Geschrieben von:
Peter Duzinski
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Ich versuche mal, mich kürzer zu fassen.
Ein "altes" Haus an einer Bundesstraße soll abgerissen werden,
laut Vorgabe Strassenbauamt soll der Ersatzbau 40. Meter
zurück erstellt werden.
Der Ablauf war im Verfahren ähnlich wie bei dem Fall des
"Blechschuppen" - nur der Neubau steht nicht :))
Ich konzentriere mich auf zwei Positionen bei der Rücknahme
der Fiktivgenehmigung :
Die Rücknahme der Fiktivgenehmigung erfolgte, weil :
1. das "alte" Haus nicht abgebrochen sei. Das "alte" haus müße erst abgebrochen werden,
dann würde es eine "Baugenehmigung geben".
Dazu : wenn im Aussenbereich was weg ist ist es weg, da kann doch eigentlich
keine "richtige Baugenehmigjung" mehr ertzeilt werden, oder ?
Oder eine im Grundbuch stehende ungeteilte Erbengemeinschaft müßte für den
Abbruch eine Baulast unterschreiben. Diese Idee ist nicht umsetzbar.
Es geht um 10 "Namen". Eine Frau in Australien. Eine Frau verstorben,
hinterläßt einen Ehemann zwei minderjährige Kinder. Ein Mann in der
Psychiatrie. Ein Mann in Haft. usw. usw. usw.
Das örtliche Amtsgericht lehnt eine Versteigerung ab, die Kosten der
Versteigerung stehen in keinem Verhältnis zum Wert des Hauses.
Also funzt diese Idee auch nicht ..........
2. Der andere wesentliche Punkt der Rücknahme.
Nach Eintritt der Fiktivgenehmigung wurden die Anteile am "alten" Haus
an einen Treuhänder verkauft. Der Notar weigerte sich, an die
Ehefrau zu übertragen. Niederlassungsrecht fehlte, Deutschkenntnisse
waren nicht ausreichend.
Was die bauaufsicht nicht wissen kann, weil das Gericht so langsam
ist : daß die Ehefrau nun die Anteile hält.
Damit müßte §§ 35 ABS. 4. Nummer 2. Satz : c doch wieder erfüllt
sein, oder ?
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