Hallo Peter,
die Idee mit dem Zelt ist nicht schlecht.
Sie sollten jedoch bedenken, dass auch baugenehmigungs- und anzeigefreie Anlagen das öffentliche Recht beachten müssen, also etwa die naturschutzrechtlichen Regelungen im § 36 LNatSchG (siehe
http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P36.htm ) und/ oder Bestimmungen einer ggf. bestehenden Landschaftsschutzverordnung.
Ich gehe davon aus, dass der Container, von dem Sie schreiben, geschlossen sein soll. Ein solcher Container,. der überwiegend ortsfest genutzt wird, erfüllt die Merkmale einer baulichen Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Der Container wäre im Außenbereich baugenehmigungspflichtig, wenn er einen umbauten Raum von mehr als 10 m3 hätte (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO, siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Wenn mehrere (ähnliche) Anlagen auf dem Grundstück stehen, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob man nicht von einem baugenehmigungspflichtigen Lagerplatz im Außenbereich ausgehen muss (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 36 LBO).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee