Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Hallo Bob Baumeister,
bei einer ungenehmigten Nutzung eines Gebäudes muss zunächst immer geprüft werden, ob nur die Nutzung nicht genehmigt ist oder das ganze Gebäude nicht genehmigt und auch nicht nachträglich genehmigt werden kann.
Nach § 86 Abs. 1 letzter Satz LBO kann die untere Bauaufsicht die Nutzung untersagen -statt Räumung- , wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften einer nachträglichen Genehmigung entgegen stehen. Sollte zusätzlich eine Gefahr für den/die jeweiligen Nutzer bestehen, kann gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet werden Zur Durchsetzung der Maßnahme wird üblicherweise die Nutzung mit einer Zwangsgeldandrohung untersagt; bei Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung innerhalb der gesetzten Frist wird das angedrohte Zwangsgeld dann festgesetzt.
Die Gebühr für die Nutzungsuntersagung liegt nach Tarifstelle 8 der Baugebührenverordnung zwischen 100 und 2.500 €, Zwangsgelder werden von 1.000 bis 5.000 € festgesetzt.
Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine bauliche Anlage nutzt, handelt nach § 90 Abs. 1 Nr.2 LBO ordnungswidrig; d.h. es kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, die Höhe der verhängten Bußgelder sind der Bauuafsichtsbehörde nicht bekannt, da sie von den jeweiligen Ordnungsämtern festgesetzt werden.
Wird eine bauliche Anlage formell und materiell illegal errichtet und genutzt, kann nach § 86 Abs. 1 Satz 1 LBO auch die Beseitigung derselben gefordert werden.
Gegen alle o.a. Anordnungen -Nutzungsuntersagung, Zwangsgeldfestsetzung, Beseitigungsanordnung usw.- kann Widerspruch eingelegt und gegen einen Widerspruchsbescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Ein festgelegtes Verfahrensschema gibt es nicht, da jeder Fall einzeln geprüft wird und noch Ermessensspielraum ausgeübt werden kann.
Viele Grüße aus der Kreisstadt
Carola Haage
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Zuletzt geändert am 16.06.2005 um 11:32:37 von Carola Haage.
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