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Thema: Freistellungsverfahren

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 15.01.2005 13:31:54 Titel: Freistellungsverfahren
Hallo,

hoffe hier auf einen guten Rat.

Wir haben die Bauunterlagen im Freistellungsverfahren nach §67 LBauO an die Gemeinde eingereicht, mit dem Vermerk, "Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung ..... wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll". Hintergrund, uns fehlen 2cm zum Grenzabstand des Nachbarn, haben dies aber auch in den Plänen so eingereicht.
Die Gemeinde gibt nun die Zustimmungserklärung zum Baubeginn, und forderd kein Genehmigungsverfahren.

Nun zur Frage:
Gilt hier auch rechtlich die Aussage, "Weder das Bauamt noch der Nachbar kann sich nach Inkrafttreten der Baugenehmigung gegen das Eigenheim wenden" , oder kann uns gar der Bau eingestellt werden, sollte irgendwer irgandwann die 2cm feststrellen ?

Vielen Dank für Hinweise
Oje
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 Verfasst am: 17.01.2005 07:49:24 Titel: Re: Freistellungsverfahren
Guten Morgen,

in Schleswig-Holstein richtet sich das Baufreistellungsverfahren nach § 74 der Landesbauordnung und nicht nach § 67; deshalb gehe ich davon aus, dass Sie in einem anderen Bundesland bauen möchten.

Nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist im Baufreistellungsverfahren der/die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/in dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und verpflichtet bei eventuellen Abweichungen hierfür entsprechende Ausnahme- und/oder Befreiungsanträge zu stellen. Sollten Ausnahmen und/oder Befreiungen erforderlich sein, darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn über die Ausnahme-/Befreiungsanträge entschieden wurde.

In Ihrem Fall wurde von Ihrer/Ihrem Entwurfsverfasser/in offensichtlich kein Befreiungsantrag gestellt; (nur die zeichnerische Darstellung reicht nicht, da die Bauvorlagen im Baufreistellungsverfahren in der Regel nur auf Vollständigkeit nicht aber inhaltlich geprüft werden) sollte während der Bauausführung ein betroffener Nachbar einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen um z.B. die Abstandsflächen überprüfen zu lassen, liegt es im Ermessen der zuständigen Genehmgungsbehörde, ob einer Ausnahme/Befreiung nachträglich im Einzelfall zugestimmt wird.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, evtl. auftretende Unstimmigkeiten vor Baubeginn mit der zuständigen Genehmigungsbehörde zu klären. Fehlen wirklich nur 2 cm am notwendigen Grenzabstand? Würde der betroffene Nachbar einverstanden sein? Welche Maßnahmen wären angemessen?......

Ihr/e Entwurfsverfasser/in berät Sie sicherlich gern.

Viele Grüße aus Schleswig-Holstein

Carola Haage
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