Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Hallo Herr Klage,
nach der Landesbauordnung (LBO) §10 müssen Kleinkinderspielplätze bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen hergestellt werden. Die Spielplätze müssen in Ruf- und Sichtweite zur Wohnung liegen. Pro Wohnung sind 3m² anzurechnen, jedoch ist eine Mindestgröße von 30m² einzuhalten. Laut der Baunutzungsverordnung (BauNVO) §14 ist ein Kleinkinderspielplatz eine Nebenanlage. Daher ist ein Kleinkinderspielpatz innerhalb der Abstandsflächen eines Gebäudes (LBO §6) und außerhalb der Baugrenzen eines Grundstückes (BauNVO §23) zulässig, wenn der Bebauungsplan dem nicht widerspricht.
Die Spielgeräte, Spielhäuser und Spieleinrichtungen sind nach LBO §10 in einem einwandfreien, funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten ( DIN EN 1176 – Anforderungen an Spielgeräte, DIN EN 1177 – Stoßdämpfende Spielplatzböden).
Auf die Herstellung eines Kleinkinderspielplatzes kann verzichtet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit dem ständigen Aufenthalt von Kleinkindern nicht zu rechen ist oder wenn in geeigneter Nähe ein Kleinkinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist (LBO §10). Die Herstellung, die Instandsetzung und der Betrieb eines Kleinkinderspielplatzes als Gemeinschaftsanlage obliegt den Eigentümern/ Eigentümerinnen der Grundstücke (LBO §13).
Viele Grüße aus der Kreisstadt
Carola Haage
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