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Thema: Terassenüberdachung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 30.01.2005 13:45:17 Titel: Terassenüberdachung
Wir wohnen in Bad Segeberg in einer Reihenhaussiedlung ( Mittelhäuser ). Unser Nachbar möchte sich die Terasse überdachen lassen. Diese soll über die ganze Breite des Grundstückes gehen, u.a. auch direkt an unsere Grundstücksgrenze. Die Anlage soll 2.5 Meter hoch werden.
Unsere Bedenken, daß wir dadurch weniger Sicht haben, nimmt der Nachbar nicht ernst.
Muß er denn nicht für eine solche Terassenüberdachung eine Baugenehmigung haben?
Und was würde er denn von uns dafür benötigen, nur eine schriftliche Einverständniserklärung oder müßten wir zu unseren Lasten sogar eine Baulast eintragen lassen?
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 Verfasst am: 31.01.2005 07:22:32 Titel: Re: Terassenüberdachung
Guten Morgen, Jörg,

eine Terrasenüberdachung ist im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Haus zu sehen und -im Gegensatz zu Markisen- baugenehmigungs- bzw. bauanzeigepflichtig.
Sollte es für Ihre Reihenhaussiedlung einen Bebauungsplan geben, müsste zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit anhand der geltenden B-Planfestsetzungen wie Baugrenzen, GRZ usw. geprüft werden; den Bebauungsplan -wenn es denn einen gibt- können Sie bei der unteren Bauaufsicht Bad Segeberg einsehen. Hier müsste Ihr Nachbar auch den erforderlichen Bauantrag bzw. die Bauanzeige einreichen.
Ob eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Nachbarn ausreicht oder eine Baulast als Anbauverpflichtung eingetragen werden muss, ist davon abhängig, ob die Grundstücke real oder nach Wohnungseigentum (WEG) geteilt sind.
Um diese Beurteilungskriterien zu erfragen, wenden Sie sich am besten an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in in Bad Segeberg.

Viele Grüße aus dem Nachbarkreis

Carola Haage



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 Verfasst am: 11.10.2012 08:31:38 Titel: Terassenüberdachung
Guten Morgen, ich hoffe, das ich hier einfach mal so eine Frage in den Raum werfen darf?

Ich wohne im Kreis Pinneberg, in einer Reihenhaussiedlung.
Mein Nachbar hat sich ohne sich ohne meine schriftliche Genehmigung einen Terrassenüberstand (B = 5m T=3,5 H= 2,4m ), mit drei offenen Seiten,
direkt auf die Grenze gebaut.
Meine Frage :
a) Gilt auch bei einem Reihenhaus die maximale Grenzbebauung von 9 Metern? (Hier wären es 8 Meter Haus + 3,5 Meter Terrassenüberdachung)
b) Gibt es eine Obergrenze für Terrassenüberdachungen, welche als Grenzbebauung aufgebaut werden dürfen? Also maximale Tiefe oder maximal umbauter Raum?

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 Verfasst am: 13.10.2012 15:31:26 Titel: Re: Terassenüberdachung
Hallo Jan,

manchmal ist ein landläufig als „Reihenhaus“ bezeichneter Baukörper keine „Hausgruppe“ im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ), sondern lediglich ein Einzelhaus, bestehend aus mehreren Gebäuden (Reihenend- und Reihenmittelhäusern). Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Baulexikon unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=191 .

Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz:

Bei einem Einzelhaus, bestehend aus mehreren Gebäuden, gehört das Grundstück jedem der Miteigentümerinnen und Miteigentümer zu einem bestimmten Anteil; es wurde meist eine ideelle Teilung durchgeführt und Wohnungseigentum gebildet. In diesen Fällen gibt es untereinander also keine realen Grenzen, die zu beachten wären, und die einzelnen Miteigentümerinnen und Miteigentümer sind auch keine Nachbarinnen und Nachbarn im Sinne des öffentlichen Baurechts (Einzelheiten siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=110 ).

Bei einer Hausgruppe hingegen verlaufen zwischen den Gebäuden Grundstücksgrenzen, und nur die Reihenendhäuser müssen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen Abstandflächen einhalten. So ist auch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu lesen, nach dem „…In der offenen Bauweise … die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als … Hausgruppen errichtet…“ werden.

Die BauNVO ist eine bundesrechtliche Regelung, die einer landesrechtlichen vorgeht (vgl. Artikel 31 des Grundgesetzes unter -> http://dejure.org/gesetze/GG/31.html ). Das berücksichtigt auch die landesrechtliche Regelung des § 6 LBO über Abstandflächen und Abstände, denn nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO ist „…Eine Abstandfläche … nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf…“ (siehe -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true )

Ich gehe nun also davon aus, dass Ihr Gebäude Bestandteil einer solchen Hausgruppe ist.

Das Haus selbst „musste“ in einem solchen Fall sogar auf die Grenze gebaut werden und hat auch mit der im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO enthaltenen maximalen Gesamtlänge von 9 m für eine Grenzbebauung nichts zu tun!

Ich weiß jetzt natürlich nicht, ob es für die Grundstücke, auf denen die Häuser stehen, einen Bebauungsplan gibt oder nicht. Ein solcher Bebauungsplan kann beispielsweise Baugrenzen festsetzen, die nicht überschritten werden dürfen, die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen ausschließen oder einschränken, usw. – kurzum: in diesem Punkt müssten Sie sich Klarheit verschaffen und beispielsweise zu der/dem zuständigen Mitarbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen oder bei der Stadt-, Gemeinde.- oder Amtsverwaltung nachfragen.

Ich unterstelle jetzt, dass es keinen entsprechenden Bebauungsplan gibt.

Dann wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Terrassenüberdachung an § 34 BauGB zu messen (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html ).

Nun sind Eigentümer/innen einer Reihenhauszeile dann baurechtlich eine „Schicksalsgemeinschaft“, wenn sie nach hinten oder vorne anbauen wollen. Besonders problematisch ist es, wenn einzelne Gebäude nicht versetzt gebaut sind, sondern alle Gebäude eine einheitliche vordere und hintere Bauflucht einhalten; dann dürfen die Eigentümer/innen – ganz vereinfacht gesagt – häufig entweder nur alle das Gleiche (das bedeutet nicht „zeitgleich“) oder Ähnliches oder aber gar nichts anbauen. Denn sonst entstünde der sog. „Scheuklappeneffekt“: Wenn beispielsweise ein linker und ein rechter Nachbar anbauen, der mittlere aber nicht möchte, würden seine Räume durch diese Maßnahme verdunkelt.

Bauordnungsrechtlich ist die Terrassenüberdachung nicht verfahrensfrei.

Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g LBO. Danach sind nur ebenerdige Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m verfahrensfrei (Hinweis: Gemeint sind natürlich Überdachungen ebenerdiger Terrassen, vgl. dazu auch § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LBO).

Die Überdachung ist nach Ihrer Beschreibung aber 3,50 m tief (bei der Ermittlung der Tiefe sind die Außenmaße entscheidend).

Ob die Überdachung bauplanungsrechtlich zulässig wäre kann ich aus den genannten Gründen nicht beurteilen.

Bauordnungsrechtlich sehe ich jedenfalls im Hinblick auf die Abstandflächen kein größeres Zulässigkeitsproblem (vgl. dazu § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBO sowie § 6 Abs. 8 LBO „Überdachungen von Freisitzen“).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 13.10.2012 um 15:36:22 von Jens Bebensee.
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