Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrter Herr Peters,
willkommen in unserem Bürgerforum.
Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge sind baugenehmigungs- und anzeigefrei (§ 69 Abs. 1 Nr. 9a LBO), müssen aber gleichwohl das materielle Baurecht beachten, wie beispielsweise Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, die Bestimmungen über Standsicherheit (§ 17 LBO) und die Regelungen des § 6 LBO über Abstandflächen.
Ohne nähere Angaben zur Lage und zum Standort des Sichtschutzzauns lässt sich nicht klären, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegenstehen!
Zu der Regelung über Abstandflächen lässt sich folgendes sagen:
Grundsätzlich müssen vor den Außenwänden von Gebäuden (zum Begriff Gebäude siehe § 2 Abs. 2 LBO) bestimmte Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO).
Für baulichen Anlagen, die zwar keine Gebäude sind, von denen aber aufgrund ihrer Abmessungen oder Nutzung(en) Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten nach der Spezialregelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO die Absätze 1 bis 6 und 8 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Wirkungen wie von Gebäuden gehen von diesen Anlagen insbesondere aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn sie höher als 1 m sind (§ 6 Abs. 9 Satz 2 LBO).
Eine 5 m lange und 2 m hohe Sichtschutzwand braucht die Regelungen (der) über die Einhaltung von (Mindest-)Abstandflächen nicht zu beachten, weil von ihr grundsätzlich keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen; sie ist danach auch auf der Grundstücksgrenze zulässig.
Nun stellt sich die Frage, welchem Zweck die Terrassentrennwand dient. Soll sie nicht auch vordergründig ein Sichtschutz sein?
Terrassen sind befestigte Flächen, die ebenerdig oder allenfalls geringfügig erhöht (Umkehrschluss aus § 6 Abs. 9 Satz 2 LBO), dem Aufenthalt im Freien dienen und nicht durch massive Wände abgeschlossen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.1983 - 11 A 1128/82 - in Baurechtssammlung Band 40 Nr. 122).
Eine Terrasse (ohne Wände) mit einer Höhe von bis zu 1 m (vgl. § 6 Abs. 9 Satz 2 LBO) ist deshalb auch - wie etwa Abstellanlagen für Fahrräder ohne Überdachung - in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandfläche zulässig (§ 6 Abs. 11 Satz 1 LBO).
Die von Ihnen beschriebene Zaunanlage müsste danach in voller Länge in Ansatz gebracht werden, denn sie würde die im Abstandflächenrecht geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.
Falls der Zaun auf der Grenze steht, wäre entweder eine schriftliche Nachbarzustimmung oder aber auf einer Länge von 2,5 m eine Reduzierung der Höhe auf 1,50 m erforderlich („geschlossene Einfriedung“ - vgl. §§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 und 69 Abs. 1 Nr. 9 LBO).
Noch einmal zur Erinnerung - dies gilt nur, wenn der möglicherweise für das Grundstück maßgebliche Bebauungsplan keine anderslautenden Festsetzungen enthält.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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