Geschrieben von:
Thomas Bad Oldeslohe
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Um als Leiter einer Bauaufsichtsbehörde arbeiten zu dürfen sind an die fachliche Ausbildung
und an die Person hohe Voraussetzungen geknüpft.
In wiefern kann oder soll sich der Leiter einer Bauaufsichtsbehörde als Mittler zwischen
gesetzlichen Vorschriften und Interessen Bauwilliger verstehen ?
In wiefern hat / kann / muß / darf / soll der Leiter einer Bauaufsichtsbehörde den Fragesteller analog
zu §§ 139 ZPO (richterliche Aufklärungspflicht im Prozeß) über Irrtümer (zu Bauvorhaben) aufklären
und dem Fragesteller : zuläßige Alternativen aufzeigen ?
Früher mal war der Name Baupolizei, noch nicht Bauaufsicht. Die Polizei, wenn sie einen Bürger bei
einem falschen Vorhaben beobachtet, nehmen wir das Beispiel des Versuch des Falschparken,
wird den Falschparker ansprechen, den auf seinen Irrtum aufmerksam machen und zuläßige
Alternativen aufzeigen. Abgesehen von zu vernachläßigen Ausnahmen ist das bei der Landespolizei
so der Regelfall. Ähnlich ist die richterliche Aufklärungspflicht gem. §§ 139 ZPO zu verstehen.
In wiefern ist das Selbstverständnis der Bauaufsicht, also der ehemaligen Baupolizei, ähnlich
zu verstehen oder nicht ?
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