Hallo Peter,
Sie scheinen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts ja einige Erfahrungen gesammelt zu haben …
Leider kann nicht immer zu den einzelnen Erlebnissen und Fragen im Bürgerforum abschließend Stellung nehmen, denn ich lese immer nur den Standpunkt der „einen Seite“. Häufig fehlen mir außerdem Informationen aus der Akte, wie beispielsweise Pläne und Zeichnungen. (Beschreiben Sie einmal jemandem, der noch keine Wendeltreppe gesehen hat, am Telefon eine solche Treppe, ohne eine spiralförmige Handbewegung zu machen ;-))
Zu Ihrer ersten Frage:
Keiner Baugenehmigung bedürfen nach § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO (höchstens 9 m Länge und 2,75 m mittlere Wandhöhe) jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche, (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm und
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).
Eine Garage ist ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ( vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Gabelstapler sind zwar in der Liste der Kraftfahrzeuge enthalten (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeug#Liste_der_Kraftfahrzeuge ); fraglich scheint mir jedoch, ob die Garage als NOTWENDIG anzusehen wäre. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Gabelstapler einem auf dem Grundstück zulässigen oder zugelassenen gewerblichen Betrieb dienen würde.
Wahrscheinlich ist die Zulässigkeit der Maschinenhalle nicht an der Bezeichnung oder dem Bauordnungsrecht, sondern wohl eher am Bauplanungsrecht – sprich: den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) – gescheitert.
Wenn eine Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigung einer rechtswidrig errichteten baulichen Anlage verfügt, muss sie natürlich „systemgerecht“ handeln, d.h. nach einem nachvollziehbaren Konzept vorgehen.
Das bedeutet nun nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen alle vergleichbaren rechtswidrigen Bauten „gleichzeitig und schlagartig“ einschreiten muss. So kann sie beispielsweise nach objektiven Kriterien differenzieren (exponierte Lage, Alter der Anlage, usw.).
Sie könnte beispielsweise aus einer Siedlung, in der es von vergleichbaren Schwarzbauten „nur so wimmelt“, einen Fall aufgreifen und dieses Verfahren sozusagen als „Musterprozess“ betreiben, müsste aber nach einem Erfolg vor Gericht die anderen vergleichbaren Fälle verfolgen.
Erst wenn sich überhaupt kein sachlicher Gesichtspunkt für eine differenzierte Behandlung gleich erscheinender Fälle fände, wäre der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz (vgl.
http://dejure.org/gesetze/GG/3.html ) verletzt.
Mit Ihrer „nächsten Frage“ stellen Sie Varianten vor und äußern Gedanken, die Sie besser mit Ihrer örtlichen Bauaufsicht erörtern sollten... ;-))
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee