Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Hallo Herr Danners,
Gartenhäuser gelten als sogenannte Nebenanlagen und sind bis 30 m³ nach § 69 Abs.1 Satz 1 LBO baugenehmigungs- bzw. bauanzeigefrei, sofern der Standort auch planungsrechtlich, also nach den Feststetzungen eines evtl. geltenden B-Planes, ok ist; da davon ausgegangen wird, dass von Gartenhäusern keine oder nur geringe Brandlast ausgeht, sind diese auch direkt an der Grundstücksgrenze zulässig.
Nach Ihren Angaben ist das Gartenhaus Ihres Nachbarn weit aus kleiner als 30 m³, so dass er dies zurecht und ohne Ihre Zustimmung aufstellen durfte. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Häuschen auf Fundamenten oder nur auf einer Bodenplatte steht oder punktuell verankert ist.
Viele Grüße
Carola Haage
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