Hallo Frau Tobias,
was der Gesetzgeber unter dem Begriff „Gewächshäuser“ versteht, habe ich Frau Benz am 02.01.2007 in diesem Forum bereits unter dem Thema „Reifen-Hoch-Lager an Gewächshaus & Garage“ beschrieben. Sie können dazu die Suchmaschine benutzen: „Suche“ (obere Zeile, 2. Spalte) anklicken und unter „Begriff(e)“ eingeben: „Gewächshaus“.
Auch baugenehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben müssen natürlich das materielle Baurecht beachten, d.h. standsicher sein, ggf. erforderliche Abstandflächen beachten, usw.
Zu diesem materiellen Baurecht gehören beispielsweise auch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG).
Die Errichtung eines Gewächshauses ist ein „Vorhaben“ im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (
http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html ), das nicht gegen die Außenbereichsbestimmungen des § 35 BauGB (
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html.) verstoßen darf – mit anderen Worten: Im Außenbereich sind im Regelfall nur solche Gewächshäuser bevorrechtigt zulässig, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
Die Errichtung eines BAUgenehmigungs- und anzeigefreien Gewächshauses im Außenbereich kann gegen NATURSCHUTZrechtliche Bestimmungen verstoßen (siehe dazu die §§ 10 bis 14 LNatSchG unter
http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/gesamt/NatSchG_SH_2007.htm ).
Sie sollten sich deshalb VOR Realisierung Ihres Projekts mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee