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Thema: Bauen im Außenbereich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 10.06.2007 22:06:22 Titel: Bauen im Außenbereich
habe im Außenbereich eine ehemalige Hofstelle, sprich Bauernhaus und Scheune. Dazu ca. 20 ha. Land und Wald. Land ist verpachtet, Wald nicht Ich möchte etwas gegen unseren CO 2 Austoß machen, und eine drehbare Solalrhalle bauen mit 30 kWp Leistung.
Habe jetzt mehrere Versuche gestartet, aber mein Bauamt hat alles abgelehnt. Alles für mich nicht nachvollziehbar. Meine Frage, darf ich als Nichtlandwirt überhaupt im Außenbereich § 35 bauen. Alles wurde abgelehnt. Garage,Scheune Halle. Bin ich da völlig wehrlos?
Ich weis, das ohne genaue Angaben die Sache schwierig ist. Ich möchte auch nicht unbedingt vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Johannes
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 Verfasst am: 11.06.2007 09:50:35 Titel: Re: Bauen im Außenbereich
Hallo Johannes,

zur letzten Frage zuerst: Völlig wehrlos sind Sie nicht. Bevor Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch gegen diesen Bescheid bei der Bauaufsichtsbehörde Ihres Kreises einlegen. Die Behörde muss dann nochmals Ihre Argumente würdigen und den Bescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin überprüfen. Erst wenn auch das Widerspruchsverfahren erfolglos endet, könnten Sie sich an das Verwaltungsgericht wenden. Wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten, kostet der natürlich Geld. Sollte Ihrem Widerspruch abgeholfen werden, müssten Sie wahrscheinlich nur noch die Differenz zwischen Ablehnungsgebühr und Baugenehmigungsgebühr zahlen.
Wenn Sie den Ablehnungsbescheid akzeptieren, d.h. keinen Widerspruch innerhalb der Monatsfrist einlegen, dann ist der Ablehnungsbescheid die letzte Entscheidung in Ihrer Sache. Die Behörde muss sich (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch auf einen neuen, inhaltlich gleichen Antrag hin nicht noch einmal damit befassen.
Neben dem Widerspruchsverfahren gibt es auch noch andere Rechtsbehelfe, die aber nur sehr selten weiterhelfen, wie z.B. die Eingabe beim Eingabenausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages oder die Fachaufsichtsbeschwerde. Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden und daher verpflichtet ist, gesetzmäßig zu entscheiden, kann die Mehrzahl der Eingaben/ Beschwerden zurückgewiesen werden.
Weiterführend wird in aller Regel das persönliche Gespräch mit der Bauaufsicht sein. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, Ihnen Vorschläge zu unterbreiten, wie Sie Ihr Vorhaben rechtmäßig machen können, da Sie als Bauherr selbst zu entscheiden haben, was Sie bauen wollen. Vorschläge müssten also eher von Ihnen bzw. Ihrem Architekten/ Bauingenieur kommen.

Und damit komme ich zu Ihrer eigentlichen Frage.

Als Nichtlandwirt haben Sie es meist schwer, im Außenbereich überhaupt ein Bauvorhaben zu realisieren. Die Vorhaben, die in § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 BauGB genannt werden (-> http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html ) sind grundsätzlich zulässig, die Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sind grundsätzlich unzulässig. Ihr Vorhaben ist nach Ihrer Beschreibung eines nach § 35 Abs. 2 BauGB, also grundsätzlich unzulässig. Unproblematisch wäre es aber wahrscheinlich, Ihr bestehendes Haus mit einer Solaranlage zu versehen. Eine solche Maßnahme wäre nach § 69 Abs. 1 Nr. 14 LBO auch genehmigungsfrei, wenn es sich bei Ihrem Haus nicht gerade um ein Kulturdenkmal handelt (-> http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee

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 Verfasst am: 13.06.2007 20:45:34 Titel: Re: Bauen im Außenbereich
Zitat :
Garage,Scheune Halle. Bin ich da völlig wehrlos?

Kommentar bzw. Frage 1 :
Was wollen Sie mit einer SCheune, die Sie nicht benötigen, da Sie kein
Landwirt sind ?

Kommentar 2 :
Die Notwendigkeit einer Halle z. B. für den Unterstand von Maschinen können
Sie möglicher Weise begründen.

Kommentar 3 :
Garage : Geben Sie mal die Suchbegriffe "genehmigungsfreie Garage" ein,
ggf. auch bei google.de Lesen Sie die "Landesbauordnung" für
Schleswig-Holstein, insbesondere §§ 69.

Kommentar 4 :
Überdenken Sie doch mal unter Beratung des Amt für Ländliche Räume
Ihr gesamtes Konzept. Möglicher Weise sind Sie Landwirt im Sinne
des Gesetzes ohne es zu wissen, ohne es zu wollen .......

Möglicher Weise müßen Sie als Nicht-Landwirt von einem Nachbarn
Fläche zupachten. Da stellen Sie dann Schaafe drauf und sind
Landwirt. Überlegen Sie doch mal, ob Sie evtl. Bio-SChweine
züchten wollen ....................

Kommentar 5 : - etwas bissig :)) -
Manch Behörden-, Amtsleider oder "Landrat" hat noch nichts davon mitbekommen,
daß die Zeiten der "Gutsherren" vorbei sind und verhält sich noch immer so.
Das heißt : Baugenehmigungen werden nach Lust und Laune vergeben.
So habe ich erst heute den Fall eines Leiters der Bauaufsicht bei
Dänischenhagen erörtern dürfen, der über 10. jahre schaltete und
waltete, ohne daß Beschwerden gegen ihn etwas brachten. Erst eine
Hausdurchsuchung der Kriminalpolizei bei einem Bauunternehmer brachte
ihn dorthin, wo er hin gehörte : ins Gefängnis !
Anders als bauaufsichtsämter sind die Gerichte dazu verpflichtet, Sie
aufzuklären. Siehe §§ 139 ZPO !
Das gilt auch dann, wenn Sie einen "dummen Anwalt" beauftragt
haben.
Mit etwas Geschick formulieren Sie die Klageschrift an das Verwaltungsgericht
selbst. Das ist nicht so schwer.
Sie müßen (!) die Kosten für bsplw. Halle / Garage in Höhe von etwa
Euro 350,- bei einem durchschnittlichem Streitwert voraus legen.
Die bekommen Sie voll erstattet, wenn Sie vor Gericht gewinnen.

Bei einem Streitwert von etwa Euro 20.000,- (Solaranlage / Haus) müßen Sie
in etwa mit Gebührenvorschuß an das Gericht in Höhe von etwa
Euro 800,- (plus / minus Euro 200,- rechnen).

Wenn Sie Ihren fall dem Verwaltungsgericht in einem "Dreizeiler" schildern
erhalten Sie binnen weniger tage Auskunft über die Gebühren.

Kommentar 6 :
Beachten Sie bitte, daß dieser Beitrag ein Diskussionsbeitrag ist und keine
Rechtsauskunft.
Wenn Sie eine sichere Auskunft wollen, rufen Sie das für Sie zuständige
Verwaltungsgericht an und lassen sich mit der "Presseabteilung"
verbinden. In der Regel ist das ein Richter, der auch gleichzeitig
"Vorsitzender" ist. Er wird das Gespräch ziemlich kurz halten,
wenn Sie in seinem Bezirk wohnen, aber allgemeine Auskünfte
erteilen.

Kommentar 7 :
Übrigens : Verhandlungen am Verwaltungsgericht sind öffentlich. Nehmen Sie sich
mal die Zeit und schauen Sie sich einige Vwerhandlungen an !
Die termine dazu werden Ihnen von dem für Sie zuständigem
Verwaltungsgericht genannt. Rufen Sie an und lassen Sie sich mit der
"Wachmeisterei" verbinden !
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