 Widerspruch !
Die Baubehörde hätte Ihnen darlegen müßen, warum sie ablehnt ! Ich finde
diese Vorgehensweise besonders gut, weil im Widerspruchsverfahren,
aber auch beim späteren Klageverfahren der Antrag noch umgestellt werden
kann.
5. Schauen Sie in den Foren mal nach, gehen Sie auch mal zu
www.wer-weiß-was über google.de
was Ihr Vorhaben angeht, sich "erweitern" zu wollen.
6. Noch ein taktischer Ratschlag : versuchen Sie zunächst ohne Anwalt auszukommen,
aber beschäftigen Sie sich intensiv mit der Sache ! Sparen Sie das Geld für einen
Anwalt auf, um sich diesen evtl. noch vor dem Oberverwaltungsgericht leisten zu
können.
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Geschrieben von:
Felix Domann
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Hallo zusammen,
erstmal vielen vielen Dank für die Vorschläge und Kommentare von Herrn Bebensee und Herrn Dr. jur. Theodor von Campe.
Ich musste fast 2 Jahre" kämpfen" bis ich das Haus kaufen konnte, weil die Eigentümer eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 3 Parteien, die wiederum nicht volljahrig, nicht zurechnungsfähig und zu alt waren und deshalb alle von einem eigenem Anwalt vertreten wurden. ( nur nebenbei, warum ich kein B... mehr habe, nach so langem kämpfen kein Land in Sicht )
Bezugnehmend auf die Fiktion: ich habe die Bauvoranfrage zwecks Errichtung eines EFH am 15.06.2005 von einem hiesigen Architekten mit Plänen, Schnitten und Ansichten etc.. erstellen lassen und am 07.2007 eine Eingangsbestätigung vom Bauamt erhalten. Ich habe die Anfrage am 05.2006 zurückgenommen, da ich keine schriftliche Rückmeldung erhalten habe, worauf ich kurze Zeit später eine Bestätigung der Zurücknahme meines Antrages erhalten habe.
Was passiert denn wenn eine Fiktion eintritt??( Bin leider nicht fündig geworden)
Danke und liebe Grüsse
Felix
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Hallo Herr Domann !
Eine Baugenehmigung ist eine Baugenehmigung. Ende, Aus, Basta ! Es kommt nicht
darauf an, ob "erteilt" oder "fiktiv". Ist die Fiktion eingetreten, dann haben Sie so
vorzugehen und zu handeln, also obn "erteilt" worden ist.
Also Baubeginnanzeige mit Bauleiter usw.
Die Baubehörde kann allerdings diese (fiktive) Baugenehmigung nach §§ 116 Abs. 1.
Landesverwaltungsgesetz zurück nehmen,
- hat diese Rücknahme aber zu begründen,
- hat Ihnen Schadensersatz zu leisten.
Wie angedeutet ist eine Rücknahme einer Genehmigung auch für eine Baubehörde immer
ein heißes Eisen, weil nun die Behörde "dran ist, die Hosen runter zu lassen" und der
Antragsteller sich leicht entspannt zurück lehnt und die "Rücknahmegründe" abändert
- voausgesetzt das ist möglich.
Und machen Sie mal einer Behörde klar, daß die Schadensersatz zahlen sollen, weil die
Fristen versäumt haben. Das provoziert und produziert wieder jahrelangen Ärger,
weil eine Behörde a) ungern zahlt, b) die öffentlichen Kassen leer sind.
Jetzt mal zu dem Spaßpunkt der Eingangsbestätigung : das mache ich grundsätzlich so, daß
solche Unterlagen von einer mir bekannten Personen "gesichtet" werden. Die Kopien werden
gebunden und mit einem "Siegel" versehen. Und die bekannte Person bringt die Originale
in die Behörde und greift sich dort eine Person und übergibt. An die Kopie wird ein
"Übergabeprotokoll" geheftet. Wer hat an wen zu welcher Zeit an welchem Ort was
übergeben.
Hört sich hochtrabend an, ist aber ganz einfach. Für mich macht das einer der örtlichen
Postboten mit "Beamtenstatus".
Auf diese Weise hat ein Behördenleiter ein solches "Päckchen" an einem Freitagmittag angenommen,
in das Fach seiner Mitarbeiterin geworfen,
und die hat ganz brav am Montag den Eingangsstempel drauf gemacht. Über die Versagung der
Genehmigung amüsiere ich mich noch heute, weil die Behörde sie "auf den Tag abgepaßt hatte",
aber eben zu spät eintraf. Das Wort des Postbioten stand gegen den Eingansstempel.
Sie mwerken also, auch in Behörden wird mit Tricks gearbeitet, also muß
man alles etwas sportlich sehen - so wie ein Schachspiel. Und beim Spiel
muß man auch mal einen "Bauern" oder eine "Dame" opfern. Es kommt darauf
an, wer am Ende gewinnt.
Ratschläge sind auch mal Schläge, wie Herr Bebensee ausgeführt hat.
Ich komme mal zu den "Schlägen".
Wer ein Grundstück - mit Haus drauf - kaufen möchte sollte
folgendes Weg beschreiten :
- feststellen wer sich als Verkäufer darstellt ?
- sich einen Grundbuchauszug geben lassen, in das Baulastenverzeichnis
schauen ?
- einen Juristen diesen Papiersalat vorlegen und erklären lassen ?
- sich einen Bautechniker (Maurer- oder Zimmermannsmeister) greifen und
mit dem "die Bude" besichtigen. Ganz nüchtern !
Flächen ermitteln ! Umbauten Raum ermitteln ! Mängel ermitteln !
Überlegen was "diese Bude" neu kosten würde ?
Überlegen wie der Geldwert "jetzt" ist ?
Kommt es zu Problemen wie von Ihnen geschildert :
entweder einen gangbaren Weg suchen, wobei Probleme als
Verhandlungsmaße in die Seite Ihrer Waagschale fallen können
- wie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft -
oder auch die Finger von dem Objekt lassen !
Selbst mit meiner Ehefrau bespreche ich "solche Dinge" erst, wenn der oben
beschriebene Weg grundsätzlich erledigt ist, weil auch bei meiner Ehefrau
- einer Militärpolizeibeamtin - der weibliche Instinkt durchschlägt und
Sprüche kommen von : "neuer Küche, oooooh wie schön" und "aber
neue Fliesen im Badezimmer".
Das ist dann keine "nüchterne Sachstandsaufnahme" mehr !
Das Sie,
wie Sie schreiben, keinen Bok mehr haben, liegt einfach daran, daß Sie nach
Ihrer Schuilderung etwas zu "blauäugig" an das Vorhaben gegangen sind.
Das ist kein Vorwurf, sondern eine Erklärung !
Kommen wir mal zu Ihrem Vorhaben und ich fasse zusammen :
Sie wollen also entweder einen weiteren Baukörper - ein Haus - in den Garten
stellen oder das alte Haus erweitern ? Habe ich das richtig verstanden ?
Gut !
Im Aussenbereich einen weiteren baukörper zu Wohnzwecken in den Garten
zu bauen wird schwierig. Nach meiner Auffassung können Sie das glatt
vergessen !
A b e r : die Erweiterung eines bestehendes Gebäudes "in angemessener Form"
sieht sowohl das BundesBauGesetz, wie auch Teile der LBO, ausdrücklich
vor !
Bei diesem "Spiel" benötigen Sie aber nach Ihrer Schilderung vom Marktplatz
Durchhaltevermögen !
In Asien gibt es ein Sprichwort, ich zitiere :
"Versuche nicht wie ein Elefant zu scheis.sen, wenn Du nicht den Hintern
dazu hast !" Stammt nicht von mir, ich habe nur zitiert. :))
Der Weg also bei der Blockadehaltung der Bauaufsicht wäre also
wie folgt :
- "Spielgeld" in der "Kriegskasse".
- Einen Planer suchen, der Vorlageberechtigt ist !
- Die Unterlagen vollständig erstellen und abgeben lassen, Protokoll
erstellen über die Abgabe ! Das sind drei Sätze Ihres Boten an der
Kopie !
- Abwarten auf die Reaktion der Bauaufsicht !
Passiert gar nichts : ist die Sache nach drei Monaten genehmigt !
Bau beginnen, Bauanzeige nicht vergessen !
Die baubehörde kann die Bearbeitungszeit verlängern. Das wäre eine
Möglichkeit. Das muß Ihnen mitgeteilt werden ! Nach spätestens
sechs Monaten ist die Entscheidung mit einem "ja" oder "nein" bei
Ihnen.
Wenn ja, Baubeginn, Bauanzeige nicht vergessen !
Wenn "nein", erst mal fristgerecht Widerspruch einlegen. Per Brief, per Bote
und per Fax ! Damit dieser "zettel" mit dem Wort Widerspruch bloß nicht
verloren geht eben auf allen Wegen. Fax, Bote, Briefpost !
Dann haben Sie Zeit,
sich Gedanken darüber zu machen, die Versagungsgründe
- auszuräumen oder
- zu widerlegen oder
- begründen gar nicht, was die Behörde zu der Freude veranlaßt, sich zu
wiederholen und dann haben Sie den Klageweg vor dem
Verwaltungsgericht offen.
Manchmal muß dieser Verwaltungsgerichtsweg gegangen werden, weil Behörden
entweder "nicht wollen" oder "auch nicht können" und ihr gesicht wahren,
wenn der Richter einen Vergleich vorschlägt ...........
Meine Empfehlung daher :
erst mal ganz ruhig werden, versuchen alle Emotionen gegen Null zu fahren,
dann mal über "machbares nachdenken"
und dann den oben beschriebenen Weg gehen oder es lassen oder verkaufen ......
Schönen Abend noch !
Theodor von Campe
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