Sehr geehrter Herr Schwöbbermeyer,
nach meiner Erfahrung werden Reichweite und Inhalt des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO 2000 häufig von Personen, die gelegentlich in der LBO blättern, unterschätzt.
Sie haben richtig erkannt, dass die Vorschrift nur für solche baulichen Anlagen gilt, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB dienen.
Nach dem Kommentar Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Auflage, 8. Lieferung - Stand: Februar 2005 - (Rdnr. 83 zu § 69 LBO) handelt es sich i.d.R.
„... um untergeordnete Gebäude im Sinne des § 57 Abs. 2, z.B. um die auf Viehweiden üblichen, ohne Fundament und leichtgebauten Schutzhütten (zum vorübergehenden Schutz des Viehs) ... Zu Gebäuden nach Nummer 22 zählen Viehunterstände, Melkstände, Feldscheunen oder Offenställe, nicht hingegen Schutzhütten für Land-, Forst- oder Gärtnereiarbeiter, Angler, Jäger oder Wanderer. Es fehlt einem Gebäude i. d. R. das Merkmal „zum vorübergehenden Schutz“ von Tieren, wenn es sich um das einzige Stallgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt; auch die Konstruktion schließt den nur vorübergehenden Unterbringungszweck von Pferden aus, wenn es nicht als in der Landwirtschaft üblicher offener Weideunterstand anzusprechen ist (OVG Lüneburg, Urt. vom 9. November 1979 - 1 A 110/78 -, n.v.). Ein Stall, der - wie übliche Ställe - zum dauernden Schutz von Tieren bestimmt ist, ist nicht nach Nummer 22 genehmigungs- und anzeigefrei. Wenn z. B. Tiere regelmäßig in einem Stall gehalten werden, handelt es sich nicht um einen „vorübergehenden Schutz von Tieren“, sondern um eine auf Dauer angelegte Tierhaltung in einem Gebäude, das nach § 73 oder § 75 genehmigungsbedürftig ist...“
Bevor die Familie M. „vollendete Tatsachen“ schafft, sollte sie sich mit dem für den Außenbereich von Trittau zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsicht, Herrn Piel, in Verbindung setzen (Rufnummer 04531/160-367).
Im Internet findet man ihn unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiterfd53.pdf
und
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf
In Trittau-Köppenkaten gibt es ein Gebiet, für das der Bebauungsplan Nr. 26 gilt. Liegt das Grundstück in dem Gebiet, müssen dessen Festsetzungen beachtet werden.
Außerdem liegt Trittau-Köppenkaten im Landschaftsschutzgebiet. Sollten die baulichen Anlagen tatsächlich unter die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO 2000 fallen, bräuchte die Familie M. zumindest eine Ausnahmegenehmigung von der unteren Naturschutzbehörde hier im Hause.
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee