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Thema: Umbau an Bestand im Außenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.10.2006 10:06:45 Titel: Re: Umbau an Bestand im Außenbereich
Hallo Karin,

auch Ihnen vielen Dank für die netten Worte ...

Nach den Zielsetzungen des § 35 BauGB soll der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, die nicht – wie beispielsweise die privilegierten Vorhaben nach Absatz 1 - seinem Wesen oder seiner Funktion dienen (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ).

Deshalb enthält § 35 Abs. 3 BauGB keine allgemeine Definition, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung der öffentlichen Belange, bei deren Beeinträchtigung ein sonstiges , (d.h. nicht privilegiertes) Vorhaben nicht ausgeführt werden darf. In der Praxis bedeutsam sind im Regelfall die Darstellungen eines Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), schädliche Umwelteinwirkungen durch oder auf ein Vorhaben (Nr. 3), Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft (Nr. 5) und vor allem die mit Nr. 7 umschriebene Verhinderung unorganischer Siedlungsstrukturen und der planlosen Zersiedlung des Außenbereichs (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=6&bid=73 ).

Übrigens ist bei Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB eine Kompensation der öffentlichen Belange nicht in der Weise möglich, dass Nachteile gegen Vorteile aufgerechnet werden. In Ihrem Falle würde also die Änderung der Darstellungen des Flächennutzungsplans von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ wahrscheinlich noch keine Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahmen bewirken.

Ein Flächennutzungsplan ist lediglich ein vorbereitender Bauleitplan (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=2&bid=44 ), der die Grundlage für die dann regelmäßig folgende verbindliche Bauleitplanung bildet (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=39 ). Vielleicht geht die Gemeinde ja auch den zweiten Schritt ...


Abschließend muss ich Ihr wiedergewonnenes Vertrauen in unsere Bürokratie doch etwas trüben: Wenn Ihr Grundstück nicht in unserem Zuständigkeitsbereich liegt (siehe http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html ), kann ich Ihnen leider keine Bauberatung anbieten, weil uns die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen (wie beispielsweise Pläne) fehlen und dies auch nicht zu unserem Aufgabenspektrum gehört. Die Grenze von der Bau- zur Rechtsberatung könnte bei so einer Aktion leicht überschritten werden; Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte mit der eigentlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde wären unter Umständen die Folge.

In der Vergangenheit sollte ich bereits schon einmal einen Bauherrn bei einem Konflikt mit der Bauaufsicht unterstützen. Auch in dem Fall musste ich ähnlich wie jetzt reagieren (vgl. unser Forum auf Seite 3, Stichwort „Landkreis Lahn-Dill“).

In der Hoffnung auf Ihr Verständnis
und mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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