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Thema: Gewächshaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.07.2005 14:39:17 Titel: Gewächshaus
Hallo,
Kann mir bitte jemand sagen ob ich was beachten muß wenn ich mir ein Gewächshaus aufbauen möchte ?Privatgrundstück !
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 Verfasst am: 18.07.2005 08:46:51 Titel: Re: Gewächshaus
Hallo Felix,

Gewächshäuser zählen zu den sogenannten Nebenanlagen und sind unabhängig von der Größe der Grundfläche bis 4,00 m Firsthöhe baugenehmigungs- bzw. anzeigefrei.
Die Standortwahl auf Ihrem Grundstück kann aber planungsrechtlich durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein; hier empfehle ich Ihnen, sich bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen, ob und ggf. welche B-Planfestsetzungen für Ihr Grundstück gelten.

Viel Spaß beim "Gärtnern" wünscht

Carola Haage
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 Verfasst am: 29.08.2008 07:20:53 Titel: Re: Gewächshaus
Können Gewächshäuser auch im Aussenbereich errichtet werden ?
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 Verfasst am: 30.08.2008 10:09:51 Titel: Re: Gewächshaus
Hallo Frau Tobias,

was der Gesetzgeber unter dem Begriff „Gewächshäuser“ versteht, habe ich Frau Benz am 02.01.2007 in diesem Forum bereits unter dem Thema „Reifen-Hoch-Lager an Gewächshaus & Garage“ beschrieben. Sie können dazu die Suchmaschine benutzen: „Suche“ (obere Zeile, 2. Spalte) anklicken und unter „Begriff(e)“ eingeben: „Gewächshaus“.

Auch baugenehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben müssen natürlich das materielle Baurecht beachten, d.h. standsicher sein, ggf. erforderliche Abstandflächen beachten, usw.

Zu diesem materiellen Baurecht gehören beispielsweise auch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG).

Die Errichtung eines Gewächshauses ist ein „Vorhaben“ im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html ), das nicht gegen die Außenbereichsbestimmungen des § 35 BauGB (http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html.) verstoßen darf – mit anderen Worten: Im Außenbereich sind im Regelfall nur solche Gewächshäuser bevorrechtigt zulässig, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

Die Errichtung eines BAUgenehmigungs- und anzeigefreien Gewächshauses im Außenbereich kann gegen NATURSCHUTZrechtliche Bestimmungen verstoßen (siehe dazu die §§ 10 bis 14 LNatSchG unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/gesamt/NatSchG_SH_2007.htm ).

Sie sollten sich deshalb VOR Realisierung Ihres Projekts mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen

Jens Bebensee
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