Hallo Henri,
den Ausführungen von Carola Haage können Sie entnehmen, dass Ihre vorrangigen Probleme im Bauplanungsrecht und in der öffentlich-rechtlichen Absicherung der Zufahrt per Baulast über ein fremdes Grundstück liegen dürften (vgl. §§ 4 Abs. 2 und 89 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P4.htm und
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P89.htm ).
Im Rahmen dieses Bürgerforums habe ich schon häufiger darauf hingewiesen, dass auch baugenehmigungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen die gesetzlichen Bestimmungen und etwaige Bebauungsplanfestsetzungen beachten müssen.
Losgelöst von der planungsrechtlichen Beurteilung dürfte ein Carport eine Breite von 9 m haben, wenn er rückwärtig an die Grenze oder in einem Mindestabstand von 1 m zur rückwärtigen Grenze errichtet wird (vgl. § 6 Abs. 10 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee