Sehr geehrter Herr Radtke,
ich freue mich, dass Sie in unserem Internetangebot ein wenig gestöbert haben.
Leider lassen sich nicht alle Fragen zu einem speziellen Bauvorhaben „online“ beantworten. Deswegen bieten wir hier im Hause kostenlose Bauberatungen an.
Auf der Seite
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83
finden Sie unsere Besuchszeiten und einen Link zu dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht.
Zu Ihren Fragen kann ich daher nur ganz allgemein Stellung nehmen:
Zu 1.):
Notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche sind nach § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens baugenehmigungsfrei (vgl.
http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9-5.htm ).
Die Regelung erfasst (Doppel-)Garagen, die direkt an ein Gebäude angebaut oder in einem Mindestabstand von 1 m von einem Gebäude errichtet werden sollen. Unterschreitet die (Doppel-)Garage den Grenzabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze, darf sie höchstens 9 m lang sein und eine mittlere Wandhöhe von 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche (im Regelfall ist dies der gewachsene Boden) nicht überschreiten. Ein Satteldach von höchstens 45° Neigung wäre bauordnungsrechtlich zulässig (Umkehrschluss aus § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1a LBO).
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer/innen auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen (§ 16 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
vgl.
http://193.101.67.34/landesrecht/219-7.htm ). Einzelheiten finden Sie auf Seite 2 des nachstehenden Merkblatts
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/VerzeichnisVermIng.pdf
Zu 2.):
Eine Nachbarzustimmung ist nicht erforderlich, wenn die längen- und höhenmäßigen Beschränkungen (vgl. 1.) eingehalten werden.
Zu 3.):
Ein Wintergartenanbau ist eine Erweiterung der Hauptnutzung (Wohnen). Er darf die (vom Bebauungsplan) festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -,
vgl.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__23.html ).
Da der für Ihr Grundstück maßgebliche Bebauungsplan noch Regelungen über die (Un-) Zulässigkeit von Garagen und Wintergärten an bestimmten Standorten auf dem Grundstück enthalten kann, kann ich Ihnen nur empfehlen, unser Beratungsangebot anzunehmen und sich an den/die für Ihren Bauort zuständige/n Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht zu wenden.
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee