Hallo „Nachbar“,
nach § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens bedürfen notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO (höchstens 9 m Länge und 2,75 m mittlere Wandhöhe) jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche, K E I N E R Baugenehmigung (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm und
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).
Dennoch muss die Garage natürlich die gesetzlichen Bestimmungen und Festsetzungen eines ggf. gültigen Bebauungsplans beachten.
Die maximale Distanz könnten „die Ämter“ aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans abgelesen oder beispielsweise aus den Regelungen des § 55 Abs. 9 und/oder 10 LBO (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ) hergeleitet haben.
Nach § 15b Landesnaturschutzgesetz ist die Beseitigung von Knicks eigentlich verboten (siehe
http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P15b.htm ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee