Hallo Johannes,
zur letzten Frage zuerst: Völlig wehrlos sind Sie nicht. Bevor Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch gegen diesen Bescheid bei der Bauaufsichtsbehörde Ihres Kreises einlegen. Die Behörde muss dann nochmals Ihre Argumente würdigen und den Bescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin überprüfen. Erst wenn auch das Widerspruchsverfahren erfolglos endet, könnten Sie sich an das Verwaltungsgericht wenden. Wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten, kostet der natürlich Geld. Sollte Ihrem Widerspruch abgeholfen werden, müssten Sie wahrscheinlich nur noch die Differenz zwischen Ablehnungsgebühr und Baugenehmigungsgebühr zahlen.
Wenn Sie den Ablehnungsbescheid akzeptieren, d.h. keinen Widerspruch innerhalb der Monatsfrist einlegen, dann ist der Ablehnungsbescheid die letzte Entscheidung in Ihrer Sache. Die Behörde muss sich (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch auf einen neuen, inhaltlich gleichen Antrag hin nicht noch einmal damit befassen.
Neben dem Widerspruchsverfahren gibt es auch noch andere Rechtsbehelfe, die aber nur sehr selten weiterhelfen, wie z.B. die Eingabe beim Eingabenausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages oder die Fachaufsichtsbeschwerde. Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden und daher verpflichtet ist, gesetzmäßig zu entscheiden, kann die Mehrzahl der Eingaben/ Beschwerden zurückgewiesen werden.
Weiterführend wird in aller Regel das persönliche Gespräch mit der Bauaufsicht sein. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, Ihnen Vorschläge zu unterbreiten, wie Sie Ihr Vorhaben rechtmäßig machen können, da Sie als Bauherr selbst zu entscheiden haben, was Sie bauen wollen. Vorschläge müssten also eher von Ihnen bzw. Ihrem Architekten/ Bauingenieur kommen.
Und damit komme ich zu Ihrer eigentlichen Frage.
Als Nichtlandwirt haben Sie es meist schwer, im Außenbereich überhaupt ein Bauvorhaben zu realisieren. Die Vorhaben, die in § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 BauGB genannt werden (->
http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html ) sind grundsätzlich zulässig, die Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sind grundsätzlich unzulässig. Ihr Vorhaben ist nach Ihrer Beschreibung eines nach § 35 Abs. 2 BauGB, also grundsätzlich unzulässig. Unproblematisch wäre es aber wahrscheinlich, Ihr bestehendes Haus mit einer Solaranlage zu versehen. Eine solche Maßnahme wäre nach § 69 Abs. 1 Nr. 14 LBO auch genehmigungsfrei, wenn es sich bei Ihrem Haus nicht gerade um ein Kulturdenkmal handelt (->
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee