guten tag herr bebensee,
vielen dank für ihre stellungnahme.
ich habe wirklich viel zeit verbracht in bezug auf die thematik \"splittersiedlung\" bzw. \"außenbereich\" - explizit mindestens acht wochen - und auch dementsprechend viele forenbeiträge studiert und ausgewertet und das komplette internet durchforstet. den §35 kenne ich mittlerweile auswendig und kann alles umsetzen und nachvollziehen.
ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass die rechtliche definition der splittersiedlung übereinstimmt mit der aussage unter folgendem link:
http://www.jurawiki.de/DefinitionSplittersiedlung
danach ist eine splittersiedlung eine wohnbebauung im außenbereich.
es ist klar, das durch mein bauvorhaben eine splittersiedlung entsteht, aber ich erweitere bzw. verfestige ja keine, weil´s eben gar keine gibt. ein vorbescheid kann doch nicht abgelehnt werden aufgrund der erweiterung einer nicht vorhandenen splittersiedlung ;-)
er wurde ja nicht abgelehnt, weil eine splittersiedlung entsteht.
ich lege hier mal die wörter auf die goldwaage. da bin ich mal pingelig.
sollte eine splittersiedlung allerdings auch - wie sie richtig vermuten - in einem Bebauungszusammenhang der bereits das Gewicht eines Ortsteils hat (§ 34 BauGB) hat, zu finden sein, bin ich natürlich \"draußen\" - im wahrsten sinne des wortes...
dann wäre höchstens noch eine satzungsänderung seitens der gemeinde eine vorgehensmaßnahme. wurde in unserem 350-seelen-dorf auch schon zweimal durchgezogen.
auf jeden fall, nochmals vielen dank für ihr engagement.
mfg
ruge